Niedersachsen klar Logo

Besoldungserhöhung für niedersächsische Beamtinnen und Beamte sowie für Versorgungsberechtigte zum 01.11.2024 und 01.02.2025 sowie weitere Änderungen

Mit Gesetz vom 25.09.2024 (Nds. GVBl. Nr. 83) hat der niedersächsische Landtag das Gesetz über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften (NBVAnpG 2024/2025) beschlossen.

Das Gesetz beinhaltet zum 01.11.2024 eine Anhebung der Grundgehälter um 200,00 Euro sowie eine Erhöhung einiger bestimmter Zulagen um 4,76 Prozent. Darüber hinaus steigen zum 01.11.2024 die Anwärtergrundbeträge um 100,00 Euro.

Diese Erhöhungen werden im November 2024 umgesetzt.

Zum 01.02.2025 werden die Besoldungs- und Versorgungsbezüge dann erneut um 5,5 Prozent erhöht und die Anwärtergrundbeträge steigen um weitere 50,00 Euro.

Diese Erhöhungen werden im Februar 2025 umgesetzt.

Die neuen Besoldungs- und Mindestversorgungstabellen finden Sie hier.


Wichtiger Hinweis:

Nach dem Nds. Inflationsausgleichssonderzahlungsgesetz (NISZG) wurden zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise für die Monate Januar bis Oktober 2024 monatlich Inflationsausgleichssonderzahlungen gewährt. Diese Monatszahlung entfällt ab dem 01.11.2024. Im Vergleich zu den Vormonaten wird die Nettozahlung ab November 2024 trotz der Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge daher in vielen Fällen nicht deutlich höher, gegebenenfalls sogar etwas niedriger ausfallen, da die Inflationsausgleichssonderzahlung im Unterschied zu den jetzt erhöhten Bezügen steuerfrei gezahlt wurde.

Zudem sieht das NBVAnpG 2024/2025 die folgenden Änderungen vor:

· Für das Jahr 2024 erhalten Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter neben ihren Dienst- oder Anwärterbezügen für den Monat Dezember 2024 für jedes erste und zweite Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember 2024 ein Familienzuschlag gewährt wird, eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von zusätzlich jeweils 1.000,00 Euro. Diese zusätzliche Sonderzahlung steht Versorgungsberechtigten nicht zu.
Weitere Informationen finden Sie hier.

· Der Anspruch auf Zahlung eines Familienergänzungszuschlags besteht – sofern alle in § 36a Nds. Besoldungsgesetz (NBesG) i. V. m. der Familienergänzungszuschlagsverordnung (FEZVO) benannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind - rückwirkend ab dem 01.01.2023 nun bereits ab einem Kind.
Weitere Informationen sowie einen entsprechenden Erklärungsvordruck finden Sie hier. Bitte beachten Sie, dass die Abgabe der Erklärung nicht erforderlich ist, sofern auch nur eine der benannten Anspruchsvoraussetzungen von Ihnen nicht erfüllt wird.

Des Weiteren sieht das Gesetz unter anderem eine Förderung der Weiterbeschäftigung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten vor:

Die Gesetzesänderung gestaltet ab 01.10.2024 die Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst für Beamtinnen und Beamte auch nach Erreichen des Ruhestandsalters attraktiver. Zukünftig wird das Einkommen nach Erreichen der jeweiligen beamtenrechtlichen Altersgrenze nicht mehr auf die Versorgungsbezüge angerechnet.

Die bisherige Regelung in § 64 NBeamtVG sah vor, dass ein Hinzuverdienst aus öffentlichen Mitteln auf die Versorgungsbezüge angerechnet und entsprechend abgezogen wurde, während ein Hinzuverdienst aus privaten Quellen schon immer anrechnungsfrei war. Das führte beispielweise dazu, dass ein pensionierter Mathematiklehrer ohne Abzüge einige Stunden als privater Nachhilfelehrer arbeiten konnte. Wenn die gleiche Lehrkraft aber nochmal einen Oberstufenkurs übernommen hätte, wäre ihr der Verdienst daraus angerechnet worden.

Die rückwirkende Umsetzung dieser ab 01.10.2024 gültigen Regelung erfolgt bei den Versorgungsfällen mit bereits vorhandenen Ruhensregelungen nach § 64 NBeamtVG erst ab Abrechnungsmonat Dezember 2024.

Bildrechte: NLBV
zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln