Besondere Berufsgruppen
Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium können als wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte an einer Hochschule beschäftigt werden. Die monatliche Arbeitszeit muss weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit der Angestellten im öffentlichen Dienst betragen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird eine Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L gewährt.
Lehrbeauftragten können Lehraufgaben übertragen werden, wie sie von Professoren und von Lehrkräften für besondere Aufgaben wahrzunehmen sind. Lehrbeauftragte sind in einem selbständigen Dienstverhältnis tätig. Die Vergütung unterliegt daher nicht der Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Die Vergütung ist jedoch im Rahmen der Einkommenssteuererklärung dem Finanzamt mitzuteilen.
Die Vergütung wird im Regelfall nach Ableistung des Lehrauftrages und Vorlage einer entsprechenden dienstlichen Erklärung vom NLBV gezahlt.
Mentorinnen und Mentoren können an den Fernstudieneinrichtungen der Hochschulen beschäftigt werden. Ihre Aufgabe ist es Studierende und Kursteilnehmende fachlich zu betreuen und zu unterrichten. Mentoren werden üblicherweise im Rahmen von Lehraufträgen beschäftigt und erhalten die Vergütung je Präsenzstunde (60 Minuten).
Übungsleiterinnen und Übungsleiter
Übungsleiterinnen und Übungsleiter werden im Hochschulsport eingesetzt. Mit ihnen wird ein selbständiger Dienstvertrag abgeschlossen. Die Vergütung wird pro geleitete Stunde (60 Minuten) gewährt.
Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare werden in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis eingestellt. Sie erhalten eine Unterhaltsbeihilfe die sich aus dem nach dem Bundesbesoldungsgesetz geltenden Anwärtergrundbetrages und einem evtl. zustehenden Familienzuschlag zusammensetzt. Die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe erfolgt ab dem Tag des Dienstantritts.
Die Referendarinnen und Referendare werden in die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, nicht jedoch in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen. Beihilfen im Sinne des § 80 NBG sowie eine jährliche Sonderzuwendung, vermögenswirksame Leistungen und Urlaubsgeld werden nicht gewährt.
Fremdspachenassistentinnen und Fremdsprachenassitstenten (an niedersächsischen Schulen)
O. a. Fremdsprachenassistentinnen und Fremdsprachenassistenten sind ausländische Studierende, die befristet einer Schule zugewiesen werden. Sie werden unter der pädagogischen Leitung und Betreuung einer Lehrkraft in den Schulalltag integriert. Im Rahmen der Austauschprogramme sind sie zur regelmäßigen Teilnahme an schulischen Veranstaltungen verpflichtet.
Fremdsprachenassistentinnen und -assistenten erhalten ein steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungsfreies Stipendium. Dieses Stipendium wird bei Erkrankung längstens für 6 Wochen weitergezahlt.
Merkblätter zur Sozialversicherungspflicht für besondere Personen- / Beschäftigtengruppen
Merkblatt und Vordruck zur Sozialversicherungspflicht für Studierende (Vordr. 8051i / Stand 01.2024)
(PDF, 0,44 MB)
Geringfügig Beschäftigte (Vordr. 8031i / Stand 02.2024)
(PDF, 0,46 MB)
Geringfügig beschäftigt Studierende (Vordr. 8053_25 / Stand 11.2025)
(PDF, 0,46 MB)