Familienzuschlag - häufig gestellte Fragen (FAQ's)
Hier geht es zum Inhaltsverzeichnis der Fragen.
1. Allgemeine Fragen zum Familienzuschlag
1.1 Was ist ein Familienzuschlag?
Der Familienzuschlag gehört nach § 2 Absatz 2 Nr. 3 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) zu den Dienstbezügen und wird als soziale Komponente zusätzlich zum Grundgehalt ausgezahlt. Er ist seit dem 01.01.2017 in den §§ 34 - 36 NBesG (bis 31.12.2016: §§ 39 – 41 Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 31.08.2006) geregelt.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten Familienzuschlag nach
§ 57 Nds. Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) in Verbindung mit § 35 NBesG.
Der Familienzuschlag ist derjenige Bestandteil der Dienst- bzw. Versorgungsbezüge, in dem der Alimentationsgedanke am stärksten zum Ausdruck kommt.
Der Familienzuschlag ist in Stufen gegliedert. Die Stufe 1 wird in Abhängigkeit des Familienstandes der bezügeempfangenden Person unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt und wird daher auch Verheiratetenanteil genannt.
Der Familienzuschlag der Stufe 2 setzt sich aus dem Familienzuschlag der Stufe 1 und dem Kinderanteil für ein Kind zusammen. Die weiteren Stufen richten sich nach der Anzahl der Kinder.Der Familienzuschlag nimmt grundsätzlich an allgemeinen Besoldungs- und Versorgungserhöhungen teil.
1.2 Wer erhält den Familienzuschlag der Stufe 1?
Der Familienzuschlag der Stufe 1 wird bezügeempfangenden Personen gezahlt, die
- verheiratet sind,
- in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft leben,
- verwitwet oder Überlebende einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft sind.
1.3 Wie hoch ist der Familienzuschlag der Stufe 1?
Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt: Der Verheiratetenanteil im Familienzuschlag (Stufe 1) gehört zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und wird nur bis zur Höhe des erreichten Ruhegehaltssatzes gezahlt.
Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten den Familienzuschlag entsprechend der Besoldungsgruppe des Einstiegsamtes, das ihnen unmittelbar nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes verliehen werden soll.
1.4 Wie hoch ist der Familienzuschlag der Stufe 1 bei Teilzeitbeschäftigung?
Die Dienstbezüge und damit auch der Familienzuschlag sind grundsätzlich nach § 11 Abs. 1 NBesG bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis zu kürzen, wie sich die tatsächliche Arbeitszeit zur Regelarbeitszeit verhält.
Besondere Regelungen entnehmen Sie bitte Punkt 2.1.
1.5Was sind der Familienzuschlag der Stufe 2 und fortfolgende?
Der Familienzuschlag der Stufe 2 setzt sich aus dem Familienzuschlag der Stufe 1 und dem Kinderanteil für ein Kind zusammen. Die weiteren Stufen richten sich nach der Anzahl der Kinder. Weitere Informationen zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis und zur Zahlung des Kinderanteils im Familienzuschlag finden Sie unter der Nr. 4.2. Konkurrenzregelungen im Familienzuschlag der Stufe 1
2.1 Mein(e) Ehepartner(in) / Mein(e) Eingetragene(r) Lebenspartner(in) hat auch Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1; wer erhält die Zuschlagszahlung?
Wenn beide Eheleute oder Eingetragene Lebenspartner/innen im öffentlichen Dienst tätig sind oder eine(r) von beiden aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist und beide Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung haben, erhalten beide diesen maximal zur Hälfte (Konkurrenzregelung). Der halbe Betrag wird nicht teilzeitgekürzt, wenn mindestens einer der Eheleute oder Eingetragenen Lebenspartner/innen vollbeschäftigt ist oder beide teilzeitbeschäftigt sind und zusammen mindestens den Arbeitsumfang einer Vollbeschäftigung erreichen. Die Gewährung des Zuschlags zur Hälfte gilt nicht, wenn beide Eheleute oder Eingetragene Lebenspartner/innen in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen die regelmäßige Arbeitszeit bei einer Vollzeitbeschäftigung nicht erreichen. In diesen Fällen wird der Familienzuschlag entsprechend dem tatsächlichen Arbeitsumfang gezahlt.
Besonderheit: Erhalten Sie einen eigenen Versorgungs- oder Besoldungsbezug und zusätzlich noch eine Witwen- oder Witwerversorgung, bekommen Sie in beiden Zahlfällen den vollen Familienzuschlag. Bei einer eventuellen Teilzeitbeschäftigung in dem Besoldungsfall findet hier eine entsprechende Teilzeitkürzung statt.
