Altersteilzeit
Ab 01.01.2012 können Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter und ab 01.08.2012 Lehrkräfte im Beamtenverhältnis in Niedersachsen Altersteilzeit in Anspruch nehmen. Entsprechende Regelungen enthalten § 63 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG), § 6 Niedersächsisches Richtergesetz (NdsRiG) und die Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen.
Achtung: Bei Anfragen zu individuellen Möglichkeiten einer Altersteilzeit sind möglicherweise Auskünfte der Personalstelle erforderlich, die vom NLBV eingeholt werden müssen. Wenn Sie dieses nicht wünschen, vermerken Sie in Ihrer Anfrage bitte ausdrücklich Ihren Wunsch nach vertraulicher Behandlung. Es ist dann individuell zu klären, inwieweit sich Ihre Anfrage bearbeiten lässt. Grundlegende laufbahnspezifische Fragen zu den Regelungen zur Altersteilzeit können vom NLBV nicht beantwortet werden. Wenden Sie sich damit bitte direkt an Ihre Personalstelle.
Wer kann Altersteilzeit beantragen?
- Beamtinnen und Beamte, nicht jedoch Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, können Altersteilzeit beantragen, sofern der betroffene Arbeitsplatz teilzeitgeeignet ist
- Altersteilzeit kann ab Vollendung des 60. Lebensjahres gewährt werden.
- Lehrkräften kann Altersteilzeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres gewährt werden.
- Lehrkräften im Beamtenverhältnis kann Altersteilzeit zum 1. Februar und zum 1. August, frühestens zum 1. August 2012 bewilligt werden.
- Sie muss sich bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken, so dass ein Altersurlaub (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 NBG) im Anschluss an die Altersteilzeit nicht in Betracht kommt.
- Sie erfordert eine Reduzierung der Arbeitszeit auf 60 vom Hundert der bisherigen Arbeitszeit.
- Der Altersteilzeit dürfen keine dringenden dienstlichen Belange entgegenstehen.
- Antragsberechtigt sind nicht nur vollzeitbeschäftigte, sondern auch teilzeitbeschäftigte und begrenzt dienstfähige Beamtinnen und Beamte.
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Wo kann ich Altersteilzeit beantragen?
Die Altersteilzeit muss bei den Personaldienststellen beantragt werden. Diese halten einen Antragsvordruck bereit.
Bei den Personaldienststellen ist zu prüfen, ob eine Antrag stellende Person alle Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt und welche Besonderheiten zu beachten sind. Dort können auch individuelle Fragen beantwortet werden.
Welchen Zeitraum muss die Altersteilzeit umfassen?
Die Altersteilzeit muss sich zwingend bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken. Der Beginn der Altersteilzeit kann individuell gestaltet werden. Allerdings ist der Beginn z. B. bei Lehrkräften grundsätzlich auf den Beginn des Schuljahres oder Schulhalbjahres festgelegt.
Wie kann die Arbeitszeit verteilt werden?
Der Umfang der Arbeitszeit ist bei Altersteilzeit auf 60 vom Hundert zu reduzieren. Die maßgebliche Arbeitszeit errechnet sich aus der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten drei Jahre vor Beginn der Altersteilzeit. Die Dienstleistung ist durchgehend in Teilzeitbeschäftigung zu erbringen.
Lehrkräften kann Altersteilzeit in Form des Blockmodells oder in Form des Teilzeitmodells bewilligt werden. Schulleiterinnen und Schulleitern kann Altersteilzeit nur in Form des Blockmodells bewilligt werden.
Beamtinnen und Beamten wird Altersteilzeit nach § 63 NBG mit einem Beschäftigungsumfang von 60 v. H. der maßgeblichen Arbeitszeit bewilligt; bei einer Altersteilzeit im Blockmodell müssen deshalb die Arbeitsphase 60 v. H. und die Freistellungsphase 40 v. H. der Gesamtlaufzeit umfassen. Altersteilzeit im Blockmodell kann somit nur für eine Laufzeit von 5, 10, 15 oder 20 Schulhalbjahren bewilligt werden, weil sich die Arbeitsphase und die Freistellungsphase aus unterrichtsorganisatorischen Gründen über ganze Schulhalbjahre erstrecken müssen. Da die Bewilligung der Altersteilzeit voraussetzt, dass sich der Antrag bis zum Beginn des Ruhestands erstreckt, muss sich die Beamtin oder der Beamte bereits mit dem Antrag auf Altersteilzeit im Blockmodell entscheiden, ob sie oder er mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten will oder ob eine Versetzung in den Ruhestand nach Erreichen der Antragsaltersgrenze unter Hinnahme des Versorgungsabschlags beantragt wird.
