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Häufige Fragen Umzugskostenvergütung

FAQ Umzugskostenvergütung

Wir stellen Ihnen hier die momentan am häufigsten gestellten Fragen und die entsprechenden Antworten zum Bereich Umzugskosten zur Verfügung (FAQ).
Bitte informieren Sie sich vorab in den FAQ sowie in den zur Verfügung stehenden Merkblättern bevor Sie sich mit einer Frage an uns wenden.


Was sollte ich bei der Wahl des Transportunternehmens beachten?

Die umziehende Person ist grundsätzlich in der Wahl des Transportunternehmens frei, sie muss der berechnenden Stelle jedoch vor Abschluss eines Umzugsvertrages mindestens die Kostenvoranschläge von zwei voneinander unabhängigen Speditionen zur Prüfung einreichen.

Im Leistungsverzeichnis der Kostenvoranschläge müssen Art und Umfang der im Einzelnen zu erbringenden Umzugsleistungen für den geschlossen durchzuführenden Umzug enthalten sein. Der Umfang des Umzugsgutes, die Fracht von Haus zu Haus, Zeitaufwand und Lohnkosten für Be- und Entladen, für im Einzelnen zu bezeichnende Nebenleistungen wie Ab- und Aufschlagen der Möbel, Ein- und Auspacken, Packmaterial sowie Abfuhr des Leermaterials, sind einzeln auszuweisen.

Wichtig:
Alle vorgelegten Kostenvoranschläge müssen einen verbindlichen Höchstbetrag enthalten. Eine Umzugsgutliste ist beizufügen. Grundsätzlich ergibt sich aus dem günstigsten Angebot die Obergrenze für die Erstattung.

Sollten Sie ein anderes Unternehmen mit der Durchführung Ihres Umzuges beauftragen, gelten für die Kostenerstattung die von der berechnenden Stelle mitgeteilten Beträge aufgrund o. a. Prüfung als Erstattungsobergrenze!


Kann ich meinen Umzug auch ohne Inanspruchnahme eines Transportunternehmers durchführen (sog. "Umzug in Eigenregie")?

Jeder berechtigten Person steht es frei, den Umzug selbst zu organisieren und in Eigenleistung durchzuführen. Hierbei ist die Vorlage eines Kostenvoranschlages nicht notwendig. Es muss jedoch eine Umzugsgutliste erstellt werden.

Als Beförderungsauslagen werden die Mietkosten eines entsprechenden Transportfahrzeugs und die anfallenden Kraftstoffkosten gegen Vorlage der jeweiligen Originalrechnung/Quittung erstattet. Sollten Sie den Umzug mit einem kleineren Fahrzeug in mehreren Fahrten durchführen, so erfolgt eine Erstattung im Rahmen eines Kostenvergleiches nur bis zur Höhe der Kosten, die bei Anmietung eines dem Umzugsgut entsprechenden Transporters angefallen wären. Sollte dabei die Anmietung eines Lkw erforderlich sein, so erfolgt bei Bedarf auch eine Kostenerstattung für den Einsatz einer Fahrerin oder eines Fahrers.

Weiterhin werden auch die Leistungen von Umzugshelferinnen und Umzugshelfern vergütet, soweit sie nicht mit der umziehenden Person in häuslicher Gemeinschaft leben. Um den Verdacht der Schwarzarbeit nicht aufkommen zu lassen, sollte die Höhe des Entgelts den Charakter der Freundschafts- oder Nachbarschaftshilfe zu dokumentieren Ein Satz von höchstens 7,50 Euro wird hier als angemessen angesehen. Als Nachweis sind eine Aufstellung der Umzugshelferinnen und Umzugshelfer (Name, Anschrift und Anzahl der geleisteten Stunden) sowie entsprechende Quittungen über eine gezahlte Vergütung vorzulegen.


Wie viele Wohnungsbesichtigungsreisen kann ich in Anspruch nehmen und welche Reisekosten werden mir dafür erstattet?

