Zahlung von Übergangsgeld
Nach dem Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) haben die Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die nicht auf ihren eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden, Anspruch auf ein Übergangsgeld insbesondere
- Beamtinnen und Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit, sofern keine neue Berufung oder Eintritt in den Ruhestand erfolgt
- dienstunfähige Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, Zeit oder Probe bei Nichterfüllung der Wartezeit
- Beamtinnen und Beamte, die sich in der Probezeit nicht bewähren.
Sinn und Zweck:
Das Übergangsgeld soll die entlassenen Beamtinnen und Beamten für eine bestimmte Zeit wirtschaftlich absichern und die Suche nach einer neuen Erwerbstätigkeit erleichtern.
Ein in diesem Zeitraum erzieltes Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen wird auf das Übergangsgeld angerechnet.
Höhe des Übergangsgeldes
Das Übergangsgeld beträgt nach einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache der Dienstbezüge. Bei längerer Beschäftigungszeit erhöht es sich für jedes volle Jahr um die Hälfte des Dienstbezuges höchstens auf das Sechsfache.
Das Übergangsgeld ist in voller Höhe steuerpflichtig. Es wird als sonstiger Bezug versteuert.
Weitere Informationen können Sie dem Merkblatt (Vordruck 4703) zum Übergangsgeld entnehmen.