20. Welche Folgen ergeben sich bei einem Wechsel zu einem anderen Dienstherrn?
Bei einem Wechsel zu einem anderen Dienstherrn gilt das dortige Beihilferecht. Eine Fortzahlung der pauschalen Beihilfe durch das NLBV erfolgt nicht.
Bei einem Wechsel zu einem anderen Dienstherrn gilt das dortige Beihilferecht. Eine Fortzahlung der pauschalen Beihilfe durch das NLBV erfolgt nicht.