Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Länder
Mit dem Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigen der Länder (TV-EntgeltU-L) wurde die gem. § 17 Abs. 3 BetrAVG (TV-Vorbehalt) erforderliche tarifliche Vereinbarung getroffen. Er ist zum 01. November 2006 in Kraft getreten und gilt für alle Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen. Dieser Tarifvertrag ist zum 01. August 2011 durch den inhaltsgleichen Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) abgelöst worden.
Ferner haben die Auszubildenden, die unter den Tarifvertrag der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-LBBiG) oder den Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-LPflege) fallen einen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach dem TV-EntgeltU-L, jetzt TV-EntgeltU-B/L. Für Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in
forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-L-Forst) fallen, gilt seit dem 01. Januar 2008 der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder, die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben (TV-EntgeltU-Wald/Forst B/L).
Die Entgeltumwandlung ist ausschließlich für zukünftige Entgeltbestandteile und wegen notwendiger Vorlaufzeiten in der Regel nur möglich, wenn die Umwandlung mindestens zwei Monate vor ihrer Fälligkeit beantragt wird. Sie ist nach § 6 der Tarifverträge bei der VBL durchzuführen.
Ein Muster der Entgeltumwandlungsvereinbarung, die zwischen dem Arbeitgeber und dem Beschäftigten/der Beschäftigten abzuschließen ist, steht hier zum Download bereit. Außerdem steht hier ein Beispiel für die Berechnung der Entgeltumwandlung zur Verfügung.
Die VBL informiert die betroffenen Bediensteten über die wesentlichen Punkte der Entgeltumwandlung auf Ihrer Internetseite. Hier kann auch über den Angebotsrechner ein passendes Angebot erstellt werden.