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Pflegeversicherung – Änderungen ab 01.07.2023

Pflegeversicherungspflichtige mit mehr als einem Kind unter 25 Jahren werden ab dem 01.07.2023 entlastet. Ab dem zweiten und bis zum fünften Kind unter 25 Jahren verringert sich der Beitragssatz in der Pflegeversicherung um 0,25 Prozent je berücksichtigungsfähigem Kind. Maximal ist eine Erleichterung um 1,0 Prozent möglich.

Beitragsabschläge werden neben leiblichen Kindern auch für Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder gewährt, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Damit Erleichterungen gewährt werden können, benötigen wir entsprechende Kinderdaten von Ihnen.

Im September und Oktober 2023 wurden alle pflegeversicherungspflichtigen Beschäftigten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger dazu aufgefordert, ihre Kinderdaten mitzuteilen. Seit Mitte Oktober werden die hieraus resultierenden Rückmeldungen zentral bearbeitet. Voraussichtlich wird die Bearbeitung bis zum Jahresende 2023 abgeschlossen sein. Etwaige Beitragsabschläge werden selbstverständlich rückwirkend (ab Juli 2023) nachgezahlt, sofern ein Anspruch hierauf besteht.

Beamtinnen und Beamte

Ausgenommen von diesem Verfahren sind Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter im aktiven Dienst. Für die Berücksichtigung der Kinder dieses Personenkreises ist die zuständige Krankenkasse verantwortlich (bei freiwilliger gesetzlicher Versicherung).


Sachstand

Alle bis zum 31.01.2024 eingegangenen Erklärungen wurden abschließend bearbeitet. Ab dem 01.02.2024 erfolgt die Bearbeitung durch Ihren zuständigen Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin (siehe Gehaltsmitteilung). Die Sachbearbeitung steht Ihnen für eventuell bestehende Fragen zur Verfügung.

Die Zentralstelle PUEG des NLBV beendete mit Ablauf des 31.01.2024 erfolgreich ihre Arbeit und bedankt sich für Ihre Geduld.



Entgelt
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