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Höherer Abzug für Heilfürsorge / Wegfall von Wahlleistungen

Die Kürzung des Grundgehaltes bei Anspruch auf Heilfürsorge beträgt ab 1. Januar 2005 1,6 % des Grundgehaltes (Eigenbeteiligung an den Kosten der Heilfürsorge).

Ab 1. Januar 2005 sind Wahlleistungen bei stationärer Behandlung im Krankenhaus (wahlärztliche Leistungen und Zuschläge für Zweibett- oder Einzelzimmer) auch für den bisher von der Ausschlussregelung ausgenommenen Personenkreis nicht mehr berücksichtigungsfähig. Das sind Personen, die am 31. Dezember 2001 mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. schwerbehindert sind und deren Behinderung angedauert hat.

Der Niedersächsische Landtag hat mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2005 entsprechende Änderungen des Niedersächsischen Beamtengesetzes verabschiedet. Nur die bereits im Jahr 2004 begonnenen Behandlungen werden noch nach altem Recht abgerechnet.

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