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Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungspflicht für bisher Nichtversicherte

Durch die aktuelle Gesundheitsreform wurde mit dem neuen § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zum 01.04.2007 eine Versicherungspflicht für bisher nicht kranken- und pflegeversicherte Personen eingeführt. Die neue Regelung umfasst alle im Inland wohnenden Personen, die derzeit keinen Anspruch auf eine anderweitige Absicherung im Krankheits- und Pflegefall haben und

  • zuletzt, d.h. vor der Nichtversicherung, gesetzlich krankenversichert waren (eigene Mitgliedschaft oder Familienversicherung) oder
  • in Deutschland bisher weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren, aber dem Grunde nach der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind.

Grundsätzlich können von dieser Regelung auch Tarifbeschäftigte des Landes oder einer niedersächsischen Stiftungshochschule betroffen sein, z.B.

  • wenn als geringfügig entlohnter oder kurzfristig Beschäftigter (Minijobber) Versicherungsfreiheit bestanden hat,
  • wenn wegen Vollendung des 55. Lebensjahres kein Zugang mehr zur gesetzlichen Krankenversicherung gegeben war oder
  • wenn wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gekündigt wurde.

Nichtversicherte müssen sich zur Prüfung bzw. Klärung der Versicherungspflicht an die zuständige gesetzliche Krankenkasse (nicht an den Arbeitgeber!) wenden. Zuständige Krankenkasse ist die Kasse, bei der zuletzt eine Versicherung bestanden hat, auch wenn diese Versicherung schon Jahrzehnte zurückliegt. Sollte die ursprüngliche Krankenkasse nicht mehr bestehen, ist die Rechtsnachfolgerin zuständig. Für ehemals Privatversicherte kommt eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht in Frage. Für sie ist die private Krankenversicherung zuständig.

Wer bisher noch nie gesetzlich oder privat krankenversichert war, kann die Krankenkasse frei wählen. Ausnahme: Beamte oder hauptberuflich Selbständige; diese müssen sich an die private Kranken- und Pflegeversicherung wenden.

Beschäftigte, die zu dem genannten Personenkreis gehören, werden gebeten, sich umgehend mit der für sie zuständigen Krankenkasse in Verbindung zu setzen.

Regulär Beschäftigte (auch Beschäftigte im Gleitzonenbereich) sind im eigenen Interesse gehalten, ihre zuständige Entgelt-Sachbearbeiterin bzw. Ihren zuständigen Entgelt-Sachbearbeiter über das Vorliegen einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V baldmöglichst zu informieren. Geringfügig entlohnte Beschäftigte (nicht jedoch kurzfristig Beschäftigte!) sind gesetzlich verpflichtet, ihre zuständige Entgelt-Sachbearbeiterin bzw. Ihren zuständigen Entgelt-Sachbearbeiter im NLBV unverzüglich über das Vorliegen einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zu informieren.

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