Beihilfe für privat Versicherte
Aufgrund der Protokollerklärung zu § 13 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) bleiben Ansprüche aufgrund von Regelungen für die Gewährung von Beihilfen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Krankheitsfall für übergeleitete Beschäftigte, die am 31. Oktober 2006 noch Anspruch auf Beihilfe haben, unberührt. Änderungen von Beihilfevorschriften für Beamtinnen und Beamte kommen zur Anwendung, soweit auf Landes- bzw. Bundesvorschriften Bezug genommen wird.
Daher erhalten Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnisse vor dem 01.01.1999 begründet worden sind, nach wie vor Beihilfen in entsprechender Anwendung der Vorschriften für Beamtinnen und Beamte; ausgenommen ist die Beihilfe bei dauernder Pflegebedürftigkeit. