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Überleitung in den TV-L
Der neue Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) soll am 01. November 2006 in Kraft treten. Er wird einheitlich für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Pflegekräfte gelten. Da der verbindliche Vertragstext des TV-L noch nicht vorliegt, erfolgen die Zahlungen ab November 2006 unter Vorbehalt.
Zur Überleitung in das neue Recht, wurde ein "Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vereinbart. Von der Überleitung sind alle Beschäftigten betroffen, mit denen am 31.10.2006 ein Arbeitsverhältnis besteht, welches über den 01. November 2006 hinaus zum Land fortbesteht. Die Überleitung der Beschäftigten in den TV-L erfolgt in folgenden Schritten:
- Da sich das Entgelt ab 01.11.2006 nach so genannten Entgeltgruppen und Stufen bemisst, wird die bisherige Vergütungs- oder Lohngruppe nach einer Tabelle zunächst einer der 15 Entgeltgruppen des TV-L zugeordnet. Diese Zuordnung nimmt ausschließlich die Personalstelle vor, die das NLBV über das Ergebnis unterrichtet. Für die Klärung von Rückfragen zur Entgeltgruppenzuordnung sind daher nur die Personalstellen zuständig.
- Zur Unterstützung der Personalstellen ermittelt das NLBV für die Zuordnung zu den Stufen (Stufen 2-6) für jede Beschäftigte und jeden Beschäftigten zum Stichtag 01.11.2006 maschinell ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der Bezüge, die im Oktober 2006 zustehen. Ihre Stufenzuordnung innerhalb der neuen Entgeltgruppe können Sie aus der Gehaltsmitteilung für November 2006 ersehen.
- Im TV-L sind Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege nicht mehr vorgesehen. Für übergeleitete Angestellte, deren entsprechende Höhergruppierung nach dem 30. November 2006 angestanden hätte, gibt es grundsätzlich eine komplexe Besitzstandsregelung. Auch für nicht weiter geltende Zulagen und die Kinderanteile im Ortszuschlag gibt es neue Besitzstandszulagen.
Ein Merkblatt mit weiteren Informationen wird der Gehaltsmitteilung für November 2006 beigefügt.