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Neue Versteuerung des Zeitzuschlags für Samstagsarbeit zwischen 20 und 21 Uhr
Aufgrund einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist die Arbeit an Samstagen, die in der Zeit von 20 bis 21 Uhr geleistet wird, Nachtarbeit im Sinne des Steuerrechts (§ 3b Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 EStG). Nach dem TV-L wird der Zuschlag für Samstagsarbeit für die Zeit von 13 bis 21 Uhr gewährt (§ 8 Abs. 1 TV-L).
Dieser Zeitzuschlag für Samstagsarbeit ist nunmehr für die Zeitspanne von 20 bis 21 Uhr bis zu 25 % des Grundlohns steuerfrei, analog zum Zeitzuschlag für Nachtarbeit. Es ist darauf zu achten, dass die Zeit am Samstag von 20 bis 21 Uhr und die Zeit am Samstag vor 20 Uhr getrennt mitzuteilen ist. Ein entsprechender neuer Schlüssel (Bezugsart) ist auf unseren Forderungsnachweisen eingerichtet worden. Der Zeitzuschlag für die Samstagsarbeit zwischen 13 und 20 Uhr unterliegt weiterhin der vollen Steuerpflicht.
Bitte verwenden Sie immer nur die aktuellen Forderungsnachweise von unserer Internetseite.