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Versorgungsabschlag

Allgemeines

Wird eine Beamtin oder ein Beamter vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt, ist das Ruhegehalt (nicht der Ruhegehaltssatz) gem. § 16 Abs. 2 Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) um einen Versorgungsabschlag zu mindern.

Der Versorgungsabschlag trägt der längeren Versorgungslaufzeit durch den vorzeitigen Ruhestandsbeginn Rechnung. Er gilt für die gesamte Dauer der Versorgungslaufzeit und mindert auch die Hinterbliebenenversorgung.

Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht haben mit mehreren Urteilen bestätigt, dass die Erhebung des Versorgungsabschlags verfassungsgemäß ist.

Personenkreis

Der Versorgungsabschlag wird berechnet, wenn Sie

  • auf Antrag nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder
  • vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht,
in den Ruhestand versetzt werden.


Höhe des Abschlages

Der Versorgungsabschlag beträgt für jedes volle Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte vorzeitig in der Ruhestand versetzt wird, 3,6% des Ruhegehalts. "Vorzeitig" bedeutet, dass zur Multiplikation mit 3,6 angesetzt wird die Zeit vom Beginn des Ruhestands

  • bei Versetzung in den Ruhestand auf Antrag ohne Schwerbehinderung
    bis Ende des Monats des Erreichens der jeweiligen Altersgrenze;
  • bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
    bis Ende des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres;
  • bei Versetzung in den Ruhestand auf Antrag mit Schwerbehinderung
    bis zum Ende des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres
    (lag die Schwerbehinderung bereits am 16.11.2000 vor und liegt das Geburtsdatum vor dem 16.11.1950 sowie der Beginn des Beamtenverhältnisses vor dem 02.01.2001, wird kein Abschlag berechnet).

Wenn eine besondere Altersgrenze gilt (z. B. bei Professorinnen und Professoren oder im Polizeivollzugsdienst), gibt es Sonderregelungen.

Die Minderung darf 10,8% nicht übersteigen. Diese Regelung gilt jedoch nur für Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden.

Im Rahmen der Reform der Altersgrenzen im Beamtenrecht gibt es Übergangsregelungen. Diese und ausführlichere Informationen zum Versorgungsabschlag (inklusive Sonderregelungen) finden Sie in den am rechten Bildschirmrand angebotenen Merkblättern.

Hier finden Sie einen Vordruck zur Berechnung des Abschlags.


Versorgungsabschlag wegen Freistellungen vom Dienst

Im Falle von Beurlaubungen ohne Bezüge und von Teilzeitbeschäftigungen war gem. § 14 Abs. 1 S. 1 BeamtVG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung ein anderer Versorgungsabschlag als der oben bezeichnete zu erheben. Diese Regelung ist nichtig.

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