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Leistungsentgelt für Beschäftigte nach dem TV-L
Für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, gilt Folgendes:
Mit dem TV-L ist ab 01.01.2007 durch § 18 eine Regelung über ein Leistungsentgelt eingeführt worden. Nähere Regelungen sind einer landesbezirklichen Tarifvereinbarung vorbehalten. Da eine landesbezirkliche Regelung noch nicht zustande gekommen ist, greift die Sonderregelung des § 18 Absatz 5 TV-L ein.
Nach § 18 Absatz 5 TV-L erhalten die Beschäftigten mit dem Entgelt im Monat Dezember 2007 12 v. H. des Tabellenentgelts ausgezahlt, das für den Monat September desselben Jahres jeweils zusteht. Bemessungsgrundlage ist ausschließlich das Tabellenentgelt bzw. der Betrag der individuellen Zwischen- oder Endstufe im Monat September 2007. Beschäftigte, denen im Monat September 2007 nicht für mindestens einen Tag Tabellenentgelt bzw. ein Entgelt aus der individuellen Zwischen- oder Endstufe zugestanden hat und die im Monat Dezember 2007 nicht für mindestens einen Tag Tabellenentgelt bzw. ein Entgelt aus der individuellen Zwischen- oder Endstufe erhalten, bekommen diese Zahlung nicht. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zahlung in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter – jeweils im Monat September – entspricht.