Nachversicherung (Seite 2)
Aufschub, Gewährleistungsausschluss und Übergangsgeld
Nachversicherung oder Aufschub?(Prüfung der Voraussetzungen)
Das unversorgte Ausscheiden aus einer rentenversicherungsfreien Beschäftigung löst allein noch keinen Nachversicherungsfall aus. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB VI darf außerdem kein Grund (mehr) für einen Aufschub der Beitragszahlung vorliegen. Die Gründe für den Aufschub der Nachversicherung sind in § 184 Abs.2 Satz 1 SGB VI bezeichnet:
- Die Nachversicherung wird aufgeschoben, wenn die Beschäftigung nach einer Unterbrechung, die infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im voraus zeitlich begrenzt ist, voraussichtlich wieder aufgenommen wird (§184 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).
- Die Nachversicherung wird auch aufgeschoben, wenn sofort (vom nächsten Tage an) oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden eine andere Beschäftigung aufgenommen wird, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, sofern der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird (§184 Abs.2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). *
- Die Nachversicherung wird außerdem aufgeschoben, wenn eine widerrufliche Versorgung gezahlt wird, die der aus einer Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig ist (§184 Abs.2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI).
*Hinweis: Ein Aufschub der Nachversicherung ist in diesen Fällen nur vorzunehmen, wenn die Absicht zur Aufnahme einer versicherungsfreien Beschäftigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden besteht und die Einstellung bereits zugesagt wurde bzw. zumindest nach objektiven Gesichtspunkten wahrscheinlich ist.
Was geschieht bei einem Aufschub?
Bei Vorliegen eines Aufschubgrundes wird die Beitragszahlung an den Rentenversicherungsträger bis auf weiteres aufgeschoben. Die betreffende Person sowie der Rentenversicherungsträger erhalten eine sogenannte Aufschubbescheinigung, in der unter anderem der Aufschubgrund sowie die versicherungsfreien Beschäftigungszeiten mit den ermittelten maßgeblichen Einkünften angegeben werden.
Wer prüft das Vorliegen der Voraussetzungen?
Seit 01.01.1992 entscheiden gemäß §184 Abs.3 SGB VI die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften (Nachversicherungsschuldner) selbst über den Aufschub der Beitragszahlung. Für den unmittelbar beim Land Niedersachsen betroffenen Personenkreis ist die jeweilige Bezügestelle des NLBV zuständig.Wie werden die Voraussetzungen geprüft?
Der beim Land Niedersachsen betroffene Personenkreis erhält zum Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens ein Anschreiben zur Nachversicherung mit dem besonderen Erklärungsvordruck 4102 - Erklärung zur Nachversicherung.
Die Prüfung der Voraussetzungen (Nachversicherung oder Aufschub) kann nur anhand dieser Erklärung erfolgen. Sie ist daher unverzüglich ausgefüllt und unterschrieben an uns zurückzuzusenden.
Warum muss die Erklärung zur Nachversicherung sofort abgeben werden?
Die Entscheidung über den Aufschub der Beitragszahlung muss spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden getroffen werden. Beantwortet die Person die Anfrage über die weiteren Berufsabsichten in dieser Zeit nicht oder gibt sie keine konkreten Hinweise auf eine spätere Beschäftigung, muss davon ausgegangen werden, dass kein Aufschubgrund nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI vorliegt. Es ist nicht zulässig, die Beitragszahlung ohne das Vorliegen von Aufschubgründen aufzuschieben. Liegen keine Aufschubgründe vor, sind die Beiträge zur Rentenversicherung ebenfalls innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden zu zahlen. Wird diese Frist nicht eingehalten, sind die Rentenversicherungsträger berechtigt, Säumniszuschläge zu erheben.
Was ist bei der Absichtserklärung zu beachten?
