Niedersachsen führt pauschale Beihilfe ein
Der Niedersächsische Landtag hat am 11. Dezember 2023 ein Gesetz zur Einführung einer pauschalen Beihilfe in Niedersachsen beschlossen. Damit können Beamtinnen und Beamte, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie Richterinnen und Richter zukünftig zwischen der individuellen Beihilfe in Ergänzung zu einer privaten Teilkrankenversicherung einerseits oder der pauschalen Beihilfe andererseits wählen. Mit der pauschalen Beihilfe wird vom Dienstherrn ein monatlicher Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag einer freiwillig gesetzlichen oder privaten Krankheitskostenvollversicherung, nicht jedoch zum Pflegeversicherungsbeitrag gezahlt.
Für die bereits im Landesdienst stehenden Beamtinnen und Beamte, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie Richterinnen und Richter wird ab dem 1. Februar 2024 eine einmalige Wahlmöglichkeit eröffnet. Der Antrag ist für Landesbeamtinnen und -beamte beim Niedersächsischen Landesamt für Bezüge und Versorgung innerhalb von einem Jahr zu stellen.
Diese Ausführungen dienen der allgemeinen Information und begründen keine Rechtsansprüche. Eine Beratung in steuer- und versicherungsrechtlichen Fragen erfolgt nicht. Die die Anträge auf pauschale Beihilfe bearbeitende Beihilfestelle verfügt nicht über die erforderlichen umfassenden Kenntnisse und Informationen und kann deshalb in diesen Fragen keine Beratung anbieten. Auskünfte hierzu geben beispielsweise Krankenversicherungsunternehmen, Versicherungsmakler oder unabhängige Beratungsstellen. Diese können dabei auch die für diese Entscheidung maßgeblichen derzeitigen und beabsichtigten zukünftigen Lebensumstände berücksichtigen und Ihnen einen entsprechend angepassten Versicherungsschutz anbieten.
Die wichtigsten Fragen zur Gesetzesänderung beantworten wir in unserem Fragen- und Antwortenkatalog:
1. Wie ist die versicherungsrechtliche Stellung von Beamtinnen und Beamten?
2. Was sind die Unterschiede zwischen individueller Beihilfe und pauschaler Beihilfe?
4. Welche neuen Kombinationen ergeben sich durch die pauschale Beihilfe?
5. Wer kann die pauschale Beihilfe beantragen?
6. Für welche weiteren Personen wird eine pauschale Beihilfe gewährt?
7. Wer kann die pauschale Beihilfe nicht beantragen?
8. Wie kann die pauschale Beihilfe beantragt werden?
9. Welche Unterlagen sind für eine Antragstellung erforderlich?
10. Welche Fristen gelten für die Beantragung / den Wechsel in die pauschale Beihilfe?
11. Kann die Entscheidung für eine pauschale Beihilfe wieder rückgängig gemacht werden?
13. Wie hoch ist die pauschale Beihilfe?
15. An wen wird die pauschale Beihilfe gezahlt?
17. Welche Beihilfeleistungen werden nicht mehr erstattet, wenn die pauschale Beihilfe gewährt wird?
18. Können trotz pauschaler Beihilfe in Ausnahmefällen Aufwendungen als Härtefall erstattet werden?
19. Was passiert bei einem Wechsel der Krankenversicherung?
20. Welche Folgen ergeben sich bei einem Wechsel zu einem anderen Dienstherrn?
22. Ist die pauschale Beihilfe steuerfrei?
23. Wird die pauschale Beihilfe auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen?
Der Antrag auf pauschale Beihilfe kann ab dem 1. Februar 2024 gestellt werden.
Ab Februar 2024 haben Sie auch die Möglichkeit, Ihre Fragen über unsere Service-Hotline zur pauschalen Beihilfe unter 04941 13 5000 beantworten zu lassen.
Informationsblatt pauschale Beihilfe (Vordruck 2205 / Stand 02.2024)
Antrag pauschale Beihilfe in Niedersachsen (Vordruck 2201 / Stand 03.2024)
Ergänzungsblatt für Kinder zum Antrag auf pauschale Beihilfe in Niedersachsen (Vordruck 2201a / Stand 01.2024)
Änderungsantrag zur pauschalen Beihilfe (Vordruck 2202 / Stand 02.2024)
Ergänzungsblatt für Kinder zum Änderungsantrag auf pauschale Beihilfe (Vordruck 2202a / Stand 02.2024)
Bescheinigung über das Krankenversicherungs-verhältnis (Vordruck 2209 / Stand 02.2024)