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14. Ich erhalte von einem anderen Arbeitgeber einen Zuschuss zur Krankenversicherung. Wird dieser Zuschuss bei der Berechnung der pauschalen Beihilfe berücksichtigt?

Ja, bei der Berechnung der pauschalen Beihilfe werden berücksichtigt:

  • Beiträge eines anderen Arbeitgebers oder eines Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung,


  • ein Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung aufgrund von Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses. Hiervon ausgenommen sind Erstattungen von Krankenversicherungsbeiträgen während der Elternzeit.


  • Beitragsrückerstattungen der Versicherung im Verhältnis der gewährten pauschalen Beihilfe zu den Krankenversicherungsbeiträgen. Beitragsrückerstattungen sind der Festsetzungsstelle unaufgefordert mitzuteilen und ebenfalls anzurechnen.

Die Höhe der genannten Zahlungen ist der Festsetzungsstelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Das NLBV stellt für die Mitteilung von Änderungen und Anpassungen den Änderungsantrag mit Vordrucknummer 2202 zur Verfügung. Den Vordruck erhalten Sie hier oder auf telefonische Nachfrage bei unserer Servicehotline zur pauschalen Beihilfe unter 04941 13 5000.

Verringert sich durch die mitgeteilten Zahlungen rückwirkend die Höhe der pauschalen Beihilfe, so wird die zurückzuzahlende pauschale Beihilfe, soweit möglich, mit den laufenden Zahlungen der pauschalen Beihilfe verrechnet.


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