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Allgemeines zur Heilfürsorge


Grundsatz

Heilfürsorge ist eine beamtenrechtliche Fürsorgeleistung des Dienstherrn im Bereich der Krankenfürsorge.

Gem. § 114 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) haben aktive Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Landes Niedersachsen (Heilfürsorgeberechtigte) Anspruch auf Heilfürsorge, wenn Besoldung gezahlt oder wegen der in § 80 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 NBG genannten Umstände nicht gezahlt wird; § 80 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

Auf die Besoldung der Heilfürsorgeberechtigten wird für deren Absicherung durch die Heilfürsorge ab dem 01.01.2017 monatlich ein Betrag von Höhe von 1,3% des jeweiligen Grundgehalts angerechnet (§ 114 Abs. 1 Satz 2 NBG).

Keinen Anspruch auf Heilfürsorge haben die Familienangehörigen der Heilfürsorgeberechtigten. Die Angehörigen der Heilfürsorgeberechtigten können jedoch nach § 80 Abs. 2 NBG zu den in der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Angehörigen gehören.


Leistungen

Die Heilfürsorge umfasst einen unmittelbaren Anspruch insbesondere auf ärztliche und zahnärztliche Behandlung in Form von Sachleistungen auf Versichertenkarte. Im Krankheitsfall entstehen daher Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten i. d. R. keine Aufwendungen.

Heilfürsorgeberechtigte sind keine Privatpatienten. Für privatärztlich in Anspruch genommene Leistungen besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme durch die Heilfürsorge.


Heilfürsorge und Vorsorgeaufwendungen

Informationen zur Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen im Lohnsteuerabzugsverfahren finden Sie unter

Bezüge und Versorgung/Besoldung/Steuern/Die Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren

Zuständigkeit

Das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) ist für die Bearbeitung der Heilfürsorge der niedersächsischen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zuständig.

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