Versorgungsausgleich
Allgemein zum Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich wurde mit der Neuregelung des Ehescheidungsrechts im Jahre 1977 in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB, §§ 1587 – 1587p) eingeführt. Er hat die Begründung bzw. den Ausbau einer eigenständigen Alters- und Invaliditätsversorgung für den ausgleichsberechtigten Ehegatten im Fall der Ehescheidung zum Ziel.
Seit 01.09.2009 ist der Versorgungsausgleich im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) geregelt. Das neue Recht gilt für alle Verfahren über den Versorgungsausgleich, die ab diesem Zeitpunkt eingeleitet worden sind. Die neuen Härtefallregelungen gelten für alle Anträge, die ab dem 01.09.2009 eingehen.
Der Versorgungsausgleich hat die Aufgabe, die gleiche Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehezeit gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsvermögen zu gewährleisten. Das Versorgungsvermögen besteht aus bereits laufenden Versorgungen (z. B. Renten oder Versorgungsbezüge) und Anwartschaften auf Versorgung, d. h. Anrechte auf künftige Leistungen zur Alters- und Invaliditätsversorgung. Jedes in der Ehezeit von einem der beiden Ehepartner erworbene Anrecht wird dabei für sich betrachtet und gleichmäßig, dass heißt hälftig, zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt. Eine Gesamtsaldierung aller Ansprüche, wie sie bisher im BGB vorgesehen war, wird nicht durchgeführt.
Im Versorgungsausgleich sind grundsätzlich alle Versorgungsanrechte (Anwartschaften oder bereits laufende Versorgungsleistungen) auf eine Versorgung wegen Alters oder bei Invalidität auszugleichen, die in der Ehezeit durch Erwerbstätigkeit oder Vermögenseinsatz begründet oder aufrechterhalten wurden. Auf den Güterstand kommt es hierbei nicht an.
Außer der beamtenrechtlichen Versorgung oder Versorgungsanwartschaft zählen hierzu insbesondere noch folgende Versorgungsanrechte:
- Versorgungen oder Versorgungsanwartschaften von Richterinnen und Richtern, Berufs- und Zeitsoldatinnen und -soldaten und von Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehen und beamtenrechtlich gleichgestellt sind (z. B. Dienstordnungsangestellte der Sozialversicherungsträger)
- Emeritenbezüge von entpflichteten Professorinnen und Professoren
- Versorgungsbezüge der Bundes- und Landesministerinnen und -minister, der Abgeordneten des Bundestages oder der Landtage
- Renten oder Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- Renten und unverfallbare Anrechte auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere auch der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBL)
- sonstige Renten oder ähnliche wiederkehrende Leistungen, die der Alters- oder Invaliditätsversorgung dienen, z. B. aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen (z. B. Ärzte-, Rechtsanwalts-, Architektenkammern u. a.)
- Renten oder Rentenanwartschaften aus einem privaten Versicherungsvertrag, der zur Versorgung im Alter oder bei Invalidität dient (z. B. Lebensversicherung auf Rentenbasis)
Ob und in welcher Höhe ein Versorgungsausgleich im Fall der Ehescheidung durchzuführen ist, entscheidet allein das zuständige Familiengericht. Das Familiengericht stellt hierzu die Dauer der Ehezeit fest und ermittelt aufgrund von Auskünften der Versorgungsträger die Höhe der von den Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche.
Das NLBV als Träger der Beamtenversorgung ist am Versorgungsausgleichsverfahren nur insoweit beteiligt, als es auf Verlangen des Familiengerichts Auskünfte über die beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften erteilen muss. Über die Durchführung und die Höhe des Versorgungsausgleichs kann es nicht entscheiden.
Ausgleich der Versorgungsanrechte
Steht die ausgleichspflichtige Person im Beamtenverhältnis zu einem niedersächsischen Dienstherrn, werden für den ausgleichsberechtigten Ehegatten in Höhe der Hälfte des ehezeitlichen Versorgungsanrechts aus dem Beamtenverhältnis Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet (externe Teilung). Dies ist auch dann der Fall, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte selbst als Beamtin oder Beamter über beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften verfügt. Der Versorgungsausgleich ist somit der hälftige Ausgleich des von den Ehegatten in der Ehezeit begründeten tatsächlichen und künftigen Versorgungsvermögens. Der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält durch den Versorgungsausgleich in Niedersachsen einen eigenständigen, vom ausgleichspflichtigen Ehegatten unabhängigen Anspruch gegen einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
Kürzung der Versorgung nach § 69 NBeamtVG
Ist der ausgleichspflichtige Ehegatte Beamtin oder Beamter, so wird die spätere Versorgung (Ruhegehalt) um den vom Familiengericht festgestellten Ausgleichsbetrag gekürzt.
Diese Kürzung der Versorgung setzt bei der Scheidung einer im aktiven Dienst stehenden Beamtin oder eines im aktiven Dienst stehenden Beamten in der Regel mit Beginn des Ruhestandes ein.
Befindet sich die Beamtin oder der Beamte bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits im Ruhestand, wird das Ruhegehalt gekürzt, sobald die Entscheidung über den Versorgungsausgleich wirksam wird.
Die Kürzung des Ruhegehaltes findet auch statt, wenn der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte wieder heiratet. Das Ruhegehalt wird auch dann weiterhin gekürzt, falls die geschiedenen Ehegatten später erneut miteinander die Ehe eingehen.
