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Zuschläge für Kindererziehung und für Pflege

Kindererziehungszuschlag

Allgemein
Der Kindererziehungszuschlag wird Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern gezahlt, denen eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wenn die Kindererziehung bei keinem Elternteil rentenrechtlich berücksichtigt wird.
Zeiten der Kindererziehung für Kinder, die nach dem 31.12.1991 geboren sind, werden in der Beamtenversorgung nach den ab 01.01.1992 geltenden Vorschriften durch einen Kindererziehungszuschlag zum Ruhegehalt berücksichtigt. Der Kindererziehungszuschlag wird Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern gezahlt, denen eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wenn die Kindererziehung bei keinem Elternteil rentenrechtlich berücksichtigt wird.

Für Kinder, die vor dem 01.01.1992 während eines Beamten- oder Richterverhältnisses geboren sind, wird nach früherem Versorgungsrecht die Zeit der Kindererziehung mit bis zu 6 Monaten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt.
Diese Regelung gilt nach dem Niedersächsischem Beamtenversorgungsgesetz weiterhin. Im Beamtenversorgungsgesetz des Bundes wurde mit Wirkung vom 01.09.2020 mit dem § 69m Abs. 3 BeamtVG eingeführt, dass statt dieser Ruhegehaltfähigkeit ein Kindererziehungszuschlag zu zahlen ist, wenn dieses günstiger ist. Diese Reglung gilt aber nicht für Versorgungsberechtigte des Landes Niedersachsen.


Berechtigter Personenkreis
Einen Kindererziehungszuschlag zum Ruhegehalt erhalten

  • Beamtinnen oder Beamte
  • Richterinnen oder Richter,

denen eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, d. h. die ein Kind erzogen haben.

Wenn beide Elternteile ihr Kind gemeinsam erzogen haben, können sie durch übereinstimmende Erklärung bestimmen, wem die Kindererziehungszeit zugeordnet werden soll. Wird hierzu keine Erklärung abgegeben, wird die Kindererziehungszeit automatisch der Mutter zugeordnet.

Voraussetzung
Kindererziehungszeiten sind die Zeiten der Kindererziehung in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes. Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Geburtsmonats und endet spätestens nach 36 Monaten. Ob die Erziehungszeit für den Kindererziehungszuschlag berücksichtigt wird, hängt davon ab, wann das Kind geboren ist.

Folgende Kindererziehungszeiten sind berücksichtigungsfähig:

  • Kindererziehungszeiten für nach dem 31.12.1991 geborene Kinder werden mit bis zu 36 Monaten berücksichtigt
  • Kindererziehungszeiten für vor dem 01.01.1992 und außerhalb des Beamtenverhältnisses geborene Kinder werden mit bis zu 12 Kalendermonaten berücksichtigt.

Für jedes Kind werden 36 Kalendermonate Kindererziehungszeit berücksichtigt, so dass sich z. B. bei gleichzeitiger Erziehung von 2 Kindern als Kindererziehungszeit 72 Monate ergeben.

Die genannten Kindererziehungszeiten werden unter folgenden Voraussetzungen für den Kindererziehungszuschlag berücksichtigt:

  • die Kindererziehungszeit ist der Beamtin oder dem Beamten bzw. der Richterin oder dem Richter zuzuordnen
  • diese Person darf wegen der Kindererziehung nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen sein
  • die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung darf nicht erfüllt sein.

Höhe des Kindererziehungszuschlags
Die Höhe des Kindererziehungszuschlags berechnet sich aus der Zahl der Erziehungsmonate multipliziert mit einem bestimmten Faktor.

Beispiel:

Kindererziehungszeit vom 1. bis 3. Lebensjahr für 1 Kind = 36 Monate
(Zuschlag ab 1.11.2024 beträgt 3,10 je Monat)
Zuschlag ab 1.2.2025:
36 Monate x 3,27 € = 117,72 €

Eine Begrenzung des Kindererziehungszuschlags findet statt, wenn das Ruhegehalt einschließlich Kindererziehungszuschlag die erreichbare Höchstversorgung der betreffenden Person übersteigt; in diesem Fall wird der Kindererziehungszuschlag ggf. entsprechend gemindert.

Da diese Höchstgrenzenberechnung kompliziert ist und außerdem vom Einzelfall abhängt, wird sie hier nicht dargestellt.