2.2 Habe ich einen Anspruch auf Zahlung des vollen Familienzuschlages der Stufe 1, wenn mein(e) Ehepartner(in) / mein(e) Eingetragene(r) Lebenspartner(in) im öffentlichen Dienst nach TVöD oder T-VL beschäftigt ist?
Der TVöD und der T-VL sehen seit dem 01.10.2005 bzw. 01.11.2006 keine familienbezogenen Bezügebestandteile mehr vor. Daher hat die bezügeempfangende Person, deren Ehepartner/in bzw. Eingetragene(r) Lebenspartner/in unter den Geltungsbereich des TVöD oder T-VL fällt, ab dem 01.10.2005 bzw. 01.11.2006 einen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 ohne Anwendung der Konkurrenzreglung (siehe hierzu auch Nr. 2.1).3. Familienzuschlag der Stufe 1 für Ledige oder Geschiedene
3.1 Können Ledige und Geschiedene den Familienzuschlag der Stufe 1 auch bekommen?
Ledige und Geschiedene erhalten grundsätzlich keinen Familienzuschlag der Stufe 1.
Geschiedene bezügeempfangende Personen bzw. die, deren Ehe oder Eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt wurde, erhalten den Familienzuschlag der Stufe 1 nur, wenn sie aus der letzten geschiedenen Ehe oder letzten aufgehobenen Eingetragenen Lebenspartnerschaft zum Unterhalt verpflichtet sind (siehe hierzu Nr. 3.6).Zudem steht Ledigen und Geschiedenen der Familienzuschlag der Stufe 1 zu, wenn sie eine andere Person (z. B. ein Kind) nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind und die Eigenmittelgrenze nicht überschritten wird (siehe hierzu Nr. 3.2 bis 3.5).
Bei Teilzeitbeschäftigung wird der jeweilige Anteil des Familienzuschlags der Stufe 1 gemäß § 11 Abs. 1 NBesG entsprechend gekürzt.
3.2 Ich habe mein Kind anderweitig untergebracht, gilt es trotzdem als in meine Wohnung aufgenommen?
Als in die Wohnung aufgenommen gelten Kinder auch dann, wenn sie die bezügeempfangende Person auf eigene Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihnen aufgehoben werden soll.
Eine häusliche Verbindung liegt nicht vor, wenn die Lebensgemeinschaft beendet wurde. Dieses ist insbesondere dann der Fall, wenn das Kind einen eigenen Hausstand gegründet hat. Sie besteht allerdings fort, wenn die aufgenommene Person nur vorübergehend (z. B. wegen Studiums oder Berufsausbildung) abwesend ist. Es kommt darauf an, dass die Wohnung der bezügeempfangenden Person weiterhin der Lebensmittelpunkt des Kindes ist. Die häusliche Verbindung setzt also die regelmäßige Rückkehr in die Wohnung während einer von vornherein begrenzten Abwesenheit voraus.
3.3 Was ist die Eigenmittelgrenze und wie hoch ist sie?
Der Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 bei Aufnahme einer Person in die Wohnung besteht nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die das Sechsfache des höchsten Betrages des Familienzuschlages der Stufe 1 übersteigen. Diese Eigenmittelgrenze ist nach der jeweilig gültigen Besoldungstabelle zu ermitteln. Dies gilt auch bei einer Teilzeitbeschäftigung.3.4 Welche Mittel werden bei Ermittlung der Eigenmittelgrenze berücksichtigt?
Die für den Unterhalt der aufgenommenen Person zur Verfügung stehenden Mittel sind alle Mittel, die im Hinblick auf den Unterhalt der aufgenommenen Person von anderen Personen oder Stellen gewährt werden (z. B. Unterhaltsleistungen, Sach- oder Naturalleistungen, öffentliche Leistungen wie Kindergeld, kinderbezogener Anteil im Familienzuschlag, Kinderzuschüsse, Pflegegeld [nur, wenn zur Betreuung eines Pflegekindes], Leistungen nach dem BAföG [auch soweit sie darlehensweise gewährt werden], Leistungen der Bundesagentur für Arbeit oder sonstiger Förderungen) sowie eigene Mittel der aufgenommenen Person aus Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis, aus selbstständiger Tätigkeit, Vermögen, Versorgungsbezügen oder Renten. Auch Unterhaltsleistungen, die nicht gewährt bzw. nicht in Anspruch genommen werden, aber realisiert werden können, zählen dazu.