Eine Reise zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung kann von der umziehenden Person selbst oder von einer zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Person durchgeführt werden. Eine Erstattung von reisebedingten Aufwendungen ist ausschließlich zu diesem Zweck und nur für Reisen vom bisherigen an den künftigen Wohnort und zurück möglich.

Erstattungsfähig ist entweder eine Reise von zwei Personen oder zwei Reisen von jeweils einer Person nach folgenden Maßgaben:

Die entstandenen Kosten für die Fahrt vom bisherigen an den künftigen Wohnort und zurück werden nur bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet.

Die billigste Fahrkarte ist die Fahrkarte für die kürzeste verkehrsübliche Strecke unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen.

Die entstandenen Kosten für Besichtigungsfahrten am neuen Wohnort werden bis zur Höhe der jeweils billigsten Fahrkarte des örtlichen Öffentlichen Personennahverkehrs (z. B. Tages-Ticket) erstattet.

Tage- und Übernachtungsgeld wird je Reise höchstens für zwei Reisetage und zwei Aufenthaltstage gewährt, sofern nicht ein kürzerer Aufenthalt möglich ist.


Welche weiteren Reisekosten sind im Zusammenhang mit meinem Umzug erstattungsfähig?

Neben der Erstattung von reisebedingten Aufwendungen für Besichtigungsreisen können als umzugsbedingte Auslagen geltend gemacht werden:

  • bei Umzugsreisen die Auslagen für die Reise der berechtigten und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen von der bisherigen zur neuen Wohnung; diese werden wie Dienstreisen erstattet. Weitere Fahrten sind nicht erstattungsfähig, auch dann nicht, wenn diese notwendig sind.
  • bei Vorbereitungsreisen zur Durchführung des Umzuges die entstandenen Fahrkosten bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen.

Welche Leistungen gehören zu den erstattungsfähigen Transportkosten?

Erstattet werden die notwendigen Auslagen für die Beförderung des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung. Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch der berechtigten Person oder anderer Personen (Ehepartner, Kinder), die mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben, befinden.

In Fällen, in denen zur Durchführung des Umzuges ein Speditionsunternehmen in Anspruch genommen wird, ist der von der Abrechnungsstelle geprüfte und genehmigte Kostenvoranschlag Erstattungsgrundlage (bitte beachten Sie hierzu auch die Ausführungen zur Wahl des Transportunternehmens).

Die notwendigen Auslagen für eine Transportversicherung können - falls eine private Hausratversicherung in Höhe der Transportversicherung besteht - bis zu 2,5 v. Tsd. der maßgebenden Versicherungssumme berücksichtigt werden. Eine höhere Versicherungssumme muss durch eine entsprechende Hausratsversicherungspolice oder eine Umzugsgutliste mit Wertangaben (Zeitwert) nachgewiesen werden.

Bei Umzügen ohne Inanspruchnahme eines Spedition (z. B. Umzüge in Eigenregie) werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen erstattet. Das gilt nicht, wenn die Arbeiten von der berechtigten Person selbst odervon der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen durchgeführt werden.

Zu den dem Grunde nach erstattungsfähigen Transportkosten zählen

  • die Frachtkosten von Haus zu Haus,
  • die Kosten für das Be- und Entladen,
  • die Kosten für im Einzelnen zu bezeichnende Nebenleistungen wie z. B. Ab- und Aufschlagen der Möbel, Ein- und Auspacken, Packmaterial sowie Abfuhr des Leermaterials.

Die Höhe der erstattungsfähigen Beförderungsauslagen richtet sich grundsätzlich nach dem Umfang des Umzugsgutes.


Wird der Transport des PKW, Transport von Tieren oder Überführung eines Bootes erstattet?

Es ist allgemein üblich und auch zumutbar, den eigenen Pkw selbst oder durch ein Familienmitglied an den neuen Wohnort zu überführen. Kosten für die Überführung eines eigenen PKW durch eine Spedition stellen keine notwendigen Beförderungsauslagen dar.

