Verminderte Besoldungs- und Versorgungserhöhung 1999 und 2000 verfassungsgemäß
Die Anpassungen der Besoldungs- und Versorgungsbezüge durch die Bundesbesoldungs- und –versorgungsanpassungsgesetze 1999 und 2000 wurden gemäß § 14a Bundesbesoldungsgesetz um jeweils 0,2 % vermindert. Die hierdurch eingesparten Beträge wurden einem Sondervermögen "Versorgungsrücklage" zugeführt. Mit Beschluss vom 24.09.2007 – 2 BvR 1673/03 – hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungserhöhung verfassungsgemäß war.
In seiner Begründung führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass die Verminderung mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums vereinbar ist und insbesondere nicht gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation verstößt. Sie ist auch im Hinblick auf die Reformmaßnahmen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung sachlich gerechtfertigt, auch wenn die durch diese Maßnahmen bewirkte Absenkung der Bezüge über die im Bereich der gesetzlichen Rente vorgenommenen Kürzungen hinausgehen dürfte. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Absenkung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge bei isolierter Betrachtungsweise zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich garantierten Untergrenze der Alimentation geführt hätte.
Auch eine Ungleichbehandlung nach Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes liegt nicht vor. In der Minderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen liegt insbesondere keine gleichheitswidrige Schlechterstellung von Beamtinnen und Beamten gegenüber dem Tarifpersonal im öffentlichen Dienst.
Soweit das NLBV die Bearbeitung der gegen die Verminderung eingelegten Widersprüche bis zum Vorliegen des Beschlusses des BVerfG zurückgestellt hatte, wurde aus verwaltungsökonomischen Gründen grundsätzlich von einer förmlichen Bescheidung der Widersprüche abgesehen. Widerspruchsführerinnen und Widerspruchsführer, die dennoch einen schriftlichen Widerspruchsbescheid wünschten, wurden aufgefordert, dies ihrer Bezügestelle bis zum 29.02.2008 mitzuteilen.
Mit Urteil vom 23.07.2009 (2 C 76.08) hat das Bundesverwaltungsgericht außerdem entschieden, dass der Alimentationsgrundsatz nicht dadurch verletzt wurde, dass der Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst mit einer Verzögerung von fünf Monaten für die Beamtenbesoldung übernommen wurde.
Anders als die Bezüge der Angestellten wurden diejenigen der Beamtinnen und Beamten sowie der Versorgungsempfängerinnen und -empfänger nicht im Jahr 2000, sondern erst mit Wirkung vom 01.01.2001 erhöht.