Ausgehend von diesem Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand wird der Beginn der Altersteilzeit festgelegt.
In der Altersteilzeit im Teilzeitmodell beträgt der Beschäftigungsumfang grundsätzlich durchgängig 60 v. H. der für den Umfang der Altersteilzeit maßgeblichen Arbeitszeit. Die Altersteilzeit im Teilzeitmodell kann auf Antrag auch in Form einer im Laufe des Bewilligungszeitraums sinkenden Arbeitszeit bewilligt werden. Dann gliedert sie sich in zwei gleich lange Abschnitte. In dem ersten Abschnitt beträgt die Arbeitszeit höchstens 80 v. H. und im zweiten Abschnitt mindestens 40 v. H. der für den Umfang der Altersteilzeit maßgeblichen Arbeitszeit. Zudem kann sich auf Antrag die Altersteilzeit auch in drei Abschnitte gliedern. Dann beträgt die Arbeitszeit im ersten Abschnitt höchstens 80 v. H., im zweiten Abschnitt 60 v. H. und im dritten Abschnitt mindestens 40 v. H. der für den Umfang der Altersteilzeit maßgeblichen Arbeitszeit; der erste und der dritte Abschnitt müssen gleich lang sein.
Auf die Bezüge
Dienstbezüge stehen für die gesamte Dauer der Altersteilzeit nur zu 60 v. H. zu. Zu den Dienstbezügen gehören auch Zulagen (z. B. Stellenzulagen). Zusätzlich wird für die gesamte Dauer der Altersteilzeit ein nicht ruhegehaltsfähiger Zuschlag in Höhe der Differenz von 70% der Netto-Dienstbezüge, die bei Beschäftigung im Umfang der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten drei Jahre vor Beginn der Altersteilzeit zustehen würden, und den anteiligen Netto-Dienstbezügen gezahlt.
Dieser Altersteilzeitzuschlag wird steuerfrei gezahlt, unterliegt jedoch dem steuerlichen Progressionsvorbehalt.
Der Altersteilzeitzuschlag wird durch einen Freibetrag vermindert. Dieses gilt auch für die (nachgewiesenen) Vorsorgeaufwendungen für die Renten-, Kranken- und Pflegepflichtversicherung.Auf die Versorgung
Die Zeiten der Altersteilzeit sind zu 8/10 der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten drei Jahre vor Beginn der Altersteilzeit ruhegehaltfähig.
Weitere Auswirkungen
- Der Arbeitgeberanteil bei den vermögenswirksamen Leistungen entspricht dem Betrag, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. In die Zuschlagsberechnung wird er nicht einbezogen.
- Erschwerniszulagen (z. B. Wechselschichtzulagen) werden entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeit gewährt, werden aber bei der Berechnung des Altersteilzeitzuschlages nicht berücksichtigt.
- Der Anspruch auf Beihilfe und Heilfürsorge wird durch die Altersteilzeit nicht berührt.
- Der Altersteilzeitzuschlag wird zwar steuerfrei gezahlt. Jedoch unterliegt er dem Progressionsvorbehalt. Der Progressionsvorbehalt führt dazu, dass an sich steuerfreie Lohnersatzleistungen bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt werden, der für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte maßgebend ist. Durch den erhöhten Steuersatz kommt es zu einer Steuernachforderung durch das Finanzamt.
- Lehrkräfte erhalten während der Altersteilzeit keine Altersermäßigung .
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Die folgenden Merkblätter erläutern noch einmal ausführlich die Altersteilzeit, zum einen für Lehrerinnen und Lehrer, zum anderen für andere Beamtinnen und Beamte. Außerdem steht eine Musterberechnung mit einem Beispielfall zur Verfügung.
- 030_088 - Antrag auf Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte (nicht für Lehrkräfte)
- 030_089 - Antrag auf Altersteilzeit für Lehrkräfte
- 030_095 - Merkblatt Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte (nicht für Lehrkräfte) ab 01.01.2012
- 030_096 - Merkblatt Altersteilzeit für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis ab 01.08.2015
- Musterberechnung Altersteilzeit
- Musterberechnung Altersteilzeit mit Steuerfreibetrag