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FAQs zur Heilfürsorge

Häufig gestellte Fragen zur Heilfürsorge


Nr.

Frage

Antwort

1. Wie lautet die „neue“ Postadresse der Heilfürsorgestelle? Heilfürsorgestelle, Postfach 1506, 26585 Aurich

2.

Wer hat einen Anspruch auf Heilfürsorge?

Grundsätzlich haben nach § 114 NBG alle Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Landes Niedersachsens bei Zahlung der Besoldung Anspruch auf Heilfürsorge. Ebenfalls haben alle aktiven Beamten der Fachrichtung der Laufbahn Feuerwehr gem. § 115 NBG Anspruch auf Heilfürsorge. Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie Kinder haben keinen Anspruch auf Heilfürsorge.

3.

Muss ich die Heilfürsorge in Anspruch nehmen oder kann ich in die Beihilfe wechseln?

Heilfürsorgeberechtigte können auf ihren Anspruch verzichten. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Heilfürsorgestelle kundzutun. Ein Wechsel in die Beihilfe ist erst zum Ersten des Folgemonats möglich. Der Widerruf des Verzichts ist ausgeschlossen.

4.

Mein behandelnder Arzt möchte aufgrund der Budgetierung mir keine Leistungen verordnen. Unterliege ich als HFB auch der Budgetierung?

Sie haben als Polizeibeamtin und Polizeibeamter des Landes Niedersachsen Anspruch auf Heilfürsorge in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung und Vorbeugung von Krankheiten (§ 1 der Heilfürsorgebestimmungen in Verbindung mit § 114 Niedersächsisches Beamtengesetz -NBG-). Aus diesem Grund unterliegen Sie nicht der Budgetierung der KV-Niedersachsen.

5.

Bin ich zuzahlungsbefreit?

Ja, Heilfürsorgeberechtigte sind zuzahlungsbefreit. Jedoch ist zu beachten, dass bei Medikamenten oder höherwertigen Hilfsmitteln, die über den Festbetrag hinausgehen, die Kosten selbst zu tragen sind.

6.

Muss ich meine Versichertenkarte immer beim Arzt vorzeigen?

Ja, die Versichertenkarte ist jedes Mal vorzuzeigen, ansonsten werden die ärztlichen Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet statt nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Leistungen nach GOÄ sind nicht erstattungsfähig.

7.

Meine Anschrift hat sich geändert und/oder meine Karte ist defekt.

Was kann ich tun?

Bitte beantragen Sie über das Formular „Anforderung einer neuen Versichertenkarte/Stand 01.2019“ eine neue Versichertenkarte. Sie finden das Formular auf der Homepage des NLBV unter den Antragsformularen der Heilfürsorge.

8.

Meine Versichertenkarte läuft ab. Bekomme ich automatisch eine neue Karte?

Ja. Es wird eine neue Versichertenkarte mit Ihren aktuellen Daten für Sie bestellt und an Ihre Privatanschrift übersandt.

9.

Muss ich meine Rechnungen und Verordnungen immer im Original einreichen?

Ja, es kann keine Erstattung ohne die Originalbelege erfolgen.

10.

Ich möchte eine privatärztliche Behandlung in Anspruch nehmen. Erstattet die Heilfürsorge die Kosten?

Nein. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt wird Ihnen die Leistung privat in Rechnung stellen. Diese Leistungen nach GOÄ werden nicht aus Mitteln der Heilfürsorge erstattet.

11.

Ich brauche eine Brille. Wie kann ich meine Kosten geltend machen?

Grundsätzlich sind die Brillen zu unterscheiden in Arbeitsplatzbrillen und Brillen des alltäglichen Lebens. Die Kostenübernahme einer Arbeitsplatzbrille machen Sie bitte bei Ihren Dienstherren geltend. Um die Aufwendungen einer Brille bei der Heilfürsorgestellen geltend zu machen, wird eine Verordnung eines Arztes benötigt. Reichen Sie bitte die Verordnung mit der Rechnung im Original ein.

12.

Muss ich bei Hilfsmitteln grundsätzlich einen Kostenvoranschlag einreichen?

Wenn Sie sichergehen möchten, dass die Kosten von der Heilfürsorgestelle getragen werden, reichen Sie einen Kostenvoranschlag ein. Gerade bei einem Kaufpreis von über 200 € sollte ein Kostenvoranschlag eingereicht werden.

13.

Bezahlt die Heilfürsorgestelle die „professionelle Zahnreinigung?

Eine Kostenübernahme einer „professionellen Zahnreinigung“ im Rahmen der Heilfürsorge ist nicht möglich.

14.

Übernimmt die Heilfürsorge die Kosten von Leistungen bei Heilpraktikern?

Die Aufwendungen für die Leistung(en) der Heilpraktikerin oder des Heilpraktikers sind ab dem 01.12.2019 (Behandlungsdatum) bis zur halben Gebührenhöhe der vom Bund mit den Heilpraktikerverbänden geschlossenen Vereinbarung (sh. Anhang zu § 19 HFB – Höchstbeträge für die Erstattung von heilpraktischen Leistungen) erstattungsfähig.

15. Zahlt die Heilfürsorge Wahlleistungen wie ein Zwei-Bett-Zimmer oder Chefarztbehandlungen? Eine Kostenübernahme für Wahlleistungen erfolgt nur im Rahmen eines anerkannten Dienstunfalls. Anderweitig werden Wahlleistungen nicht übernommen.
Ausführlichere Informationen können Sie dem Informationsblatt entnehmen.
16. Welche Kosten werden bei einer Schwangerschaft übernommen? Nach § 15 der Heilfürsorgebestimmungen (HFB) werden aus Anlass einer Schwangerschaft und Geburt unter anderem die notwendigen und in der Höhe nach angemessenen Aufwendungen für die Schwangerenüberwachung, die Schwangerengymnastik ärztliche, ambulante und stationäre Behandlung die Hebamme oder den Entbindungspfleger aus Mitteln der Heilfürsorge übernommen.
17. Ich möchte eine Rehabilitationsmaßnahme beantragen.
Was muss ich tun?
Es ist ein Antrag unter Beilegen einer ärztlichen Bescheinigung auszufüllen. Die Unterlagen können Sie sich bei Ihrer Heilfürsorgestelle anfordern. Sobald die benötigten Unterlagen in der Heilfürsorgestelle eingegangen sind, werden sie zum medizinischen Dienst der Polizeiärzte zur Stellungnahme eingereicht. Der Polizeiarzt entscheidet über die Genehmigung und Art der Rehabilitationsmaßnahme. Im Anschluss teilt die zuständige Sachbearbeiterin bzw. der zuständige Sachbearbeiter Ihnen das Ergebnis sowie bei Befürwortungen die Klinik mit. Bei mehreren vergleichbaren Einrichtungen wird die kostengünstige Einrichtung ausgewählt. Die heilfürsorgeberechtigte Person hat hierbei kein Wunsch- und Wahlrecht. Eine Genehmigung eines Rehaantrages ist ohne die Beteiligung des Polizeiarztes nicht möglich.

Weiterführende Informationen sind dem Informationsblatt für Rehabilitationsmaßnahmen zu entnehmen.

18.

Wie beantrage ich die Fahrtkosten der Rehabilitationsmaßnahme?

Die Fahrtkosten für eine Rehabilitationsmaßnahme oder Anschlussheilbehandlung beantragen Sie schriftlich mit Unterschrift unter Angabe der gefahrenen Kilometer. Sollten Sie mit der Bahn gefahren sein, ist die Vorlage der Originalbelege (Bahnticket/Rechnung) nötig.



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