Gehört zum Umzugsgut ein Reitpferd oder ein Segelboot und wird es mit dem eigenen Pkw-Anhänger an den neuen Wohnort befördert, werden die Beförderungsauslagen dafür mit einer Entschädigung von 0,06 €/km für die Anhängerüberführung abgegolten. Hat die berechtigte Person selbst keinen Pkw-Anhänger und lässt sie deshalb das Pferd oder das Boot als Sondertransport durch eine Spedition befördern, können als Beförderungsauslagen ebenfalls nur 0,06 €/km erstattet werden.

Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum der berechtigten Person befinden, gehören zum Umzugsgut.


Werden mir Maklerkosten für die Vermietung der neuen oder der bisherigen Wohnung oder des Eigenheimes bzw. Eigentumswohnung erstattet?

Fallbeispiel 1: Anmietung einer Wohnung
Maklerkosten sind grundsätzlich erstattungsfähig, sofern diese notwendig sind. Dies ist dann der Fall, wenn Sie unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten (Inserate, Internet, Tageszeitungen, Wohnungsfürsorgestelle usw.) bei der Anmietung einer Wohnung nachweislich keinen Erfolg hatten. Die Erstattung von Maklerkosten ist auf maximal 2 Kaltmieten einschließlich der gesetzlichen MwSt. begrenzt.

Fallbeispiel 2: Erwerb einer Immobilie
Erstattungsfähig sind nur die notwendigen ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung. Für deren Feststellung legen Sie bitte entsprechende Belege vor (Mietspiegel, Mieterverein o. ä.).

Fallbeispiel 3: Vermietung bzw. Verkauf einer Immobilie
Bei Vermietung oder Verkauf einer Immobilie sind Maklergebühren nicht erstattungsfähig, da diese in der Regel der Mieterin oder dem Mieter bzw. der Käuferin oder dem Käufer der Immobilie auferlegt werden.

Sonstige notwendige Auslagen für das Weitervermieten einer Wohnung können innerhalb der Vertragsdauer bis zur Höhe einer ortsüblichen Monatsmiete erstattet werden.

Sind Aufwendungen für den Nachhilfeunterricht der Kinder der berechtigten Person erstattungsfähig?

Die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder der berechtigten Person werden bis zu vierzig von Hundert des im Zeitpunkt der Beendigung des Umzuges maßgebenden Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 12 des Bundesbesoldungsgesetzes für jedes Kind erstattet, und zwar bis zu 50 % dieses Betrages voll und darüber hinaus zu drei Vierteln

Auslagen für zusätzlichen Unterricht können nur erstattet werden, wenn die Schule am neuen Wohnort bescheinigt, dass der Unterricht ausschließlich auf Grund des Schulwechsels erforderlich ist. In der Bescheinigung ist auch anzugeben, für welche Fächer und in welchem Umfang der Unterricht notwendig ist. Zusätzlicher Unterricht kommt i. d. R. nur für das laufende Schuljahr in Betracht. Bei einem weitergehenden Zusatzunterricht ist seine Notwendigkeit nach Umfang und Dauer durch die Schule zu bescheinigen.

Entstehen Auslagen für zusätzlichen Unterricht für mehrere Kinder, wird der Erstattungsbetrag für jedes Kind besonders berechnet. Übersteigen die Auslagen für ein Kind den Höchstbetrag, ist der Mehrbetrag auch dann nicht erstattungsfähig, wenn für ein anderes Kind der erstattungsfähige Höchstbetrag nicht erreicht wird.


Kann bei "Mietdoppelzahlungen" für die bisherige und die neue Wohnung eine Mietentschädigung gewährt werden?

Mietentschädigung kommt dann in Betracht, wenn notwendigerweise für dieselbe Zeit Miete sowohl für die bisherige Wohnung als auch für die neue Wohnung zu zahlen ist. In diesem Fall ist die Miete für die Wohnung zu erstatten, die nicht genutzt wird.

Als Nutzung zählt auch die evtl. nach dem Auszug durchgeführte Renovierung einer Wohnung!

