Niedersachsen klar Logo

17. Welche Beihilfeleistungen werden nicht mehr erstattet, wenn die pauschale Beihilfe gewährt wird?

Mit der Entscheidung für die pauschale Beihilfe wird auf alle individuellen Beihilfeleistungen nach der Niedersächsischen Beihilfeverordnung (NBhVO) – mit Ausnahme der Aufwendungen im Pflegefall – verzichtet. Dies gilt auch für entsprechende Leistungsausschlüsse privater Krankenversicherungen.

Dies sind zum Beispiel Aufwendungen für:

− ärztliche Leistungen

− zahnärztliche Leistungen

− implantologische Leistungen

− heilpraktische Leistungen

− Rehabilitationsmaßnahmen

− Hilfsmittel wie zum Beispiel Hörgeräte, Sehhilfen usw.


Fragezeichen
zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln