Ruhegehaltssatz / Ruhegehalt
Der Ruhegehaltssatz wird aus der Summe der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten ermittelt.
Für jedes volle Jahr der ruhegehaltfähigen Dienstzeit beträgt das Ruhegehalt zurzeit 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Der Höchstruhegehaltssatz ist 71,75%.
Beispiel:
Ruhegehaltfähige Dienstzeit = 25 Jahre, 150 Tage
25 150/365 = 25,4109 Jahre = 25,41 Jahre
25,41 Jahre X 1,79375 = 45,579 = 45,58 % als Ruhegehaltssatz
Der festgesetzte Ruhegehaltssatz wird auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge angewendet.
Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören
- das Grundgehalt
- der Verheiratetenanteil im Familienzuschlag
- sonstige ruhegehaltfähige Dienstbezüge, z. B. Zulagen
Der Kinderanteil im Familienzuschlag wird in voller Höhe neben dem Ruhegehalt gezahlt.
Zu den Versorgungsbezügen werden keine Vermögenswirksamen Leistungen gezahlt.
Der Versorgungsabschlag wegen vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand mindert nicht den Ruhegehaltssatz, sondern das Ruhegehalt.
Durch das Versorgungsreformgesetz 2001 sowie gem. § 81 Abs. 9 und 10 NBeamtVG wurde das Versorgungsniveau in acht Schritten abgesenkt, letztmalig mit Wirkung vom 01.01.2012 durch Neufestsetzung des Ruhegehaltssatzes. Mit Urteil vom 27.09.2005 (2 BvR 1387/02) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass diese Absenkung verfassungsgemäß ist.
Ruhegehaltfähig sind bestimmte Dienstbezüge (insbesondere das Grundgehalt) seit Inkrafttreten des NBeamtVG nur, wenn sie mindestens zwei Jahre bezogen wurden. Zur vorher geltenden Frist von 3 Jahren gibt es eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Im zum Download angebotenen Merkblatt wird die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und des Ruhegehaltssatzes ausführlich anhand von Beispielen erläutert.
Merkblätter
Merkblatt zur Berechnung des Ruhegehaltssatzes und des Ruhegehaltes (Vordr. N0560000 / Stand 10.2024)
(PDF, 0,27 MB)
Merkblatt zur Berechnung der Versorgung bei Professorinnen und Professoren (Vordr. N0560790 / Stand 10.2024)
(PDF, 0,15 MB)
Allgemeines Informationsblatt über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Vordruck 2719)/Stand 15.08.2024
(PDF, 0,16 MB)
Informationsblatt zur Beihilfegewährung für neue Versorgungs- empfängerinnen und -empfänger (Vordr. 2719c) / Stand 02.2024
(PDF, 0,11 MB)