Bei unbekannten Vermögensverhältnissen des Barunterhaltspflichtigen ist als fiktiver Unterhalt der Mindestunterhalt (niedrigste Einkommensstufe) nach der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle anzusetzen. Dies gilt auch, wenn Unterhaltszahlungen grundsätzlich nicht geleistet oder nicht bar geleistet werden (z. B. gemeinsamer Haushalt).
3.5 Wie ist die Zahlung bei zwei Anspruchsberechtigten?
Beansprucht eine weitere im öffentlichen Dienst tätige Person oder eine aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigte Person den Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine vergleichbare Leistung wegen der Aufnahme einer Person (dieselbe oder verschiedene) in die gemeinsam bewohnte Wohnung so steht der Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte zu bzw. wird in voller Höhe nur einem Anspruchsberechtigten gewährt.
Dies gilt auch, wenn bei gemeinsamen Sorgerecht der getrennt lebenden Eltern ein Kind bei beiden Elternteilen Aufnahme gefunden hat.
Bei Teilzeitbeschäftigung wird der jeweilige Anteil des Familienzuschlags der Stufe 1 gemäß § 11 Abs. 1 NBesG entsprechend gekürzt.
3.6 Wie hoch muss die Unterhaltsverpflichtung aus der letzten Ehe oder Eingetragenen Lebenspartnerschaft sein, damit ich Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 habe?
Um einen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 zu haben, muss der Unterhalt für Ihre(n) frühere(n) Ehepartner(in) bzw. frühere(n) Eingetragene(n) Lebenspartner(in) mindestens in Höhe des für die maßgebende Besoldungsgruppe geltenden ungekürzten Tabellenbetrages des Familienzuschlags der Stufe 1 gewährt werden. Er muss mindestens in dieser Höhe tatsächlich und nachweislich erfüllt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt kann auf Gesetz oder Vertrag (Vereinbarung) beruhen und kann durch Vorlage eines entsprechenden Unterhaltsurteils, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs oder durch eine schriftliche Unterhaltsvereinbarung nachgewiesen werden.Freiwillige Unterhaltszahlungen oder Unterhaltszahlungen, die die Höhe des jeweiligen Familienzuschlages der Stufe 1 unterschreiten, führen nicht zu einem Anspruch auf den Familienzuschlag Stufe 1.
Es muss eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung nach den Bestimmungen der §§ 1569 ff. BGB bestehen.
4. Kinderanteil im Familienzuschlag
4.1 Wem steht der Kinderanteil im Familienzuschlag zu?
Der Kinderanteil im Familienzuschlag wird bezügeempfangenden Personen für alle Kinder gewährt, für die ihnen Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 EStG zustehen würde. Erhält das Kindergeld eine andere Person, so steht der Kinderanteil dann zu, wenn diese oder (ggfs. weitere vorrangig berechtigte Personen) nicht selbst aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst einen Anspruch darauf oder auf vergleichbare Leistungen hat.
Die Zahlung des Kinderanteils im Familienzuschlag erfolgt grundsätzlich erst aufgrund einer Meldung über die Festsetzung des Kindergeldes von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit an die Bezügestelle. Sollte Ihnen die Kindergeldnummer bereits vorab schon bekannt sein, ist diese – unter Angabe des Kindergeldberechtigten - der Bezügestelle umgehend mitzuteilen.
Der Kinderanteil im Familienzuschlag wird grundsätzlich bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Eine Teilzeitkürzung findet nicht statt, wenn mindestens ein Anspruchsberechtigter vollbeschäftigt oder versorgungsberechtigt ist oder die Anspruchsberechtigten teilzeitbeschäftigt sind und dabei zusammen mindestens den Arbeitsumfang einer Vollbeschäftigung erreichen (für die Zahlung bei zwei Anspruchsberechtigten vgl. Nr. 4.2.).
Der Kinderanteil im Familienzuschlag wird zu den Versorgungsbezügen stets in voller Höhe gewährt (ohne Anwendung des Ruhegehaltssatzes).
4.2Wie ist die Zahlung bei zwei Anspruchsberechtigten?
Steht einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst tätig ist oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, ebenfalls der Kinderanteil im Familienzuschlag oder eine entsprechende Leistung zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlags demjenigen gewährt, dem das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder vorrangig zu gewähren wäre.
Der Kinderanteil im Familienzuschlag wird hierbei bei zwei teilzeitbeschäftigten Anspruchsberechtigten, die zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung erreichen, nicht teilzeitgekürzt.
Eine Teilzeitkürzung findet bei zwei Anspruchsberechtigten immer nur dann statt, wenn der gemeinsame Beschäftigungsumfang nicht die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung erreicht.
Bis zum 31.12.2023 wurde die Leistung dann immer in Höhe des Teilzeitumfang des vorrangig Anspruchsberechtigten gewährt.
