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Abfrage der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für gesetzlich Krankenversicherte durch den Arbeitgeber auf elektronischem Weg

Wichtige Information für Personaldienststellen des Landes Niedersachsen


Durch das Bürokratieentlastungsgesetz III und über § 109 SGB IV wird der Arbeitgeber verpflichtet, ab 1. Januar 2023 die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf elektronischem Weg von den Krankenkassen abzurufen. Grundsätzlich gilt dies für Personen, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Auf die Art der Versicherung kommt es dabei nicht an, es gilt sowohl für Pflichtversicherte als auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte, freiwillig Versicherte und Familienversicherte.
Für privatversicherte Beschäftigte sind weiterhin Bescheinigungen durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt in Papierform („gelber Schein“) auszustellen und dem Arbeitgeber/ der Personaldienststelle vorzulegen.

Für die technische Umsetzung wird von Personaldienststellen des Landes Niedersachsen, deren Bezüge durch das NLBV abgerechnet werden, sv.net (Sozialversicherungen im Internet) genutzt.

sv.net ist eine Webanwendung, die es Arbeitgebern ermöglicht, verschlüsselt Meldungen an die Sozialversicherungsträger zu generieren. Die Anwendung wird von der ITSG (Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung) betrieben, ist eine systemgeprüfte Anwendung nach § 22 DEÜV und trägt das GKV-Zertifikat einer geprüften Ausfüllhilfe-Software. Es erfüllt somit die Anforderungen des § 28b SGB IV.

Informationen und den Vordruck zur Registrierung der Personalstellen in sv.net finden Sie in unserem Internetauftritt im geschützten Bereich.


Aktueller Hinweis:

Ab dem 01.03.2024 steht sv.net nicht mehr zur Verfügung.

Für die elektronischen Meldungen zur Abfrage der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, des Antrages auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung und der Abfrage von Vorerkrankungen wird derzeit an einer Portallösung im NLBV gearbeitet, eine Registrierung beim SV Meldeportal der ITSG ist weder notwendig noch vorgesehen.

Ende Februar 2024 erhalten die Personaldienststellen weitere Informationen zur Registrierung beim NLBV.

Bitte registrieren Sie sich auf keinen Fall beim SV Meldeportal mit der Hauptbetriebsnummer des NLBV, die Sie derzeit in der Anmeldemaske von sv.net benutzen!



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