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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Warum habe ich eine Mahnung und Vollstreckungsankündigung erhalten?

Sie haben eine Mahnung und Vollstreckungsankündigung erhalten, weil fällig gewordene Forderungen (z.B. Gebühren oder Gerichtskosten) nicht rechtzeitig bezahlt wurden. Diese Forderungen wurden Ihnen zuvor von einem Gericht oder einer Behörde auferlegt und in Form einer Gebühren- oder Kostenrechnung zugesandt. Da diese Rechnung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist bezahlt wurde, ist der Vorgang an die Zentrale Vollstreckungsstelle des Landes Niedersachsen abgegeben worden. Von hier wurde die Ihnen vorliegende Mahnung und Vollstreckungsankündigung versandt. Mit der Zahlungserinnerung wird letztmalig die Gelegenheit gegeben, die Forderung innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu begleichen. Sollte nach Ablauf der Frist der geforderte Betrag nicht vollständig auf dem in der Zahlungserinnerung angegebenen Konto unter Bezugnahme auf das Kassenzeichen eingegangen sein, wird ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet.

Warum habe ich keine Vollstreckungsankündigung erhalten, sondern gleich über die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft?

Die Zentrale Vollstreckungsstelle ist befugt, ohne weitere Mahnung und Vollstreckungsankündigung das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Sie haben von einem Gericht oder einer Behörde bereits eine Kostenrechnung sowie eine Mahnung erhalten. Mit dem Mahnschreiben wird bereits auf die Einleitung der Zwangsvollstreckung hingewiesen.

Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher hat sich bei mir gemeldet. Kann ich jetzt noch eine Ratenzahlung beantragen?

Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sind ermächtigt, zu jeder Zeit eine Ratenzahlungsvereinbarung nach eigenem Ermessen mit Ihnen zu treffen. Maßgeblich ist dabei, dass die Ratenhöhe so gewählt wird, dass die Forderung spätestens innerhalb von 12 Monaten ausgeglichen ist.

Um welche Kosten handelt es sich?

Um welche Gerichtskosten, Gebühren oder welches Verfahren es sich im Einzelnen handelt, ergibt sich aus der Forderungsaufstellung, die Sie durch die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher erhalten haben bzw. welche der Mahnung und Vollstreckungsankündigung beigefügt ist. Dort sind das Aktenzeichen sowie eine Kurzbezeichnung des betreffenden Gerichts oder Behörde, die die Forderung gegen Sie geltend macht, genannt.

Weitere Einzelheiten zum Grund der Forderung ergeben sich aus der zugrundeliegenden Kostenrechnung. Fragen zum Grund der Forderung oder zur Kostenrechnung selbst können von der Zentralen Vollstreckungsstelle nicht beantwortet werden. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich direkt an das jeweilige Gericht oder die jeweilige Behörde. Dies gilt auch entsprechend für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Kostenrechnung.

Ich kann die Forderung nicht auf einmal begleichen. Besteht die Möglichkeit, den Betrag in Raten zu bezahlen?

Sofern Ihre wirtschaftliche Situation den Forderungsausgleich in einem Betrag nicht zulässt, können Sie eine Ratenzahlung beantragen. Der Antrag ist schriftlich bei der Zentralen Vollstreckungsstelle unter Angabe des jeweiligen Kassenzeichens einzureichen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind mit dem Antrag umfassend darzustellen. Die Angaben sind mit geeigneten Unterlagen (Kopien) zu belegen.

Ich sitze in Haft. Kann eine Stundung der Forderung bis zu meiner Entlassung aus der Haft gewährt werden?

Ein Haftaufenthalt rechtfertig nicht automatisch die Stundung der Forderung. Während der Haftdauer besteht generell die Pflicht zum Arbeiten, sodass Ihnen spätestens, wenn das Überbrückungsgeld angespart ist, eigene Geldmittel zur Verfügung stehen, mit denen eine Ratenzahlung möglich ist.

Mit Hilfe des Formulars „Fragebogen Zahlungserleichterung für natürliche Personen“ kann eine Ratenzahlung beantragt werden. Dabei kann eigenständig eine angemessene Ratenhöhe vorgeschlagen werden. Ist die von Ihnen vorgeschlagene Ratenhöhe zu niedrig, behält sich die Zentrale Vollstreckungsstelle jedoch vor, die pfändbaren Eigengeldbeträge zu pfänden.

Muss ich die Forderung begleichen, obwohl ich nur Sozialleistungen erhalte?

Auch bei Bezug von Sozialleistungen (z. B. Bürgergeld, ALG I) ist die Forderung vollständig zu begleichen. Jedoch kann Ihre wirtschaftliche Lage eine Ratenzahlung rechtfertigen. Der Antrag ist schriftlich bei der Zentralen Vollstreckungsstelle einzureichen. Die Vermögensverhältnisse sind umfassend darzustellen. Als Beleg für die Angaben sind geeignete Unterlagen, insbesondere eine Kopie des aktuellen Bewilligungsbescheides, beizufügen.

Hinweis: Im Rahmen von gerichtlichen Verfahren besteht die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Für Fragen zum Thema Prozesskostenhilfe wenden Sie sich bitte an die jeweiligen Gerichte.

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