Ruhegehaltfähige Dienstzeiten
Grundlage für die Berechnung des Ruhegehaltssatzes und damit des Ruhegehaltes sind die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten; die wichtigsten sind hier in kurzer Form dargestellt:
Zeiten im Beamtenverhältnis sind ruhegehaltfähig, soweit nicht bestimmte Ausschlussgründe, wie z. B. Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst, vorliegen.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur mit dem entsprechenden Anteil ruhegehaltfähig.
Als ruhegehaltfähig gelten die vor Berufung in das Beamtenverhältnis zurückgelegten Zeiten im berufsmäßigen und nichtberufsmäßigen Wehr- und Polizeivollzugsdienst. Desgleichen ist auch der Zivildienst anrechenbar.
Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
Unter besonderen Voraussetzungen können auch Zeiten, die unmittelbar vor Berufung in das Beamtenverhältnis in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst zurückgelegt wurden, als ruhegehaltfähig anerkannt werden.
Wichtig ist, dass diese Tätigkeit in der Regel von einer Beamtin oder einem Beamten ausgeübt wird und später zur Ernennung geführt hat.
Ausbildungszeiten und Zeiten einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit können, soweit sie für die Beamtenlaufbahn vorgeschrieben sind, im Rahmen der jeweiligen Mindestzeiten als ruhegehaltfähig anerkannt werden. Die Zeit eines Studiums einschließlich Prüfungszeit ist nur mit höchstens 3 Jahren zu berücksichtigen.
Bei Beamtinnen und Beamten im Vollzugsdienst können stattdessen auch Zeiten einer praktischen Ausbildung und hauptberuflichen Tätigkeit bis zu 5 Jahren berücksichtigt werden, wenn sie für das spätere Amt förderlich waren.
Die früher vorgenommene Kürzung der berücksichtigungsfähigen Ausbildungszeiten bei längerer Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ist rechtswidrig, Weiteres erfahren Sie hier.
Nichtanrechnung von Renten bei Verzicht auf Vordienstzeitenanerkennung
Wenn auf die Anerkennung der Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten (also von Zeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses sowie außer Wehrdienst) verzichtet wird, wird gem. § 66 Abs. 9 NBeamtVG keine Rentenanrechnung vorgenommen, weiteres hier.
Wird die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt, erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zurechnungszeit.
Die Zurechnungszeit beträgt zwei Drittel der Zeit zwischen dem Ruhestandsbeginn und dem Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres.
Merkblätter
Merkblatt zur Berechnung des Ruhegehaltssatzes und des Ruhegehaltes (Vordr. N0560000 / Stand 10.2024)
(PDF, 0,27 MB)
Merkblatt zur Berechnung der Versorgung bei Professorinnen und Professoren (Vordr. N0560790 / Stand 10.2024)
(PDF, 0,15 MB)
Allgemeines Informationsblatt über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Vordruck 2719)/Stand 15.08.2024
(PDF, 0,16 MB)
Informationsblatt zur Beihilfegewährung für neue Versorgungs- empfängerinnen und -empfänger (Vordr. 2719c) / Stand 02.2024
(PDF, 0,11 MB)