17. Welche Beihilfeleistungen werden nicht mehr erstattet, wenn die pauschale Beihilfe gewährt wird?
Mit der Entscheidung für die pauschale Beihilfe wird auf alle individuellen Beihilfeleistungen nach der Niedersächsischen Beihilfeverordnung (NBhVO) – mit Ausnahme der Aufwendungen im Pflegefall – verzichtet. Dies gilt auch für entsprechende Leistungsausschlüsse privater Krankenversicherungen.
Dies sind zum Beispiel Aufwendungen für:
− ärztliche Leistungen
− zahnärztliche Leistungen
− implantologische Leistungen
− heilpraktische Leistungen
− Rehabilitationsmaßnahmen
− Hilfsmittel wie zum Beispiel Hörgeräte, Sehhilfen usw.