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Spezielle Regelungen für besondere Beamtengruppen

Polizistinnen / Polizisten Justizvollzug Lehrkräfte


Professorinnen / Professoren


Altersgrenze 62. Lebensjahr,
§ 109 NBG
62. Lebensjahr,
§ 116 NBG
Regelaltersgrenze,
§ 35 Abs. 2 NBG

68. Lebensjahr,
§ 27 Abs. 2 Satz 4 NHG

Ruhestands-
beginn
Mit Ablauf des Monats in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird Mit Ablauf des Monats in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird Mit Ablauf des Schulhalbjahres, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird Mit Ablauf des Semesters, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird
regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeiten Vorbereitungsdienst, Beamtenzeiten (Vollzeit/Teilzeit), Grundwehr-/Zivildienst Vorbereitungsdienst, Beamtenzeiten (Vollzeit/Teilzeit), Grundwehr-/Zivildienst 3 Jahre abgeschlossenes Hochschulstudium, Vorbereitungsdienst, Beamtenzeiten (Vollzeit/Teilzeit), Grundwehr-/Zivildienst 3 Jahre abgeschlossenes Hochschulstudium, Beamtenzeiten (Vollzeit/Teilzeit), Grundwehr-/Zivildienst
besondere ruhegehaltfähige Dienstzeiten Förderliche praktische Ausbildung oder hauptberufliche Tätigkeit, bis zu 5 Jahren Förderliche praktische Ausbildung oder hauptberufliche Tätigkeit Tätigkeiten im öffentlichen oder nicht öffentlichen Schuldienst vor Berufung in das Beamtenverhältnis
  1. Einstellungsvoraussetzungen nach dem NHG
  2. Promotion bis zu 2 Jahre
  3. Habilitations-/-ersatzzeit bis zu 3 Jahre
  4. Juniorprofessur
  5. Förderliche Tätigkeiten bis zu 5 Jahren
  6. Förderliche Tätigkeiten ab 5 Jahren (mit Faktor 0,5)
    => 5+6 Höchstens 10 Jahre
Versorgungs-
abschlag *
Bis zur besonderen Altersgrenze Bis zur besonderen Altersgrenze Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, nicht bis zum Ablauf des Schulhalbjahres

Bis zur Regelaltersgrenze nach
§ 35 NBG.

Hinweis für Vorabauskünfte Sollten Sie für die Entscheidung über die Beantragung Ihres vorzeitigen Ruhestandes an eine Frist gebunden sein, stellen Sie bitte zeitnah einen Antrag zur Auskunft über Ihre Versorgungsanwartschaften.
* Hinweis zum Versorgungsabschlag:

Wird eine Beamtin oder ein Beamter vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt, ist das Ruhegehalt gemäß § 16 Abs. 2 NBeamtVG um einen Versorgungsabschlag zu mindern.

Der Versorgungsabschlag trägt der längeren Versorgungslaufzeit durch den vorzeitigen Ruhestandsbeginn Rechnung. Er gilt für die gesamte Dauer der Versorgungslaufzeit und mindert auch die Hinterbliebenenversorgung. Der Versorgungsabschlag fällt somit nicht weg, wenn die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht wird.

Weitere Informationen zum Versorgungsabschlag finden Sie in den folgenden Merkblättern.

 

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