Mehrarbeit
Allgemein
Beamtinnen und Beamte, die in bestimmten Bereichen tätig sind (u. a. Polizei und Schuldienst), können geleistete Mehrarbeit anstelle von Freizeitausgleich auch durch Auszahlung einer Vergütung abgelten.
Zum 01.11.2024 und zum 01.02.2025 wurden alle Beträge aufgrund der allgemeinen Besoldungserhöhung angehoben.
Antrag
Der Antrag auf Auszahlung der Mehrarbeitsvergütung ist bei der direkten Dienststelle einzureichen. Der Antrag wird dann an Ihre Personaldienststelle weitergeleitet. Dort ist auch zu entscheiden, ob die Vergütung gewährt werden kann.
Höhe der Mehrarbeitsvergütung ab 01.08.2024
ab | 01.08.2024 | 01.11.2024 | 01.02.2025 |
Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen | Euro je Zeitstunde | ||
A 5 bis A 8 | 16,77 | 17,57 | 18,54 |
A 9 bis A 12 | 22,99 | 24,08 | 25,40 |
A 13 bis A 16 | 31,70 | 33,21 | 35,04 |
Beamtinnen und Beamte im Schuldienst | Euro je Unterrichtsstunde | ||
1. Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung, die den Zugang für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnet, wenn dieses Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist | 36,20 | 37,92 | 40,01 |
2.sonstige Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung, die den Zugang für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnet | 24,60 | 25,77 | 27,19 |
3. Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnet | 42,27 | 44,28 | 46,72 |
Steuern
Die Mehrarbeitsvergütung ist regulär zu versteuern, d. h. es wird Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer entsprechend den persönlichen Steuermerkmalen abgeführt.