Steuern
Beamten- und Versorgungsbezüge sowie Entgelte sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Steuerrechts. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, beamtete Personen sowie Richterinnen und Richter haben auf diese Einkünfte Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer zu zahlen. Es handelt sich dabei um "gesetzliche Abzüge". Die Höhe dieser Abzüge richtet sich nach den persönlichen Steuermerkmalen.
Die Lohnsteuerabzugsmerkmale (z. B. Steuerklasse, Freibeträge, Kirchensteuerabzugsmerkmal) werden in einer Datenbank der Finanzverwaltung zum elektronischen Abruf für die Arbeitgeber bereitgestellt und als "Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale" (ELStAM) bezeichnet.
Die Finanzämter sind für die Änderung bestimmter Lohnsteuerabzugsmerkmale (z. B. Steuerklassenwechsel, Eintragung von Kinderfreibeträgen und anderen Freibeträgen) zuständig.
Folgende Aufgaben werden vom Finanzamt wahrgenommen:
- Eintragung der Steuerklasse 2 (z. B. nach Geburt eines Kindes bei Alleinstehenden)
- Eintragung einer ungünstigeren Steuerklasse (z. B. Steuerklasse 1 statt 3 oder 4)
- Steuerklassenwechsel zwischen 3/5 und 4/4
- Änderungen der Steuerklasse nach einer Trennung der Ehegatten bzw. Änderungen nach Beendigung der Trennung
- Eintragung von Kinderfreibeträgen für Kinder über 18 Jahren
- Änderung der Steuerklasse nach eirat (solange die ELStAM noch nicht durch den Arbeitgeber abgerufen worden ist)
- Berichtigung unrichtiger Lohnsteuerabzugsmerkmale
- Eintragung von Freibeträgen und Hinzurechnungsbeträgen
- Anschriftenänderungen
- Kircheneintritt, Kirchenaustritt
- Eheschließung
- Geburt, Adoption oder Tod
- Kinderfreibeträge für Kinder unter 18 Jahren (Grundsätzlich wird die Änderung der melderechtlichen Daten von Kindern bei Geburt, Adoption, Tod, Zuzug aus dem Ausland oder Wegzug ins Ausland von den Bürgerbüros der Städte und Gemeinden vorgenommen.)
Von den Stadt- oder Gemeindeverwaltungen erfolgt eine direkte Datenweitergabe an die Finanzverwaltung zur Änderung der persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Dabei wird im Falle der Eheschließung die Steuerklasse 4/4 unterstellt. Der zusätzliche Weg zum Finanzamt wird nur dann erforderlich, wenn eine andere Steuerklassenwahl (etwa 3/5) oder die Übertragung eines Kinderfreibetrages gewünscht ist.
Abruf der persönlichen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
Für das ELStAM-Verfahren müssen Sie dem NLBV Ihr Geburtsdatum und Ihre steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID) mitteilen. Außerdem ist eine Auskunft darüber erforderlich, ob es sich bei Ihrer Beschäftigung um das Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt. Bitte benutzen Sie dafür den Vordruck 7836. So wird das NLBV berechtigt, Ihre ELStAM abzurufen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Wohnsitz oder regelmäßigen Aufenthaltsort im Inland
Die Teilnahme am ELStAM-Verfahren ist seit dem 01.01.2020 für den Personenkreis der im Ausland lebenden beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 4 EStG) möglich.
Die Angabe der Steuer-ID ist hierfür zwingend erforderlich. Dabei kann eine aus den Vorjahren vorhandene Steuer-ID in der Regel weiter verwendet werden.
Wurde noch keine Steuer-ID erteilt, ist diese bei dem Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zu beantragen. Hierfür ist der amtliche Vordruck „Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikationsnummer für nicht meldepflichtige Personen“ zu verwenden.
Nach Vergabe der Steuer-ID teilt das Betriebsstättenfinanzamt diese dem NLBV mit.
Das NLBV meldet sich daraufhin als Arbeitgeber bei ELStAM an und erhält die entsprechenden Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse 1) elektronisch.
Damit entfällt die Verpflichtung zur jährlichen Vorlage der Bescheinigung des Finanzamtes.
Sind Besonderheiten beim Steuerabzug zu berücksichtigen (z. B. familiengerechte Besteuerung, Steuerfreiheit wegen eines Doppelbesteuerungsabkommens, Freibeträge etc.), ist die Teilnahme am ELStAM-Verfahren nicht möglich. Hier ist ein „Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug“ bei dem Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zu stellen und dem NLBV vorzulegen. Diese Bescheinigung ist zeitlich begrenzt und muss nach Ablauf erneut beantragt werden.
Bei Nichtteilnahme am ELStAM-Verfahren und fehlender Bescheinigung des Finanzamtes erfolgt die Versteuerung der Bezüge nach Steuerklasse 6.
Weitere Informationen zum ELStAM-Verfahren finden Sie auch auf der Internetseite des Landesamtes für Steuern Niedersachsen unter
https://lstn.niedersachsen.de/steuer/die-einfuehrung-der-elektronischen-lohnsteuerkarte-elstam-steht-vor-der-tuer-110176.html
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Identifikationsnummer
Haben Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Inland verlegt und wurde Ihnen bisher keine steuerliche Identifikationsnummer zugeteilt, legt Ihr Arbeitgeber die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale längstens für einen Zeitraum von drei Monaten zugrunde. Sie haben so die Möglichkeit, innerhalb dieser drei Monate eine Identifikationsnummer zu beantragen ( www.identifikationsmerkmal.de). Wird dem Arbeitgeber nach Ablauf von drei Monaten keine steuerliche Identifikationsnummer vorgelegt, ist er steuerrechtlich dazu verpflichtet, die Steuerklasse 6 anzuwenden. In den Fällen, in denen Sie die Nichtvorlage der steuerlichen Identifikationsnummer nicht zu vertreten haben, besteht die Möglichkeit, eine Ersatzbescheinigung durch Ihr zuständiges Wohnsitzfinanzamt ausstellen zu lassen.
Warum sind die Steuerabzüge für die Sonderzahlung so hoch?
Die Jahressonderzahlung gehört steuerlich zu den "sonstigen Bezügen". Der Arbeitgeber hat die Steuer nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn unter Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle zu ermitteln. Der sonstige Bezug wird durch die Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle so besteuert, als wenn er gleichmäßig jeden Monat mit einem Zwölftel zugeflossen wäre. Durch die progressive Wirkung des Steuertarifs ergibt sich dabei regelmäßig ein höherer Steuersatz. Ein erst im Monat Dezember auf der Steuerkarte eingetragener Steuerfreibetrag muss nicht dazu führen, dass die Jahressonderzahlung ohne Steuerabzug gezahlt wird - er findet aber in einem ggf. durch das NLBV durchzuführenden Lohnsteuer-Jahresausgleich Berücksichtigung. Dieser Jahresausgleich ersetzt nicht die Abgabe einer Einkommensteuererklärung bei Ihrem zuständigen Finanzamt.
Sollten Sie (beispielsweise nach einem Umzug) nicht wissen, welches Finanzamt für Ihren Wohnort zuständig ist, können Sie sich auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern darüber informieren.
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