Beispiel für die Verfahrensweise bis zum 31.12.2023:
Die/der beim Land Niedersachsen beschäftigte Bezügeempfänger(in) übt eine Teilzeitbeschäftigung mit 50 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit aus. Der andere Elternteil/die andere Person, der/die ebenfalls im öffentlichen Dienst tätig ist, ist mit einem Umfang von 25 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt.
Die beiden Anspruchsberechtigten haben somit zusammen einen gemeinsamen Beschäftigungsumfang von 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
Demnach erhält die/der beim Land Niedersachsen beschäftigte Bezügeempfänger(in) – als vorrangig Kindergeldberechtigte(r) – den Kinderanteil im Familienzuschlag in Höhe von 50 Prozent. Die 25 Prozent des anderen Elternteils/der anderen Person bleiben unberücksichtigt.
Ab dem 01.01.2024 gibt es eine Änderung für diese Fallkonstellationen. Künftig wird In diesen Fällen die Leistung anteilig gewährt und zwar entsprechend der Teilzeit im gleichen Verhältnis wie die Summe der individuell vereinbarten Arbeitszeiten beider Anspruchsberechtigter. Die Zahlung erfolgt hierbei weiterhin nur an den vorrangig Kindergeldberechtigten; jetzt aber in Höhe des gemeinsamen Beschäftigungsumfangs.
Beispiel für die Verfahrensweise ab dem 01.01.2024:
Die/der beim Land Niedersachsen beschäftigte Bezügeempfänger(in) übt eine Teilzeitbeschäftigung mit 50 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit aus. Der andere Elternteil/die andere Person, der/die ebenfalls im öffentlichen Dienst tätig ist, ist mit einem Umfang von 25 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt.
Die beiden Anspruchsberechtigten haben somit zusammen einen gemeinsamen Beschäftigungsumfang von 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
Demnach erhält die/der beim Land Niedersachsen beschäftigte Bezügeempfänger(in) – als vorrangig Kindergeldberechtigte(r) – den Kinderanteil im Familienzuschlag in Höhe von 75 Prozent.
4.3 Kann ich den Kinderanteil im Familienzuschlag für ein Kind meiner Ehepartnerin / meines Ehepartners / meiner Eingetragenen Lebenspartnerin bzw. meines Eingetragenen Lebenspartners (Stiefkind) oder für ein Enkel- oder Pflegekind bekommen?
Kinderanteil im Familienzuschlag kann unter bestimmten Voraussetzungen für ein Kind der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners, der Eingetragenen Lebenspartnerin bzw. des Eingetragenen Lebenspartners (Stiefkind) oder ein Enkel- oder Pflegekind gewährt werden, allerdings nur so lange, wie dieses Kind ständig in der gemeinsamen Familienwohnung der bezügeempfangenden Person lebt, dort versorgt und betreut wird. Die bloße Anmeldung bei der Meldebehörde genügt nicht.4.4
4.4 Wie lange wird der Kinderanteil im Familienzuschlag bzw. das Kindergeld längstens gewährt?
Der Kinderanteil im Familienzuschlag wird - wie das Kindergeld - längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt, darüber hinaus nur, wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
4.5 Wie hoch ist der Kinderanteil im Familienzuschlag?
Der Kinderanteil gem. Anlage 7 zum NBesG bemisst sich nach der Anzahl der zu berücksichtigen Kinder. In der folgenden Tabelle sind nur die Beträge für ein bis drei Kinder dargestellt. Für das vierte und jedes weitere Kind gelten die gleichen Beträge wie für das dritte Kind.
Mit Wirkung vom 01.11.2024 wurden im Rahmen der allgemeinen Besoldungserhöhung auch die Beträge zum Kinderanteil erhöht. Die sich daraus ergebenden Beträge werden hier nicht als Tabelle dargestellt, weil die nächste Erhöhung bereits zum 01.02.2025 wirksam wird.
Ab 01.02.2025 | Betrag pro Kind-Nummer | Erhöhungsbetrag |
FZ-Kind- |
|||
Anzahl Kinder | 1 | 2 | 3 | 1. + 2. Kind | Summe | |
Besoldungsgruppe |
1 | 141,64 | 100,00 | 241,64 | ||
2 | 141,64 | 141,64 | 200,00 | 483,28 | ||
3 | 141,64 | 141,64 | 498,41 | 200,00 | 981,69 | |
Besoldungsgruppe A 9 |
1 | 141,64 | 100,00 | 241,64 | ||
2 | 141,64 | 141,64 | 200,00 | 483,28 | ||
3 | 141,64 | 141,64 | 498,41 | 200,00 | 981,69 | |
übrige Besoldungsgruppen |
1 | 141,64 | 141,64 | |||
2 | 141,64 | 141,64 | 283,28 | |||
3 | 141,64 | 141,64 | 498,41 | 781,69 |
5.1 Welche Veränderungen muss ich anzeigen?
Grundsätzlich sind dem NLBV alle Änderungen, die Einfluss auf die Gewährung des Familienzuschlages oder auf die Zahlung des Kinderanteils im Familienzuschlag haben könnten, schriftlich anzuzeigen.
