Hinterbliebenenversorgung
Das NLBV berechnet und zahlt nicht nur die Versorgungsbezüge für die Ruhestandsbeamtinnen und -beamten, es versorgt auch deren Hinterbliebene. Die Hinterbliebenenversorgung umfasst folgende Leistungen:
- Sterbegeld
- Witwen- oder Witwergeld
- Witwen- oder Witwerabfindung
- Waisengeld
- Unterhaltsbeiträge
Die Versorgung, die der oder dem Versorgungsberechtigten für den Sterbemonat im Voraus gezahlt wurde, wird den Hinterbliebenen oder Erben belassen.
Gemäß § 1 Abs. 2 Nds. Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) sind eingetragene Lebenspartnerschaften versorgungsrechtlich einer Ehe gleichgestellt. Nach dem Tod einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten kann der überlebenden Lebenspartnerin oder dem überlebenden Lebenspartner ein Witwen- oder Witwergeld oder ein Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene gezahlt werden. Die nachstehenden Erläuterungen gelten mit Wirkung vom 01.08.2001 deshalb auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.
Sterbegeld
Näheres finden sie hier.
Verstirbt eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit nach Erfüllung einer fünfjährigen Wartezeit, erhält der überlebende Ehegatte Witwen- bzw. Witwergeld. Dies gilt auch beim Tod einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten.
Voraussetzung ist, dass die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat und die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die gesetzliche Altersgrenze nach § 35 Abs. 2 Niedersächsisches Beamtengesetz - NBG (65. Lebensjahr, schrittweise nach Geburtsjahr ansteigend auf 67. Lebensjahr) noch nicht erreicht hat.
Wie hoch ist das Witwen- oder Witwergeld?
Wenn die Ehe noch vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 02.01.1962 geboren ist, beträgt es 60 % des Ruhegehaltes. Der Anteilssatz von 60 % gilt außerdem, wenn das amtsunabhängige Mindestwitwen(witwer)geld oder Unfallwitwen(witwer)geld gezahlt wird.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, beträgt das Witwen- oder Witwergeld ab 01.01.2002 55% des Ruhegehalts.
Um die Auswirkungen der Senkung des Prozentsatzes von 60 auf 55 % abzumildern, wurde für Witwen oder Witwer, die Kinder erzogen haben, ein Kinderzuschlag zum Witwen- oder Witwergeld eingeführt. Weiteres finden Sie hier.
Hat die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte zum Zeitpunkt der Eheschließung die gesetzliche Altersgrenze nach § 35 Abs. 2 NBG überschritten und wurde die Ehe nach Eintritt in den Ruhestand geschlossen, steht dem überlebenden Ehegatten kein Witwen- oder Witwergeld zu. Es kann jedoch ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen sind anzurechnen.
Hat der geschiedene Ehepartner einen Anspruch auf einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, kann nach dem Tod der oder des Ausgleichspflichtigen unter Umständen ein Unterhaltsbeitrag gezahlt werden.
Des Weiteren sind Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit oder Probe möglich, wenn diese selbst keinen Anspruch auf Ruhegehalt hatten oder gehabt hätten, weil z. B. die 5-jährige Wartezeit nicht erfüllt ist.
Heiratet eine Witwe oder ein Witwer mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung erneut, erlischt dieser Anspruch ab dem Monat der Wiederverheiratung. Es wird jedoch eine Abfindung gezahlt. Sie beträgt das 24-fache des letzten Bezuges und ist einkommensteuerfrei.
Kinder von Beamtinnen und Beamten sowie von Ruhegehaltsempfängerinnen und Ruhegehaltsempfängern erhalten Waisengeld. Das Waisengeld beträgt für Halbwaisen 12% und für Vollwaisen 20% des Ruhegehalts der oder des Verstorbenen. Waren beide verstorbenen Elternteile Beamte, steht nur das höhere Waisengeld zu.
Bei mehreren Berechtigten dürfen alle Hinterbliebenenbezüge zusammen den Betrag des zugrunde liegenden Ruhegehaltes nicht überschreiten.
Das Waisengeld steht bei über 18 Jahre alten Waisen nur unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Berufsausbildung oder Studium) zu, und zwar außer bei dauernder Schwerbehinderung maximal bis zum 27. Lebensjahr.
Bitte klicken Sie an:
Anträge
Antrag auf Zahlung von Waisengeld und ggf. Kinderanteil im Familienzuschlag an volljährige Waisen (Vordr. N0270020 / Stand 12.2023)
(PDF, 0,09 MB)
Erklärung eines Kindes beim Versterben von Versorgungsempfängern ohne witwen-/witwergeldberechtigte Hinterbliebene (Vordr. N0221031 / Stand 12.2023)
(PDF, 0,12 MB)