Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
Beamtinnen und Beamte, die vor dem Beamtenverhältnis eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben und hieraus bei Eintritt in den Ruhestand noch keine Rente erhalten, können gem. § 17 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG) für die Zeit bis zur Rentenzahlung auf Antrag eine vorübergehende Erhöhung ihres Ruhegehaltssatzes erhalten, wenn dieser noch nicht 66,97 % beträgt.
Der Ruhegehaltssatz wird auf Antrag bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten erhöht, bei denen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Ruhegehaltssatz unter 66,97 %
- Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 43 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) oder
- Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze (besondere Altersgrenze in diesem Sinne ist z. B. die Altersgrenze für Polizei- oder Justizvollzugsbeamtinnen und -beamten, nicht aber die Antragsaltersgrenze)
- Einkünfte bis zu 450 Euro (ab 1.11.2024 538 Euro und ab 1.1.2025 556 Euro) monatlich;
dazu gehören Einkünfte aus selbständiger und nicht selbständiger Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft- die rentenrechtliche Wartezeit von 60 Kalendermonaten ist vor Beginn des Ruhestandes erfüllt, jedoch besteht noch kein Anspruch auf Zahlung einer Rente
Wenn alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, erhöht sich der Ruhegehaltssatz für je 12 Kalendermonate der berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten um 0,95667 %; dabei verbleibende Monate werden in Dezimalstellen umgerechnet.
Der Ruhegehaltssatz erhöht sich höchstens auf 66,97 %.
Der Ruhegehaltssatz kann längstens bis zum Ablauf des Monats der Vollendung der rentenrechtlichen Regelaltersgrenze (§§ 35, 235 SGB VI) erhöht werden. Erhalten Sie schon vorher Ihre Rente oder beziehen Einkünfte von mehr als 450 Euro (bzw. 538 / 556 Euro, siehe oben) monatlich, entfällt die Erhöhung vorher.
Die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird nur auf Antrag vorgenommen und beginnt frühestens ab Beginn des Ruhestandes. Wird der Antrag noch innerhalb von drei Monaten nach Eintritt in den Ruhestand gestellt, gilt er noch ab Ruhestandsbeginn.
Sie können die Erfüllung der rentenrechtlichen Wartezeit durch eine aktuelle Auskunft mit der Darstellung aller versicherungsrechtlichen Zeiten nachweisen. Diese Auskunft erhalten Sie von Ihrem Rentenversicherungsträger (z. B. Deutsche Rentenversicherung Bund).