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10. Welche Fristen gelten für die Beantragung / den Wechsel in die pauschale Beihilfe?

Der Antrag auf pauschale Beihilfe ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr bei der Festsetzungsstelle zu stellen. Auch der Verzicht auf aufwendungsbezogene Beihilfe ist innerhalb dieser Frist zu erklären. Diese Entscheidung ist unwiderruflich.

Die Frist beginnt

1. für die am 01.02.2024 vorhandenen beihilfeberechtigten Personen nach § 80 Abs. 1 NBG am 01.02.2024, Fristende für diese Personengruppe ist der 31.01.2025,

2. für die am 01.02.2024 ohne Beihilfeberechtigung beurlaubten Beamtinnen und Beamten mit dem Wiederaufleben der Beihilfeberechtigung nach § 80 Abs. 1 NBG,

3. für die heilfürsorgeberechtigten Beamtinnen und Beamten nach § 114 NBG mit Wegfall des Anspruchs auf Heilfürsorge,

4. im Übrigen mit dem Tag der Entstehung einer neuen Beihilfeberechtigung nach § 80 Abs. 1 NBG infolge

a) der Begründung oder Umwandlung des Beamtenverhältnisses mit Ausnahme der Fälle des § 5 NBG,

Beispiele:

Eine Beamtin oder ein Beamter auf Widerruf wird zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe. Es erfolgt eine Entlassung kraft Gesetzes und das Beamtenverhältnis auf Probe wird neu begründet. Es entsteht eine neue Beihilfeberechtigung und somit ein neues Wahlrecht.

Eine Beamtin oder ein Beamter auf Probe wird Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit. Das Beamtenverhältnis wird umgewandelt und es entsteht keine neue Beihilfeberechtigung und damit kein neues Wahlrecht.

Eine Beamtin oder ein Beamter kehrt nach Wiederherstellung ihrer oder seiner Dienstfähigkeit in den Dienst zurück. Das frühere Beamtenverhältnis gilt als fortgesetzt, sodass keine neue Beihilfeberechtigung und somit keine neue Wahlmöglichkeit entsteht.

Eine Beamtin oder ein Beamter tritt in den Ruhestand ein. Das Beamtenverhältnis endet und es entsteht ein Ruhestandsbeamtenverhältnis, aber keine neue Beihilfeberechtigung und somit kein neues Wahlrecht.

b) der Entstehung des Anspruchs auf Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld, sofern nicht bereits ein eigener Beihilfeanspruch besteht oder

c) der Versetzung von einem anderen Dienstherrn zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich des NBG.

Die Ausschlussfrist beginnt von Gesetzes wegen mit Beginn der – ggf. neuen – Berechtigung zur Antragstellung und nicht erst mit Zugang dieser oder einer anderen Information zu diesem Thema.



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