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Information für Personalstellen - Verfahren bei Entschädigungszahlungen durch den Arbeitgeber nach § 56 Abs. 1a IfSG
§ 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt, dass ein Anspruch auf Entschädigungszahlung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entstehen kann, denen ein Verdienstfall aufgrund von Betreuungszeiten entsteht, die in Schließungen von Schulen und Betreuungseinrichtungen begründet sind. Seit 19.11.2020 besteht auch ein Anspruch auf Entschädigung, sofern eine erwerbstätige Person ihr abgesondertes Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, selbst beaufsichtigt, betreut oder pflegt, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen kann und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Folgende Regelungen gelten für Entschädigungszahlungen über den Arbeitgeber:
Ablauf: Die Voraussetzungen für eine Entschädigung sind in diesem Merkblatt (Stand Mai 2020) dargestellt. Die Personalstelle muss dem NLBV den Umfang der Zahlungseinstellung nach § 56 Abs. 1a IfSG mitteilen. Anhand dieser Vorgaben zahlt das NLBV die Entschädigungszahlung nach § 56 Abs. 1a IfSG aus. Für die Geltendmachung der Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei der zuständigen Behörde ist in Niedersachsen dieser Vordruck zu verwenden. Im Antrag ist die Erfüllung der Voraussetzungen durch die Personalstelle zu bestätigen. Der Antrag ist hinsichtlich der persönlichen Daten von der Personalstelle auszufüllen, zu bestätigen und mit den ggf. beizufügenden Nachweisen an das NLBV zu senden. Das NLBV ergänzt den Antrag um die Angaben zur Gehaltsabrechnung |
Merkblatt für die Zahlung von Verdienstausfallentschädigung nach den §§ 56 ff. Infektionsschutzgesetz (IfSG)
(PDF)
Antrag für Arbeitgeber auf Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen bei notwendiger Kinderbetreuung eines Arbeitnehmers auf Grund behördlich angeordneter Schließung der Schule oder Betreuungseinrichtung für Kinder bzw. für Menschen mit einer Behinderung nach § 56 Abs. 1a IfSG
(PDF)