Jahressonderzahlung
Ihnen steht dem Grunde nach eine Jahressonderzahlung zu, wenn Sie unter den Geltungsbereich des TV-L oder TV-Forst fallen und am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen.
Bemessungsgrundlage in dem jeweiligen Jahr ist grundsätzlich ein Durchschnittsentgelt aus den monatlichen Bezügen für Juli bis September (ohne Überstundenentgelte). Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September.
Ab 2019 wird die Jahressonderzahlung vorerst bis 2022 auf dem materiellen Niveau 2018 eingefroren; die Bemessungssätze sind die Folgenden:
Entgeltgruppen Tarifgebiet West
2019
2020
2021 ab 2022
E 1 bis E 4 91,69 %
88,91 %
87,43 % 87,43 %
E 5 bis E 8 92,19 %
89,40 %
88,14 % 88,14 %
E 9a bis E 11 77,66 %
75,31 %
74,35 % 74,35 %
E 12 bis E 13 48,54 %
47,07 %
46,47 % 46,47 %
E 14 bis E 15 33,98 %
32,95 %
32,53 % 32,53 %
Bis einschließlich 2018 galten folgende Bemessungssätze:
Entgeltgruppen |
Tarifgebiet West |
E 1 bis E 8 |
95 % |
E 9 bis E 11 |
80 % |
E 12 bis E 13 |
50 % |
E 14 bis E 15 |
35 % |
Entgeltgruppen TV-Forst |
Tarifgebiet West |
E 1 bis E 8 |
bis 2015: 81 % |
Die Jahressonderzahlung wird mit dem Entgelt für den Monat November ausgezahlt.
Die Jahressonderzahlung gehört steuerlich zu den "sonstigen Bezügen". Der Arbeitgeber hat die Steuer nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn unter Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle zu ermitteln. Der sonstige Bezug wird durch die Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle so besteuert, als wenn er gleichmäßig jeden Monat mit einem Zwölftel der oder dem Beschäftigten zugeflossen wäre. Durch die progressive Wirkung des Steuertarifs ergibt sich dabei regelmäßig ein höherer Steuersatz. Ein erst im Monat Dezember auf der Steuerkarte eingetragener Steuerfreibetrag muss nicht dazu führen, dass die Jahressonderzahlung ohne Steuerabzug gezahlt wird; er findet aber in einem ggf. durch das NLBV durchzuführenden Lohnsteuer-Jahresausgleich bei der Berechnung der Bezüge für den Monat Dezember Berücksichtigung, soweit dieser nicht gesetzlich ausgeschlossen ist. Dieser interne Jahresausgleich ersetzt nicht die Abgabe einer Einkommensteuererklärung bei Ihrem zuständigen Finanzamt.
Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt
Die Jahressonderzahlung gehört grundsätzlich zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt, d. h. dass Beschäftigte und Arbeitgeber auf die Jahressonderzahlung die VBL-Umlage leisten müssen.
Jahressonderzahlung und Elternzeit
Sofern Sie am Tag vor Beginn der Elternzeit Anspruch auf Entgelt oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld hatten, wirkt sich die Zeit des Ruhens des Arbeitsverhältnisses wegen Elternzeit bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren wurde, nicht mindernd auf die Jahressonderzahlung aus. In der Regel erhalten Sie in dem Jahr, in dem das Kind geboren wird und Sie sich anschließend in der Elternzeit befinden, die Jahressonderzahlung in voller Höhe. Im folgenden Kalenderjahr wirken sich die Monate des Ruhens des Arbeitsverhältnisses wegen Elternzeit mindernd aus.
Hier finden Sie die Durchführungshinweise der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) mit ergänzenden Hinweisen für Niedersachsen.
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