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Hinweise zu den Anspruchsvoraussetzungen zur Zahlung des Familienergänzungszuschlags

Der Niedersächsische Gesetzgeber hat mit dem Niedersächsischen Gesetz zur amtsangemessenen Alimentation vom 23.09.2022 (Nds. GVBl. S.611) durch Einfügen des § 36a in das Niedersächsische Besoldungsgesetz (NBesG) ab 1. Januar 2023 einen Anspruch auf einen kindbezogenen Familienergänzungszuschlag zur Gewährleistung des verfassungsrechtlich gebotenen Mindestabstands der Besoldung zur sozialrechtlichen Grundsicherung eingeführt. Die rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft getretene Niedersächsische Verordnung zur Gewährung eines Familienergänzungszuschlags (Nds. Familienergänzungszuschlagsverordnung - FEZVO) vom 5. Juli 2024 enthält nunmehr die Voraussetzungen, unter denen eine Zahlung des Familienergänzungszuschlags erfolgen kann.


Das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) prüft die Anspruchsberechtigung von Amts wegen, ist hierbei aber auf die Mitwirkung der anspruchsberechtigten Person angewiesen.

Hierzu ist eine Erklärung der anspruchsberechtigten Person abzugeben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

Anspruch auf einen Familienergänzungszuschlag gemäß § 36a NBesG i. V. m. der FEZVO haben Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter mit zwei oder mehr Kindern, wenn

  • sie Anspruch auf Gewährung eines Familienzuschlags nach § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NBesG haben, d. h., wenn sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben

und

  • an sie Familienzuschlag für zwei oder mehr Kinder gezahlt wird

und

  • sowohl die anspruchsberechtigte Person als auch die Ehepartnerin/der Ehepartner oder die eingetragene Lebenspartnerin/der eingetragene Lebenspartner für diese Kinder unterhaltspflichtig sind. Eine Unterhaltspflicht besteht in der Regel nur bei leiblichen Kindern. Eine Unterhaltspflicht gegenüber weiteren, nicht gemeinsamen Kindern der Ehepartnerin/ des Ehepartners bzw. der eingetragenen Lebenspartnerin/ des eingetragenen Lebenspartners besteht für die anspruchsberechtigte Person in der Regel nur, wenn diese Kinder adoptiert sind. Gleiches gilt bei Kindern aus gleichgeschlechtlichen Ehen bzw. Lebenspartnerschaften. Gegenüber Pflegekindern besteht keine Unterhaltspflicht.

und

  • die mitunterhaltspflichtige Ehepartnerin bzw. der mitunterhaltspflichtige Ehepartner, die mit unterhaltspflichtige eingetragene Lebenspartnerin bzw. der mitunterhaltspflichtige eingetragene Lebenspartner über ein Jahreseinkommen verfügt, das die Hinzuverdienstgrenze nicht überschreitet.

Zu dem Jahreseinkommen zählen die in § 2 Abs. 1 bis 3 Einkommensteuergesetz (EStG) benannten Einkünfte sowie die zu berücksichtigenden Lohn- und Einkommensersatzleistungen aus § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei zwei Kindern das Zwölffache des Höchstbetrages einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (2023: 6.240,00 Euro, 2024: 6.456,00 Euro). Dieser Betrag erhöht sich bei drei Kindern um 1.500,00 Euro. Ab dem vierten und jedem weiteren Kind erhöht sich der Betrag um weitere 1.200,00 Euro für jedes Kind.

Die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen für die Jahre 2023 und 2024 bei bis zu 5 Kindern entnehmen Sie bitte dieser Tabelle:

bei 2 Kindern

bei 3 Kindern

bei 4 Kindern

bei 5 Kindern

2023

6.240,00 Euro

7.740,00 Euro

8.940,00 Euro

10.140,00 Euro

2024

6.456,00 Euro

7.956,00 Euro

9.156,00 Euro

10.356,00 Euro

Die Abgabe der Erklärung ist nicht erforderlich, sofern nur eine der genannten Voraussetzungen von Ihnen nicht erfüllt werden.

Zur Gewährung des Familienergänzungszuschlags beachten Sie bitte folgende Hinweise:

1. Der Familienergänzungszuschlag kann rückwirkend frühestens ab dem 01.01.2023 gezahlt werden.

2. Zur Überprüfung der Zahlung ist eine Aufbewahrung der Steuerbescheide der maßgeblichen Jahre notwendig. Das gilt auch für die weitere unterhaltspflichtige Person. Wenn Ihre Ehepartnerin/Ihr Ehepartner bzw. Ihre eingetragene Lebenspartnerin/Ihr eingetragener Lebenspartner von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung befreit ist, ist der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen (Gering- oder Nichtverdienst) in Abstimmung mit der Bezügestelle durch andere geeignete Unterlagen wie z. B. eine Gehaltsbescheinigung des Arbeitsgebers zu erbringen.

3. Die Zahlung des Familienergänzungszuschlags ist unbefristet, solange die Voraussetzungen zur Gewährung vorliegen. Um Überzahlungen zu vermeiden, werden die Voraussetzungen jedoch jährlich überprüft. Sie sind zudem verpflichtet, jegliche Änderungen in den Einkommensverhältnissen der weiteren unterhaltspflichtigen Person innerhalb des Zahlungszeitraumes mitzuteilen.

4. Eine Beförderung, ein Aufsteigen in den Erfahrungsstufen, der Wegfall bzw. das Hinzutreten des Anspruchs auf den Kinderanteil im Familienzuschlag kann zu einer Veränderung oder einem Verlust des Anspruchs auf den Familienergänzungszuschlag führen. Sie sind daher verpflichtet, solche Änderungen Ihrer Bezügestelle umgehend mitzuteilen (§ 2 Abs. 2 FEZVO).

5. Die Höhe des Familienergänzungszuschlags entnehmen Sie bitte den Anlagen zur FEZVO (Anlage 1 für Familien mit zwei Kindern, ab Anlage 2 für Familien mit drei und mehr Kindern). Personen, deren Besoldungsgruppe in Kombination mit einer Erfahrungsstufe oder deren Besoldungsgruppe dort nicht aufgeführt ist, steht kein Familienergänzungszuschlag zu, da der verfassungsrechtlich gebotene Mindestabstand der Besoldung zur sozialrechtlichen Grundsicherung für diese Fallgruppen eingehalten ist.

6. Der zu gewährende Familienergänzungszuschlag vermindert sich um gewährte Zulagen (z. B. allgemeine Stellenzulage, Amtszulagen, Leistungszulagen) mit Ausnahme der Erschwerniszulagen.

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