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Vollstreckung - Überblick

Die Zentrale Vollstreckungsstelle des Landes Niedersachsen

Das NLBV ist zuständige Vollstreckungsbehörde für die nach den Vorschriften des Nds. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG) sowie des Justizbeitreibungsgesetzes (JBeitrG) einzuziehenden Geldforderungen des Landes Niedersachsen.

Hierbei handelt es sich größtenteils um Verfahrenskosten aus dem Bereich der Justiz, aber auch um die Beitreibung anderer offener Forderungen, wie zum Beispiel:

  • Kosten für die Vermessung von Grundstücken,
  • Bußgelder der Gewerbeaufsichtsämter,
  • Gebühren für die Benutzung von Seehäfen oder
  • Vollstreckungshilfeersuchen Dritter.

Allgemeiner Ablauf

Für Justizforderungen wird der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner von der zuständigen Dienststelle (z. B. Amtsgericht) eine Kostenrechnung zugestellt. Bei öffentlich-rechtlichen Forderungen – außer Justizforderungen – wird der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner ein Leistungsbescheid zugeleitet.

Wenn die Kostenrechnung oder der Leistungsbescheid verschickt wurde, wird nach ca. 3-4 Wochen automatisch geprüft, ob die Forderung beglichen wurde. Sollte sie nicht oder nur teilweise gezahlt worden sein, ergeht automatisch eine Mahnung an die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner. Sofern weiterhin kein Zahlungseingang zu verzeichnen ist, wird die Forderung an die Zentrale Vollstreckungsstelle zur zwangsweisen Beitreibung weitergeleitet.

Die Zentrale Vollstreckungsstelle ist befugt, ohne weitere Mahnung die Zwangsvollstreckung einzuleiten.

Der Zentralen Vollstreckungsstelle stehen dabei sämtliche Vollstreckungsmöglichkeiten zur Verfügung. Nach Ermessen kommen im Einzelfall beispielsweise in Betracht:

  • Beauftragung der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers (Pfändung, Abnahme der Vermögensauskunft)
  • Forderungspfändungen, wie zum Beispiel die Pfändung von Arbeitslohn, Rente, Bankguthaben oder Eigengeld
  • Vollstreckung in unbewegliches Vermögen, wie zum Beispiel Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung

Weitere Vollstreckungskosten, die durch das Beitreibungsverfahren entstehen, fallen nach § 788 Zivilprozessordnung (ZPO) der Schuldnerin oder dem Schuldner zu Lasten.

Das Vollstreckungsverfahren allein hat keinen Eintrag bei der SCHUFA zur Folge. Es kann jedoch zu einem Eintrag im Schuldnerverzeichnis führen, wenn ein angekündigter Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt nicht wahrgenommen wird.


Gewährung von Ratenzahlungen

Mithilfe des Formulars "Fragebogen Zahlungserleichterungen für natürliche Personen" rechts in der Infospalte können Sie Ratenzahlung beantragen.


Inhaltliche Fragen zu Kostenrechnungen/Leistungsbescheide

Die Zentrale Vollstreckungsstelle kann inhaltliche Fragen zum Zahlungsgrund der jeweiligen Forderung mangels vorliegender Sachakte nicht beantworten. Wenden Sie sich daher bitte mit Ihren Fragen zum Zahlungsgrund oder zur Rechtmäßigkeit der Forderung direkt an die jeweiligen Gerichte/Behörden.


Hinweis:

Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sind ermächtigt, zu jeder Zeit des Verfahrens eine gütliche Erledigung im Rahmen einer Ratenzahlungsvereinbarung herbeizuführen. Dies ist auch dann noch möglich, wenn die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher bereits einen Pfändungstermin oder einen Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung anberaumt hat.

Kontakt

Postanschrift

NLBV Aurich

-Zentrale Vollstreckungsstelle-

Postfach 1510

26585 Aurich


E-Mail-Adresse

Vollstreckung@nlbv.niedersachsen.de


Hinweis zur E-Mail-Verarbeitung:

Folgende Dateitypen sind als Anlage zulässig.

jpg, jpeg, html, htm, png, bmp, pdf ,tif, tiff

Andere Dateitypen werden nicht verarbeitet.


Bankverbindung

Einzahlungen können unter Angabe des jeweiligen Kassenzeichens wie folgt geleistet werden:

IBAN: DE94 2505 0000 0106 0355 04

BIC: NOLADE2HXXX

BLZ: 250 500 00 (Norddeutsche Landesbank - NordLB)

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