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Einführung der Versichertenkarte für die heilfürsorgeberechtigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Niedersachsen

Für die heilfürsorgeberechtigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Niedersachsen wurden zum 01.01.2014 die Versichertenkarten eingeführt.

Damit wird seit dem 01.01.2014 das alte Behandlungsscheinheft durch die Versichertenkarte abgelöst.

Die Versichertenkarte ist eine Speicher-Chipkarte für den Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen/vertragszahnärztlichen Versorgung sowie für die Abrechnung mit den Leistungserbringern. Der Anspruch auf Heilfürsorge in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung und Vorbeugung von Krankheiten richtet sich nach § 1 der Heilfürsorgebestimmungen in Verbindung mit § 114 Niedersächsisches Beamtengesetz.

Medizinische Informationen sind auf der Versichertenkarte nicht gespeichert.

Die Versichertenkarte ist ohne Foto gültig, da die elektronische Gesundheitskarte (eGK) mit Bild nur die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen betrifft.

Die heilfürsorgeberechtigten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Niedersachsen sind verpflichtet, diese Versichertenkarte bei jedem Arztbesuch mit sich zu führen. Die Versichertenkarte darf nur verwendet werden, solange ein Anspruch auf Heilfürsorge besteht.

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