Nach dem Tod der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten werden auch die Hinterbliebenenbezüge um den vom Familiengericht festgelegten und dynamisierten Ausgleichsbetrag gekürzt, jedoch nur in Höhe der Bemessungssätze für das Witwen-, Witwer- oder Waisengeld.
Dynamisierung des Kürzungsbetrages
Das Ruhegehalt der ausgleichspflichtigen Ehegatten wird – wie oben bereits erläutert – um den vom Familiengericht im Versorgungsausgleichsverfahren festgestellten Ausgleichsbetrag gekürzt. Dieser Kürzungsbetrag ist dynamisch, d. h. er erhöht oder vermindert sich in dem Maße, wie sich die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge erhöhen oder vermindern. Mit Wirkung ab der Erhöhung zum 01.01.2012 erhöht sich der Kürzungsbetrag um 0,1 % weniger als die allgemeine Anpassung der Versorgungsbezüge.
Dies ist erforderlich, weil die Rentenanwartschaft, die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zusteht, ebenfalls dynamisch ist und an den Steigerungen nach Rentenrecht teilnimmt.
Beispiel für die Dynamisierung des Kürzungsbetrages:
Vom Familiengericht begründete Rentenanwartschaft (Ausgleichsbetrag) nach Stand 31.03.1993 (Ende der Ehezeit) 500,00 DM
umgerechnet in Euro (1 Euro = 1,95583 DM) 255,65 Euro
Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf 31.05.2023
Prozentsatz der Anpassung der Versorgungsbezüge in der Zeit vom 01.04.1993 bis 31.05.2023 73,3426 %
Erhöhung des Ausgangsbetrages 255,65 Euro
um 73,3426 % =443,15 Euro
Die Versorgungsbezüge werden ab Beginn des Ruhestandes am 01.06.2023 monatlich um 443,15 Euro gekürzt. Der Kürzungsbetrag verändert sich bei künftigen Anpassungen der Versorgungsbezüge entsprechend.
Zur Abmilderung besonderer Härten im Einzelfall sieht das Versorgungsausgleichsgesetz einige Härtefallregelungen vor.
1. Aussetzung der Kürzung bei Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten
Die Kürzung der Versorgung kann auf Antrag maximal in Höhe des Unterhaltsanspruchs ausgesetzt werden, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte
- aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (noch) keine Rente erhalten kann und - gegen den Ausgleichsverpflichteten einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hat und - wenn der Kürzungsbetrag am Ende der Ehezeit eine bestimmte Wertgrenze erreicht hat (Bagatellgrenze Stand 2024: 70,70 €) Der Antrag auf Aussetzen der Kürzung ist beim örtlich zuständigen Familiengericht zu stellen.
2. Wegfall der Kürzung der Versorgung nach dem Tod der oder des Ausgleichsberechtigten
Die Versorgung der ausgleichspflichtigen Person wird aufgrund des Versorgungsausgleichs nicht (weiter) gekürzt, wenn die oder der Ausgleichsberechtigte die Leistung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Leistungen an Hinterbliebene sind unschädlich; es kommt ausschließlich darauf an, ob die ausgleichsberechtigte Person selbst Leistungen erhalten hat.
Der Antrag auf Wegfall der Kürzung ist beim NLBV zu stellen.3. Aussetzung der Kürzung der Versorgung wegen Invalidität der oder des Ausgleichspflichtigen oder bei besonderer Altersgrenze
Die Kürzung der Versorgung kann auf Antrag ausgesetzt werden, wenn
- die oder der Ausgleichspflichtige eine laufende Versorgung wegen Invalidität (Dienstunfähigkeit) erhält oder auf eigenen Antrag oder aus anderen Gründen vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wurde und - selbst aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht von einem anderen Versorgungsträger noch keine Leistung beziehen kann und - wenn der Kürzungsbetrag am Ende der Ehezeit eine bestimmte Wertgrenze erreicht hat (Bagatellgrenze Stand 2024: 70,70 €) Die Kürzung ist höchstens in Höhe des Ausgleichswertes aus den Anrechten, aus denen noch keine Leistung bezogen wird, auszusetzen.
Der Antrag auf Aussetzen der Kürzung ist beim NLBV zu stellen.
Diese Härteregelung gilt jedoch nur, wenn das Verfahren über den Versorgungsausgleich bereits nach dem VersAusglG und nicht mehr nach dem BGB durchgeführt wurde.
Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich
Nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs können sich die Versorgungsanrechte, die der familiengerichtlichen Entscheidung zugrunde lagen, infolge von gesetzlichen Neuregelungen oder durch tatsächliche Änderungen nachträglich verändern. Solche Veränderungen können im Rahmen einer Abänderungsentscheidung berücksichtigt werden, wenn der dadurch ermittelte Wertunterschied von dem ursprünglich dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegten Wertunterschied wesentlich abweicht. Die Wertänderung ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts beträgt und die Bagatellgrenze von monatlich 35,35 € (Stand 2024) überschreitet.
Die Entscheidung über eine Abänderung des Versorgungsausgleichs ist nur unter gesetzlich genau festgelegten Voraussetzungen zulässig und kann nur vom Familiengericht getroffen werden. Ein entsprechender Abänderungsantrag muss beim zuständigen Familiengericht gestellt werden.