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Aktuelle Fassung des BBesG in Niedersachsen nicht anzuwenden
Die Besoldung und Versorgung waren bis zur Föderalismusreform 2006 (Gesetz vom 28.08.2006, BGBl. I S. 2034) bundeseinheitlich durch das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) geregelt. Im Rahmen der Reform ist die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung der niedersächsischen Beamtinnen und Beamten ab 1. September 2006 insgesamt auf das Land übergegangen. Dies hat zur Folge, dass
- das BBesG bei nach niedersächsischem Recht besoldeten Beamtinnen und Beamten in der Änderungsfassung vom 12.07.2006 (BGBl. I S. 1466) angewandt wird und
- bei der beamtenrechtlichen Versorgung nach Landesrecht das BeamtVG in der Änderungsfassung vom 19.07.2006 (BGBl. I S. 1652) bis zum 30.11.2011 zu berücksichtigen war. Seit dem 01.12.2011 ist das neue Niedersächsische Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) vom 17.11.2011 (Nds. GVBl. S. 422) in Kraft (inzwischen in aktuellerer Fassung), weiteres erfahren Sie hier.
Die im Internet zur Verfügung stehende Fassung des BBesG ist für gewöhnlich diejenige nach Bundesrecht. Diese gilt jedoch nur für Personal des Bundes und enthält einige Regelungen, die auf Beamtinnen und Beamte des Landes Niedersachsen nicht anzuwenden sind.
Es ist eine eigene Landesfassung des Besoldungsgesetzes in Vorbereitung. Solange diese aber noch nicht vom Nds. Landtag beschlossen worden ist, sehen Sie bitte von Nachfragen bei uns hierzu ab.