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Altersgeld für entlassene Beamtinnen und Beamte

Endet ein Beamtenverhältnis durch Entlassung, besteht kein Anspruch auf ein Ruhegehalt. Bisher erfolgte in diesem Fall immer die Nachversicherung. Ab 2013 können ausgeschiedene Beamtinnen und Beamte unter bestimmten Voraussetzungen statt Nachversicherung einen Anspruch auf ein Altersgeld gem. §§ 81 - 87 Nds. Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) erwerben.

Voraussetzungen

Altersgeldberechtigt sind Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31.12.2012

  • auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden oder
  • mit Ablauf ihrer Amtszeit als Beamtin oder Beamter auf Zeit entlassen sind,

wenn sie eine altersgeldfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren zurückgelegt haben und anstatt der Altersgeldzahlung eine Nachversicherung durchzuführen wäre.

Auf den Anspruch auf Altersgeld kann innerhalb eines Monats nach Beendigung des Beamtenverhältnisses schriftlich verzichtet werden. Dieser Verzicht ist unwiderruflich. Im Falle des Verzichts erfolgt die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Nachzuversichern sind weiterhin Beamtinnen und Beamte

  • auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, deren Beamtenverhältnis mit Ablegung der Prüfung endet,
  • die die Mindestdienstzeit von fünf Jahren nicht erfüllen,
  • die aufgrund einer Disziplinarmaßnahme oder Verurteilung oder wegen Nichteignung entlassen werden.

Höhe des Altersgeldes

Das Altersgeld beträgt 1,79375 % der altergeldfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr der altersgeldfähigen Dienstzeit, höchstens 71,75 %. Altersgeldfähige Dienstbezüge sind im Wesentlichen das Grundgehalt und sonstige als ruhegehaltfähig bezeichnete Dienstbezüge. Ausgenommen ist der Familienzuschlag. Als altersgeldfähige Dienstzeiten werden nur die Dienstzeiten im Beamtenverhältnis oder vergleichbare Zeiten sowie Wehr- und Zivildienstzeiten berücksichtigt. Das so ermittelte Altersgeld kann um Kinder- und Pflegezuschläge entspr. den §§ 58 und 60 NBeamtVG erhöht werden.

Das Altersgeld nimmt an den allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge teil.

Zahlung des Altersgeldes

Der Anspruch auf Altersgeld entsteht mit Ablauf des Tages der Beendigung des Beamtenverhältnisses und ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht ist.

Auf Antrag kann das Altersgeld vorzeitig gezahlt werden bei

  • Vollendung des 63. Lebensjahres
  • Schwerbehinderung
  • voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit.

Bei Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit erfolgt in der Regel eine befristete Bewilligung auf drei Jahre, eine befristete Verlängerung ist möglich.

Wird das Altersgeld aufgrund teilweiser Erwerbsminderung oder wegen Berufsunfähigkeit vorzeitig gezahlt, vermindert es sich um die Hälfte, und zwar so lange, bis einer der Gründe für die vorzeitige Zahlung des Altersgeldes nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 NBeamtVG vorliegt.

Der Bezug von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen wirkt sich in der Regel mindernd auf das Altersgeld aus.

Bei vorzeitigem Bezug von Altersgeld sind Abschläge hinzunehmen.

Hinterbliebenenaltersgeld

Hinterbliebene einer oder eines Altersgeldberechtigten haben Anspruch auf

  • Witwen- bzw. Witwergeld mit einem Anteilssatz von 55 %
  • ggf. Kinderzuschlag zum Witwen- bzw. Witwergeld entspr. § 59 NBeamtVG
  • Halbwaisengeld und Vollwaisengeld
  • Witwen- bzw. Witwerabfindung bei Wiederheirat.

Allgemeine Hinweise

Bei der Zahlung des Altersgeldes und Hinterbliebenenaltersgeldes handelt es sich nicht um Alimentation aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Deshalb besteht kein Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall, familienbezogene Leistungen, Mindestaltersgeld oder Sterbegeld.

Auf das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld sind viele Vorschriften aus dem NBeamtVG anzuwenden, wie z. B. die Vorschriften über die Kürzung wegen Versorgungsausgleichs, über die anteilmäßige Kürzung, über die Rückforderung von überzahlten Beträgen und vieles mehr.

Zur Darstellung auf der Gehaltsmitteilung gibt es hier Informationen.

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