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Information zum neuen Niedersächsischen Besoldungsgesetz

Ab Beginn des Jahres 2017 gilt das neue Niedersächsische Besoldungsgesetz (NBesG) vom 20.12.2016.


Nähere Informationen zum NBesG finden Sie in den nachfolgenden Artikeln, die einzelne Regelungsschwerpunkte behandeln. Der vollständige Gesetzestext steht im Nieders. Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 20/2016 vom 29.12.2016 zum Download zur Verfügung.




Neufassung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG)

Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts, zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2017 und 2018 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.12.2016 (Nds. GVBl. S. 308) ist das Niedersächsische Besoldungsgesetz (NBesG) verkündet worden. Das neue NBesG löst das in Niedersachsen zuvor geltende Besoldungsrecht des Bundes und das bisherige Landesbesoldungsgesetz ab.


Erfahrungsstufen in der Besoldungsordnung A sowie den Besoldungsgruppen R 1 und R 2

Mit dem neuen NBesG werden für Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger der Besoldungsordnung A sowie der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 – aufgrund europarechtlicher Vorgaben – rückwirkend ab 01.09.2011 Erfahrungsstufen eingeführt. Die Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes richtet sich nicht mehr nach dem Besoldungsdienstalter oder dem Besoldungslebensalter, sondern nach der individuell festzusetzenden Erfahrungsstufe unter Berücksichtigung anzuerkennender Erfahrungszeiten und diesen gleichgestellten Zeiten. Dadurch entfallen in der Vergangenheit evtl. bestehende Altersdiskriminierungen. Förderliche Tätigkeiten werden als solche von den Personalstellen bestimmt und ggf. dem NLBV übermittelt. Die Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe und die Benachrichtigung der Besoldungsempfängerin oder des Besoldungsempfängers nimmt das NLBV vor.


Am 31.08.2011 bereits vorhandene Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger

Die am 31.08.2011 bereits vorhandenen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger werden rückwirkend ab 01.09.2011 der Erfahrungsstufe zugeordnet, die der nach bisherigem Recht zustehenden Stufe entspricht. Für diesen Personenkreis ändert sich mit der Einführung von Erfahrungsstufen nichts. Das Grundgehalt bemisst sich weiterhin nach der bisher erreichten Stufe, die Stufensteigerungen erfolgen wie nach dem bisherigen Steigerungsrhythmus.


Im Zeitraum vom 01.09.2011 bis zum 31.12.2016 eingestellte oder aus anderen Bundesländern oder vom Bund versetzte Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger

Für die im Zeitraum vom 01.09.2011 bis 31.12.2016 eingestellten oder aus anderen Bundesländern oder vom Bund versetzten Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger wird eine Vergleichsberechnung vorgenommen. Es ist ein Vergleich zwischen der Einstufung nach bisherigem Recht und nach dem neuem Recht mit Erfahrungsstufen anzustellen. Als Folge dieser so genannten Günstigkeitsprüfung ist für die jeweils betroffene Person die vorteilhaftere Stufe zugrunde zu legen.
Das Ergebnis der Günstigkeitsprüfung wird Ihnen schriftlich vom NLBV mitgeteilt. Aufgrund der hohen Anzahl der betroffenen Personalfälle wird die Bearbeitung noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Sie brauchen Ihre diesbezüglichen Ansprüche nicht extra geltend zu machen. Die Vergleichsberechnung und ggf. Nachzahlung wird von Amts wegen vorgenommen. Bitte sehen Sie bis dahin von eventuellen Nachfragen ab.
Die Einführung von Erfahrungsstufen führt für die am 31.12.2016 vorhandenen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger in keinem Fall zu einer Schlechterstellung gegenüber dem bisherigen Recht der Stufeneinteilung.


Ab 01.01.2017 eingestellte Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger

Für die ab 01.01.2017 eingestellten Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger wird eine Erfahrungsstufe unter Berücksichtigung von anzuerkennenden Erfahrungszeiten, diesen gleichgestellten Zeiten oder förderlichen Zeiten festgesetzt. Die berücksichtigten Erfahrungszeiten und die maßgebliche Stufe werden Ihnen vom NLBV schriftlich mitgeteilt.


Anträge bzw. Widersprüche wegen Altersdiskriminierung

Im Laufe der letzten Jahre sind zahlreiche Widersprüche wegen Altersdiskriminierung bzw. Anträge auf diskriminierungsfreie Besoldung eingegangen, die im Hinblick auf die - nunmehr erfolgte - Neuregelung des NBesG ruhend gestellt worden waren. Diese Verfahren sind jetzt aufgrund der rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung zu bewerten. Insoweit ist zwischen den am 31.08.2011 bereits vorhandenen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern und den im Zeitraum vom 01.09.2011 bis zum 31.12.2016 eingestellten Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern, für die eine Günstigkeitsprüfung durchgeführt wird, zu unterscheiden.

Eine Altersdiskriminierung der am 31.08.2011 bereits vorhandenen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger liegt aufgrund der rückwirkenden Überleitung in die neuen Erfahrungsstufen nicht vor. Eine entsprechende Umstellung des Besoldungssystems ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes zulässig (Beschlüsse vom 7. Oktober 2015, Az. 2 BvR 413/15 u.a.). Ausgleichsansprüche bestehen in diesem Zusammenhang nicht. Widersprüche werden aufgrund der Neuregelung als erledigt betrachtet. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird grundsätzlich von einer förmlichen Bescheidung abgesehen. Widerspruchsführerinnen und Widerspruchsführer, die dennoch einen Widerspruchsbescheid wünschen, wurden gebeten, dies ihrer Bezügestelle schriftlich mitzuteilen. Da auch nach dem Inkrafttreten des Besoldungsgesetzes im Jahre 2017 noch einige Klagen vor den niedersächsischen Verwaltungsgerichten erhoben worden sind, wird auf die Erteilung von Widerspruchsbescheiden vorerst verzichtet.


Für die im Zeitraum 01.09.2011 bis zum 31.12.2016 eingestellten Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger wird im Zuge der Günstigkeitsprüfung festgestellt, wer einer höheren Stufe als bisher zuzuordnen ist und eine entsprechende Nachzahlung erhält. Die bereits in der bisherigen Stufe verbrachte Zeit wird berücksichtigt. Evtl. ursprünglich bestehenden Altersdiskriminierungen wird dadurch abgeholfen werden. Widersprüche werden danach als erledigt betrachtet. Auch in diesen Fällen soll aus verwaltungsökonomischen Gründen grundsätzlich kein förmlicher Bescheid ergehen. Widerspruchsführerinnen und Widerspruchsführer, die dennoch einen Widerspruchsbescheid wünschen, werden wir dann bitten, dies ihrer Bezügestelle innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich mitzuteilen. Eine entsprechende Nachricht wird in den Mitteilungen über das Ergebnis der Günstigkeitsprüfung enthalten sein.


Hinweis:

Falls sich aus einer höchstrichterlichen Entscheidung mit Bindungswirkung für das Land Niedersachsen ergeben sollte, dass die rückwirkend zum 01.09.2011 erfolgte Umstellung auf die Erfahrungsstufen-Systematik nicht dazu führte, Schadensersatzansprüche wegen Altersdiskriminierung zu beseitigen, werden sämtliche Widersprüche nach Maßgabe dieser Entscheidung behandelt.

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