Allgemeines zur Besoldung
Die Bezahlung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter (Besoldung) wird durch Gesetz geregelt. Im Zuge der Föderalismusreform im Jahr 2006 ist die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes auf die Länder übergegangen. In Niedersachsen findet ab 01.01.2017 das Niedersächsische Besoldungsgesetz (NBesG) vom 20.12.2016 (Nds. GVBl. Nr. 20/2016, S. 308) Anwendung.
Verfassungsrechtliche Grundlage der Besoldung ist das Alimentationsprinzip, das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Absatz 5 des Grundgesetzes gehört. Die Besoldung muss angemessen sein, also dem übertragenen Amt entsprechen. Sie soll sicherstellen, dass sich die Beamtin oder der Beamte ganz dem Beruf widmen kann und wirtschaftlich unabhängig ist.
Zur Besoldung gehören Dienstbezüge und sonstige Bezüge.
Dienstbezüge sind
- Grundgehalt
- Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren
- Familienzuschlag
- Zulagen
- Vergütungen
- Auslandsbesoldung
Zu den sonstigen Bezügen zählen insbesondere Anwärterbezüge, jährliche Sonderzahlungen und vermögenswirksame Leistungen.
Die Grundgehälter (siehe Besoldungstabellen ) ergeben sich aus den Besoldungsordnungen
- A: aufsteigende Gehälter
- B: feste Gehälter
- C: Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (Bestandsfälle)
- R: Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
- W: Professorinnen und Professoren
Je nach Vor- und Ausbildungsgang werden Beamtinnen und Beamte in verschiedene Laufbahngruppen und Einstiegsämter eingeordnet. Dabei gibt es folgende Kombinationen:
- Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt:
Besoldungsgruppen A 5 (z. B. Justizhauptwachtmeisterin) bis A 6 (z. B. Oberamtsmeister)- Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt:
Besoldungsgruppen A 6 (z. B. Sekretär) bis A 9 (z. B. Amtsinspektorin)- Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt:
Besoldungsgruppen A 9 (z. B. Inspektor) bis A 13 (z. B. Rätin)- Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt:
Besoldungsgruppen A 13 (z. B. Rat) bis A 16 (z. B. Ministerialrätin)
Bei aufsteigenden Gehältern wird das Grundgehalt in Erfahrungsstufen bemessen. Die Zuordnung zu einer Stufe richtet sich nach der Dauer der Erfahrungszeit. Beim Beginn des Beamtenverhältnisses ist grundsätzlich die erste Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe maßgeblich. Vor Beginn des Beamtenverhältnisses verbrachte Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst werden im Rahmen des § 25 NBesG als Erfahrungszeit berücksichtigt. Ebenso können bestimmte Zeiten angerechnet werden, wenn sie für die Verwendung förderlich sind.
Die verschiedenen Grundgehälter der einzelnen Besoldungsordnungen ergeben sich aus den Besoldungstabellen. In den Zeilen sind die Besoldungsgruppen abzulesen, in den Spalten die Erfahrungsstufen. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung wird das Grundgehalt anteilig gezahlt.
Die Grundgehälter ergeben sich aus
- der Besoldungsordnung A (Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Soldaten der Besoldungsgruppen A 5 bis A 16 = aufsteigende Gehälter)
- der Besoldungsordnung B (Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Soldaten der Besoldungsgruppen B 1 bis B 11 = feste Gehälter)
- der Besoldungsordnung C (Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Besoldungsgruppen C 1 bis C 4 = aufsteigende Gehälter)
- der Besoldungsordnung R (Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 bis R 10; R 1 und R 2 = aufsteigende Gehälter, R 3 bis R 10 = feste Gehälter)
- der Besoldungsordnung W (Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen W 1 bis W 3 = feste Gehälter)
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