Auskünfte an Gemeinden
Die Gemeinden können zur Sicherstellung der Wahldurchführung beim NLBV Namenslisten von Landesbediensteten anfordern
Zur Sicherstellung einer Wahldurchführung können die niedersächsischen Gemeinden Angaben zu Personen aus dem Kreis der Bediensteten der Landesbehörden sowie der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die in ihrem Gebiet wohnen, anfordern.
Die Landesregierung hat die Aufgabe der Benennung der Bediensteten für die
- Bundestagswahlen gemäß § 9 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes,
- Europawahlen gemäß § 4 Europawahlgesetz i. V. m. § 9 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes,
- Kommunalwahlen gemäß § 11 Abs. 4 Nds. Kommunalwahlgesetz und
- Landtagswahlen gemäß § 25 Abs. 2 Nds. Landeswahlgesetz
auf das NLBV als Bezüge zahlende Stelle des Landes übertragen, soweit dieses für die Bearbeitung der Bezüge zuständig ist oder die Bezügebearbeitung aufgrund von Vereinbarungen wahrnimmt.
Die Benennung der Bediensteten und damit die Übermittlung der Daten an die niedersächsischen Gemeinden ist nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/679 – Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) rechtmäßig, da die Verarbeitung zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung, die sich aus den jeweils oben genannten Rechtsgrundlagen ergibt, erforderlich ist. Einer Zustimmung der Bediensteten bedarf es nicht.
Die Auskunft der zu übermittelnden Daten beschränkt sich auf den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift. Das NLBV unterrichtet jede betroffene Person in einem Anschreiben über die Auskunft an die Wohnsitzgemeinde.Sollten Sie zu diesem Personenkreis gehören und weitere Fragen haben, helfen Ihnen möglicherweise die anschließenden häufigsten Fragen mit den entsprechenden Antworten weiter:
Frage:
Bin ich mit der Meldung durch das NLBV automatisch Mitglied eines Wahlvorstandes meiner Wohnsitzgemeinde?
Antwort:
Nein, die Meldung an Ihre Wohnsitzgemeinde besagt lediglich, dass Sie im Landesdienst beschäftigt sind.
Frage:
Ich bin inzwischen aus dem Landesdienst ausgeschieden, warum werde ich noch gemeldet?
Antwort:
Vermutlich war Ihr Ausscheiden aus dem Landesdienst zum Zeitpunkt der Auswertung und Meldung im NLBV noch nicht registriert, sodass Sie noch als im Landesdienst beschäftigt geführt wurden.
Frage:
Ich bin nicht beim Land Niedersachsen beschäftigt. Wie kommen Sie an meine Daten?
Antwort:
Das NLBV rechnet nicht nur direkt beim Land Niedersachsen Beschäftigte ab, sondern aufgrund von Vereinbarungen auch Beschäftigte von der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (z. B. Stiftungshochschulen, Niedersächsische Landesforsten). Möglicherweise haben Sie auch nur kurzzeitig eine Nebenbeschäftigung in einer der genannten Einrichtungen wahrgenommen. In diesem Fall wurden Sie als Beschäftigte oder Beschäftigter erfasst, damit die Verdienstabrechnung von uns vorgenommen werden konnte.
Frage:
Ich bin Polizeibeamtin oder Polizeibeamter und am Wahltag dienstlich im Einsatz. Bin ich dadurch von der Meldung an meine Wohnsitzgemeinde ausgenommen?
Antwort:
Nein, die oben genannten Rechtsgrundlagen enthalten für Sie keinen Ausnahmetatbestand für die Meldung an Ihre Wohnsitzgemeinde. Falls Sie von Ihrer Wohnsitzgemeinde ausgewählt werden und aus dringenden dienstlichen Gründen verhindert sind, das Wahlehrenamt auszuüben, müssen Sie dies Ihrer Wohnsitzgemeinde mitteilen.
Frage:
Die Angaben zu meinen persönlichen Daten (z. B. die Adresse) im Anschreiben stimmen nicht, an wen kann ich mich wenden?
Antwort:
Setzen Sie sich bitte mit Ihrer Bezügesachbearbeiterin oder Ihrem Bezügesachbearbeiter in Verbindung. Den Namen und die Telefonnummer können Sie Ihrer letzten Bezügeabrechnung entnehmen. Sie können sich aber auch per E-Mail (s. Anschreiben) oder telefonisch mit uns in Verbindung setzen. Wir leiten Ihre Information dann weiter.
Frage:
Wie und wo kann ich Rechtsmittel gegen dieses Schreiben, mit dem ich über die Meldung meiner Daten unterrichtet wurde, einlegen?
Antwort:
Gar nicht, denn dieses Schreiben ist kein Bescheid, sondern lediglich die Information über eine gesetzlich vorgeschriebene Auskunft an Ihre Wohnsitzgemeinde.
Frage:
Ich bin gesundheitlich nicht in der Lage, dieses Amt auszuüben, was muss ich tun?
Antwort:
Sie haben zwei Möglichkeiten. Entweder warten Sie ab, ob Sie überhaupt ausgewählt werden und melden sich dann bei Ihrer Wohnsitzgemeinde, oder Sie melden sich gleich und klären das weitere Vorgehen.
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