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Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Beihilfeverordnung (NBhVO) vom 14.06.2017


Am 01.07.2017 ist die 2. Änderungsverordnung zur NBhVO in Kraft getreten. Die wesentlichen Änderungen ab 01.07.2017 sind nachstehend aufgeführt:


  1. Neuropsychologische Therapie (§ 16a NBhVO)

    Aufwendungen für eine ambulante neuropsychologische Therapie zur Behandlung einer erworbenen Hirnschädigung oder Hirnerkrankung sind bei den in § 16a Abs. 1 NBhVO genannten Indikationen beihilfefähig. Der Umfang der beihilfefähigen Sitzungen ist in § 16a Abs. 5 NBhVO geregelt.

  2. Arzneimittel (§ 17 Abs. 1 NBhVO)

    Gem. § 17 Abs. 1 NBhVO sind nach Maßgabe der Abs. 2 – 10 verordnete oder bei einer ambulanten Behandlung verbrauchte Arzneimittel beihilfefähig, wenn es sich um Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes und um apothekenpflichtige Arzneimittel handelt.
    Apothekenpflichtige Arzneimittel dürfen nur in Apotheken an den Verbraucher abgeben werden. Die Begrenzung auf apothekenpflichtige Arzneimittel schließt die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln aus, die freiverkäuflich außerhalb von Apotheken an Verbraucher abgegeben werden dürfen. Dieser Ausschluss betrifft insbesondere nicht apothekenpflichtige Arzneimittel für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr bzw. für Kinder und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (z. B. arzneiliche Vitamine oder Mineralstoffe (z. B. Fluoretten), arzneiliche Teezubereitungen etc.).

  3. Hilfsmittel (§ 20 NBhVO)

    a) Perücken
    Gem. Nr. 3 der Anlage 7 zu § 20 Abs. 1 NBhVO sind Aufwendungen für Perücken bei Vorliegen der erforderlichen Indikationen bis zum Betrag von 700 Euro beihilfefähig. Die Aufwendungen für eine erneute Beschaffung sind beihilfefähig, wenn mindestens zwei Jahre nach der vorangegangenen Beschaffung vergangen sind.
    Die vor dem 01.07.2017 entstandenen Aufwendungen für Perücken sind nur bis höchstens 512 Euro beihilfefähig.

    b) Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung von Hilfsmitteln
    In § 20 Abs. 4 NBhVO ist die Regelung der Eigenbeteiligung, dass für den Betrieb und die Unterhaltung eines Hilfsmittels die ersten 100 Euro im Kalenderjahr nicht beihilfefähig sind, weggefallen. Damit sind die Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung von Hilfsmitteln ohne die Kürzung um 100 Euro beihilfefähig.

  4. Häusliche Krankenpflege (§ 22 NBhVO)

    Gem. § 22 Abs. 1 NBhVO umfassen die Aufwendungen einer häuslichen Krankenpflege auchMaßnahmen einer ambulanten Palliativversorgung; diese sindbis zur Höhe der von den gesetzlichen Krankenkassen erstatteten Kosten beihilfefähig.

    Gem. § 22 Abs. 3 NBhVO sind für Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige mit schwerer Erkrankung oder akuter Verschlimmerung einer schweren Erkrankung Aufwendungen für eine ärztlich verordnete, vorübergehend erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung beihilfefähig bis zur Höhe der von den gesetzlichen Krankenkassen erstatteten Kosten. Dies gilt nicht für Personen, die mit einem Pflegegrad von 2 oder höher pflegebedürftig sind.
    Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung nach § 22 Abs. 3 NBhVO kommt für Personen in Betracht, die sich vorübergehend zu Hause nicht selbst pflegen und versorgen können (z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nach einer Chemotherapie).

    Gem. § 22 Abs. 5 NBhVO ist bei Durchführung der häuslichen Krankenpflege durch die Ehegattin, den Ehegatten, die eingetr. Lebenspartnerin, den eingetr. Lebenspartner, einen Elternteil oder ein Kind im Fall eines Verdienstausfalls die Vergütung an die pflegende Person nur beihilfefähig bis zur Höhe der ortsüblichen Vergütung für eine Pflegekraft, die erwerbsmäßig häusliche Krankenpflege erbringt.

  5. Vollstationäre Kurzzeitpflege bei Krankheit (§ 22a NBhVO)

    Wenn Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung nach § 22 Abs. 3 NBhVO im Rahmen einer häuslichen Krankenpflege zur Unterstützung nicht ausreichen, sind die Aufwendungen für eine vollstationäre Kurzzeitpflege nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB XI beihilfefähig. Dementsprechend sind die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1.612 Euro im Kalenderjahr beihilfefähig für höchstens acht Wochen im Kalenderjahr.
    Die Kurzzeitpflege muss erbracht werden
    1. in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI,
    2. in einer anderen Einrichtung, mit der ein Versorgungsvertrag nach § 132h SGB V
    besteht oder
    3. in einer anderen Einrichtung, die die Voraussetzungen des § 72 Abs. 3 Satz 1 SGB XI
    erfüllt.

  6. Haushaltshilfe (§ 23 Abs. 3 NBhVO)

    a) Haushaltshilfe
    bei schwerer Erkrankung oder akuter Verschlimmerung einer
    bestehenden Krankheit
    Gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 NBhVO sind Aufwendungen einer Haushaltshilfe bis zu vier Wochen und bis zur Höhe der von der gesetzlichen Krankenkasse erstatteten Kosten beihilfefähig, wenn
    - die den Haushalt führende Person wegen schwerer Erkrankung oder akuter
    Verschlimmerung einer Krankheit den Haushalt nicht weiterführen kann und
    - auch keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.
    Eine Beihilfefähigkeit für die Aufwendungen einer Haushaltshilfe nach § 23 Abs. 3 NBhVO kommt z. B. in Betracht nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung (z. B. Chemotherapie).
    Lebt in dem Haushalt mindestens ein Beihilfeberechtigter oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger, der Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält oder das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 NBhVO die Aufwendungen für längstens 26 Wochen beihilfefähig.
    § 23 Abs. 3 Satz 1 NBhVO gilt auch für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, in deren Haushalt keine weitere Person lebt (§ 23 Abs. 5 NBhVO).

    b) Haushaltshilfe durch nahe Angehörige
    Übernimmt anstelle einer Haushaltshilfe die Ehegattin, der Ehegatten, die eingetr. Lebenspartnerin, der eingetr. Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind die Führung des Haushalts, ist gem. § 23 Abs. 6 NBhVO im Fall eines Verdienstausfalls die Vergütung an die den Haushalt führende Person nur beihilfefähig bis zur Höhe der ortsüblichen Vergütung für eine Haushaltshilfe, die erwerbsmäßig Haushaltshilfe erbringt.

  7. Fahrtkosten (§ 26 NBhVO)

    Gem. § 26 Abs. 2 NBhVO sind Aufwendungen für Fahrtkosten nur für Fahrten zu und von der nächstgelegenen Behandlungsmöglichkeit beihilfefähig, es sei denn, aus zwingenden Gründen sind Fahrten zu einer anderen Behandlungsmöglichkeit erforderlich.

  8. Antrag und Belege (§ 47 NBhVO)

    Gem. § 47 Abs. 1 Satz 7 NBhVO ist den Belegen über Aufwendungen für Leistungen im Pflegefall nach §§ 33 bis 36 NBhVO die Leistungszusage oder die Leistungsabrechnung der privaten oder sozialen Pflegeversicherung beizufügen; bei wiederkehrenden Leistungen nur bei der erstmaligen Beantragung.

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