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Auskunft über die Höhe der Versorgung


Das NLBV erhält öfters Anfragen von Beamtinnen und Beamten über die Höhe der Versorgung, die bei einer Versetzung in den Ruhestand zu einem bestimmten Zeitpunkt erreicht werden kann.

Wir kommen diesen Anfragen im Rahmen unserer Kapazitäten kostenlos nach. Für Beamtinnen und Beamte, deren Ruhestand nicht zeitnah bevorsteht und bei denen keine besonderen Gründe für eine personenbezogene Auskunft vorliegen, können allerdings nur allgemeine Auskünfte erteilt werden.


Eine konkrete Berechnung wird nur erstellt, wenn

  • das 58. Lebensjahr vollendet ist, noch mehr als 12 Monate vor dem voraussichtlichen Ruhestandsbeginn liegen und - soweit schon eine Auskunft erteilt wurde - seitdem mindestens 5 Jahre vergangen sind
    oder
  • Anlass zu der Annahme besteht, dass eventuell in nächster Zeit die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erfolgt oder eine begrenzte Dienstfähigkeit vorliegt (Anfrage nur mit Bestätigung der Personaldienststelle)
    oder
  • eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand in nächster Zeit möglich ist (nur bei Auflösung oder Umbildung von Behörden).

Für eine konkrete Berechnung nutzen Sie bitte den Vordruck "Anfrage zur voraussichtlichen Höhe der Versorgung", den Sie auf dieser Seite in der rechten Infospalte finden.


Private Organisationen und Personen bieten Berechnungen über die erworbene Versorgungsanwartschaft an und stellen ihre "Dienstleistung" in Rechnung. Das NLBV weist darauf hin, dass diese Organisationen und Personen weder eine Behörde darstellen noch staatlich autorisiert sind, verbindliche Auskünfte zu erteilen. Aus derartigen Berechnungen ergeben sich keine Ansprüche auf die tatsächliche Berechnung der Versorgungsansprüche durch das NLBV.

Beamtinnen und Beamte sind nicht verpflichtet, mit solchen privatrechtlichen Anbietern zusammen zu arbeiten und sich derartige Auskünfte von dort geben zu lassen. Die Kostenerhebung für solche Auskünfte beruht nicht auf einer landesrechtlichen Vorschrift.



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