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Kindererziehungsergänzungszuschlag

Als weiterer Ausgleich wird für Zeiten der Kindererziehung ein Kindererziehungsergänzungszuschlag (KEEZ) zum Ruhegehalt gezahlt, wenn mehrere Kinder gleichzeitig erzogen oder nicht erwerbsmäßig gepflegt wurden oder wenn neben der Erziehung bzw. nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Kindes gleichzeitig ruhegehaltfähige Dienstzeiten im Beamtenverhältnis zurückgelegt wurden.

Für Zeiten der Kindererziehung ab dem 4. Lebensjahr bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes, bei pflegebedürftigen Kindern bis zum 18. Lebensjahr, erhalten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Fall der Erziehung mehrer Kinder und unter anderen bestimmten Voraussetzungen diesen Zuschlag.

Berechtigter Personenkreis
Einen KEEZ zum Ruhegehalt erhalten

  • Beamtinnen und Beamte
  • Richterinnen und Richter,

denen eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, d. h. die ein Kind erzogen haben.

Wenn beide Elternteile ihr Kind gemeinsam erzogen haben, können sie durch übereinstimmende Erklärung bestimmen, wem die Kindererziehungszeit zugeordnet werden soll. Wird hierzu keine Erklärung abgegeben, wird die Kindererziehungszeit automatisch der Mutter zugeordnet.

Voraussetzungen
Ein KEEZ zum Ruhegehalt wird gezahlt, wenn die nachstehenden Voraussetzungen vorliegen:

  • gleichzeitige Erziehung oder nicht erwerbsmäßige Pflege von zwei oder mehr Kindern (Mehrkindfall) oder
  • Erziehung oder nicht erwerbsmäßige Pflege eines Kindes und gleichzeitige ruhegehaltfähige Dienstzeit im Beamtenverhältnis (Einkindfall)
    oder
  • Erziehung oder nicht erwerbsmäßige Pflege eines Kindes und gleichzeitige nicht erwerbsmäßige Pflege einer anderen pflegebedürftigen Person (Einkindfall)

Dabei werden nur nach dem 31.12.1991 liegende Kindererziehungszeiten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes oder Pflegezeiten eines pflegebedürftigen Kindes bis zu dessen 18. Lebensjahr berücksichtigt.

Wie bekomme ich den Kindererziehungsergänzungszuschlag?
Der KEEZ wird zusammen mit Ihrem Ruhegehalt von Amts wegen festgesetzt. Sie müssen hierzu keinen förmlichen Antrag stellen.
Näheres zu den Voraussetzungen im Einzelnen und zur Höhe des KEEZ können Sie dem Informationsblatt N0585000 entnehmen.

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Kinderzuschlag zum Witwengeld

Witwen, die ein auf 55. v. H. abgesenktes Witwengeld erhalten, wird ein Kinderzuschlag zum Witwengeld gezahlt, wenn sie Kinder erzogen haben.


Pflegezuschlag und Kinderpflegeergänzungszuschlag

Beamtinnen und Beamte, die eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt haben, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen einen späteren Pflegezuschlag zum Ruhegehalt.
Für die Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zum 18. Lebensjahr wird unter bestimmten Voraussetzungen ein späterer Kinderpflegeergänzungszuschlag zum Ruhegehalt gezahlt.

Aufgrund der Änderungen der Pflege in der gesetzlichen Rentenversicherung musste auch die Berechnung des Pflegezuschlags nach dem NBeamtVG mit Wirkung vom 01.01.2017 neu geregelt werden. Die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die zu diesem Zeitpunkt bereits einen solchen Zuschlag bekamen, haben hierzu einen neuen Bescheid erhalten.


Zuordnung von Kindererziehungszeiten

Die Gewährung Zuschlags nach §§ 58, 59 oder 60 NBeamtVG ist nur möglich, wenn die Kindererziehungszeit auch der jeweiligen Person zuzuordnen ist (§ 58 Abs. 3 NBeamtVG i.V.m. § 56 Abs. 2 SGB VI). Dazu muss diese Person im jeweiligen Zeitraum das Kind erzogen haben. Haben mehrere Personen ein Kind erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, wem dieser Zeitraum zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen.

Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Die übereinstimmende Erklärung für die Kindererziehungszeiten kann grundsätzlich nur während der ersten 36 Kalendermonate nach dem Geburtsmonat wirksam abgegeben werden. Wegen der zweimonatigen Rückwirkung ist eine Erklärung für den 35. und 36. Kalendermonat allerdings auch noch im 37. beziehungsweise 38. Monat möglich..

 

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