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Zahlung der Allgemeinen Stellenzulage an Lehrkräfte, die aufgrund des Haushaltsbegleitgesetzes 2024 zum 01.08.2024 in eine höhere Besoldungsgruppe übergeleitet wurden


Aufgrund des Haushaltsbegleitgesetzes 2024 vom 14.12.2023 (Nds. GVBl. S. 320) erhalten alle verbeamteten Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A12 mit einer Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen, das Lehramt an Realschulen und das Lehramt an Haupt- und Realschulen seit dem 01.08.2024 Bezüge nach der Besoldungsgruppe A13.

Darüber hinaus ist die Besoldung aller verbeamteten Fachpraxislehrkräfte im Einstiegsamt zum genannten Zeitpunkt von der Besoldungsgruppe A9 auf die Besoldungsgruppe A10 gestiegen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Diese Anpassungen bei der Besoldung der Lehrkräfte hatten auch Auswirkungen auf die Zahlung der Allgemeinen Stellenzulage nach § 38 Nds. Besoldungsgesetz (NBesG) i. V. m. Anlage 9 zum NBesG.

So wurde Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A12 in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung, also den Lehrkräften mit einer Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen, das Lehramt an Realschulen und das Lehramt an Haupt- und Realschulen, für die dieses Amt bis Ende Juli 2024 das erste Einstiegsamt war, nach der bis zum 31.07.2024 geltenden Nr. 4 der Anlage 9 zum NBesG die Allgemeine Stellenzulage gezahlt. Da diese Anspruchsgrundlage aber mit Wirkung vom 01.08.2024 entfallen ist und es keine neue Sonderregelung für den oben benannten Personenkreis in der Anlage 9 zum NBesG gibt, steht seit dem 01.08.2024 auch die Allgemeine Stellenzulage nicht mehr zu.

Gleiches gilt für die verbeamteten Lehrkräfte für Fachpraxis, die bis zum 31.07.2024 nach der Ziffer 2 Buchstabe a der Anlage 9 zum NBesG einen Anspruch auf die Allgemeine Stellenzulage hatten.
Mit der Überleitung der betroffenen Fälle zum 01.08.2024 von der Besoldungsgruppe A9 in die Besoldungsgruppe A10 ist die Allgemeine Stellenzulage entfallen, da das Einstiegsamt jetzt ein Amt der Besoldungsgruppe A10 ist und die Anlage 9 zum NBesG hierfür keine Allgemeine Stellenzulage mehr vorsieht.
Grundsätzlich wären auch die Lehrkräfte für Fachpraxis, die bis zum 31.07.2024 bereits Bezüge nach der Besoldungsgruppe A10 oder A11 erhalten haben, hiervon betroffen gewesen.
In der Anlage 1 zum NBesG wurde bei der Besoldungsgruppe A10 allerdings die neue Fußnote 7 und bei der Besoldungsgruppe A11 die neue Fußnote 5 aufgenommen, wonach Lehrerinnen und Lehrern für Fachpraxis, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A10 oder A11 vor dem 01.08.2024 übertragen wurde, weiterhin eine allgemeine Stellenzulage zu zahlen ist. Für diese beiden Personengruppen bleibt die Allgemeine Stellenzulage folglich erhalten und wird auch über den 01.08.2024 weiterhin gewährt.




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