Um das Vorliegen eines Aufschubgrundes beurteilen zu können, ist die betreffende Person nach den weiteren Berufsabsichten zu befragen. Hierbei ist für uns von besonderem Interesse:
- Ob die Aufnahme einer neuen rentenversicherungsfreien Beschäftigung innerhalb der nächsten zwei Jahre nach dem unversorgten Ausscheiden beabsichtigt wird.
- Ob bereits Bewerbungen erfolgt sind und evtl. bereits eine konkrete Einstellungszusage vorliegt.
- Um welche Form des Beschäftigungsverhältnisses es sich im Falle einer Einstellungszusage handelt. Dies ist erforderlich, um feststellen zu können, ob diese versicherungsfrei ist und ob der Nachversicherungszeitraum bei einer Versorgungsanwartschaft der neuen Beschäftigung berücksichtigt wird.
Die Anfrage durch das NLBV sowie die Antwort sind aktenkundig zu machen.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts reichen vage Spekulationen über die mögliche Aufnahme einer neuen rentenversicherungsfreien Beschäftigung als Voraussetzung für einen Aufschub nicht aus. Vielmehr kommt es darauf an, dass zum Zeitpunkt des Ausscheidens die hinreichend sichere Wahrscheinlichkeit für die Aufnahme einer derartigen Beschäftigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden besteht. Dies setzt voraus, dass sich die betreffende Person auch ernsthaft um eine derartige Beschäftigung bemüht und sich insbesondere frühzeitig auf geeignete Beschäftigungsverhältnisse bewirbt. Sie hat dies uns gegenüber durch Abgabe einer entsprechenden Absichtserklärung glaubhaft zu versichern.
Warum, wann & wie erfolgt eine erneute Prüfung des Aufschubgrundes?
Warum:
Ist aufgrund der Absichtserklärung, innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden wieder in ein versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis eintreten zu wollen (§184 Abs.2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI), durch das NLBV eine Aufschubbescheinigung zu erteilen / erteilt worden, bleibt nachzuprüfen, ob dies auch eintritt. Daher ist uns die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung in diesen Fällen unverzüglich anzuzeigen. Wurde innerhalb des Zweijahreszeitraumes keine entsprechende Beschäftigung aufgenommen, ist dies ebenfalls anzuzeigen, da der Aufschubgrund dann entfällt und die Nachversicherung sofort durchzuführen ist.Wann & wie:
Durch den Erklärungsvordruck "Prüfung des Aufschubgrundes - Erklärung 2", welcher von Ihnen grundsätzlich genau 2 Jahre nach Ihrem Ausscheiden ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden ist, erfolgt die Überprüfung. Vor Ablauf der 2 Jahre ist diese Erklärung nur abzugeben, wenn Sie...
- tatsächlich eine versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen (z.B. Beamtenverhältnis, Angestelltenverhältnis mit Gewährleistungsentscheidung) oder
- tatsächlich eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen und gleichzeitig feststeht, das Sie kein versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis mehr eingehen wollen.
Wichtiger Hinweis hierzu: Sofern bereits mit der Erklärung zur Nachversicherung die tatsächliche Aufnahme einer neuen versicherungsfreien Beschäftigung angezeigt oder von vornherein ausgeschlossen wurde, ist die Rückgabe der Erklärung 2 nicht mehr erforderlich.
Bitte beachten Sie: Diese allgemeine Information erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Rechtsansprüche irgendwelcher Art können daraus nicht abgeleitet werden.
Eine Beamtin oder ein Beamter mit Dienstbezügen, die oder der nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält Übergangsgeld. Näheres finden Sie hier sowie im Merkblatt.
Bitte klicken Sie an:
Links zu Informationquellen:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)
- Deutsche Rentenversicherung Bund
- Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover
- Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen
- Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Hamburg
- Versorgungswerk der Rechtsanwälte Nordrhein-Westfalen
- Bayerische Versorgungskammer
- Rechtsanwaltkammer Berlin
- Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V.