Die Gewährung einer Mietentschädigung setzt voraus, dass die antragstellende Person nach Erhalt der schriftlichen Umzugskostenvergütungszusage unverzüglich geeignete Maßnahmen trifft, um den Zeitraum der Mietdoppelzahlung so weit wie möglich einzugrenzen. Sie ist in diesem Zusammenhang verpflichtet, sämtliche zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen. So hat die berechtigte Person beispielsweise die alte Mietwohnung zeitgerecht zu kündigen bzw. die Vermietung oder den Verkauf der alten Eigentumswohnung (oder Wohnung im eigenen Haus) rechtzeitig in die Wege zu leiten.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Mietentschädigung für die neue Wohnung nur dann gewährt werden darf, wenn sie nach Lage des Wohnungsmarktes für eine Zeit angemietet werden musste, in der sie nicht genutzt werden konnte, max. jedoch für 3 Monate.

Mietentschädigung für die bisherige Mietwohnung wird bis zu sechs Monate gezahlt, wenn diese leer für eine Weitervermietung zur Verfügung steht.

Die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung steht der Mietwohnung mit der Maßgabe gleich, dass Mietentschädigung längstens für ein Jahr gezahlt wird. An die Stelle der Miete tritt der ortsübliche Mietwert der Wohnung. Entsprechendes gilt für die eigene Garage. Der ortsübliche Mietwert ist zu belegen.

Mietentschädigung kann nur gewährt werden, wenn der Abrechnungsstelle ein monatlicher Nachweis über die Vermietungs- und Verkaufsbemühungen vorgelegt wird. Hierbei hat der Antragsteller alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Vermietung bzw. zum Verkauf der Immobilie (z. B. Beauftragung eines Maklerbüros, Schaltung von Inseraten in Zeitungen bzw. Internet, usw.) auszuschöpfen.

Eine Mietentschädigung für das neue Eigenheim bzw. die neue Eigentumswohnung kann grundsätzlich nicht gewährt werden.


Welche Fristen gelten für die Beantragung einer Umzugskostenvergütung?

Eine Umzugskostenvergütung kann unmittelbar nach Beendigung des Umzuges beantragt und abschließend berechnet werden. Für die Antragstellung gilt eine Ausschlussfrist von einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung des Umzuges, im Falle des Widerrufes der Umzugskostenzusage ab dem Tag der Bekanntgabe des Widerrufs.

Für die Beantragung benutzen Sie bitte die entsprechenden Vordrucke.

Beispiel für eine Fristberechnung:
Der Umzug endet mit dem abschließenden Ausladen der Möbel in die neue Wohnung am 01.07.2009. Am nächsten Tag (02.07.2009) beginnt die Frist.
Der Antrag auf Gewährung von Umzugskosten muss nun bis spätestens 01.07.2010 bei der abrechnenden Stelle eingegangen sein.

In den Fällen, in denen bereits im Voraus Abschläge in Anspruch genommen wurden, ist aus haushaltstechnischen Gründen eine zeitnahe Abrechnung der Umzugskosten erforderlich. Nach Ablauf der Ausschlussfrist sind Abschläge in voller Höhe zurückzuzahlen.


Können mir Abschläge auf die anfallenden Umzugskosten gewährt werden?

Auf schriftlichen Antrag der berechtigten Person können Abschlagszahlungen auf zu erwartende Umzugskostenvergütungen gewährt werden.

Bei der Ermittlung der Abschlagshöhe werden vorrangig Beförderungsauslagen, Mietdoppelzahlungen und etwaige Maklergebühren berücksichtigt.

Im Falle der Gewährung einer Abschlagszahlung ist die Empfängerin oder der Empfänger nach Beendigung des Umzuges verpflichtet, zeitnah die tatsächlich entstandenen umzugsbedingten Aufwendungen in Form eines förmlichen Antrages auf Gewährung einer Umzugskostenvergütung nachzuweisen. Die bestehende Antragsausschlussfrist von 1 Jahr ist zu beachten. Nach Ablauf der Ausschlussfrist sind Abschläge in voller Höhe zurückzuzahlen.


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