Dies sind insbesondere:
- Änderung des Familienstandes (Eheschließung, Aufhebung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft, Ehescheidung, dauerhafte Trennung von der/dem Ehepartner[in] bzw. von der/dem Eingetragenen Lebenspartner[in])
- Aufnahme oder Beendigung einer Tätigkeit der Ehepartnerin / des Ehepartners / der Eingetragenen Lebenspartnerin / des Eingetragenen Lebenspartners im öffentlichen Dienst bzw. einer gleichstehenden Tätigkeit oder der Bezug von Beamtenversorgung
- Beendigung der Unterhaltsverpflichtung aus einer geschiedenen Ehe / einer aufgehobenen Eingetragenen Lebenspartnerschaft
- Aufnahme bzw. Beendigung der Aufnahme einer Person (z. B. eigene Kinder) in die Wohnung sowie anderweitige Unterbringung des Kindes für einen von vornherein begrenzten Zeitraum
- Einkünfte bzw. Änderung in den Einkünften einer in die Wohnung aufgenommenen Person (z. B. Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, eigenes Einkommen der Person)
- Alle Änderungen, die Einfluss auf die Zahlung des Kindergelds und somit auch des Kinderanteils im Familienzuschlag haben könnten und daher der zuständigen Familienkasse mitgeteilt werden müssen (z. B. Beendigung, Unterbrechung oder Wechsel der Berufsausbildung)
- Änderungen des Familienstandes des Kindes
- Wenn ein Kind der Ehepartnerin / des Ehepartners bzw. der Eingetragenen Lebenspartnerin / des Eingetragenen Lebenspartners, ein Enkel- oder Pflegekind, für das bisher ein Kinderanteil im Familienzuschlag gezahlt wurde, den Haushalt der bezügeempfangenden Person verlässt.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
5.2 Wie kann ich die Änderungen dem NLBV mitteilen?
Für die Mitteilung kann die bei der Dienststelle erhältliche allgemeine Veränderungsanzeige oder einer der unten aufgeführten Vordrucke verwendet werden. Darüber hinaus können Sie die Änderungen auch formlos mitteilen.
- Erklärung zum Bezug von Familienzuschlag (Vordr. 7129 / Stand 09.2024) - Download (PDF, 0,24 MB)
- Erklärung zum kinderbezogenen Familienzuschlag (Vordr. 7128-kga / Stand 02.2021) - Download (PDF, 0,15 MB)
- Vergleichsmitteilung anderer Arbeitgeber zu Orts-/Familienzuschlag (Vordr. 7127 / Stand 05.2019) - Download (PDF, 0,06 MB)
- Erklärung 1: Unterhaltsverpflichtung aus einer geschiedenen Ehe (Vordr. 036 444 061e / Stand 09.2020) - Download (PDF, 0,02 MB)
- Erklärung 2: Unterhaltsgewährung (Vordr. 036 444 062e / Stand 09.2020) - Download (PDF, 0,04 MB)
- Erklärung zum Familienergänzungs-Zuschlag (Vordruck 6501 / Stand 12.2024) - Download (PDF, 0,08 MB)
Erklärungen zum Familienzuschlag
Erklärung zum Bezug von Familienzuschlag (Vordr. 7129 / Stand 09.2024)
(PDF, 0,24 MB)
Erklärung zum kinderbezogenen Familienzuschlag (Vordr. 7128-kga / Stand 02.2021)
(PDF, 0,15 MB)
Vergleichsmitteilung anderer Arbeitgeber zu Orts-/Familienzuschlag (Vordr. 7127 / Stand 05.2019)
(PDF, 0,06 MB)
Erklärung 1: Unterhaltsverpflichtung aus einer geschiedenen Ehe (Vordr. 036 444 061e / Stand 09.2020)
(PDF, 0,02 MB)
Erklärung 2: Unterhaltsgewährung (Vordr. 036 444 062e / Stand 09.2020)
(PDF, 0,04 MB)
Erklärung zum Familienergänzungs-Zuschlag (Vordruck 6501 / Stand 12.2024)
(PDF, 0,08 MB)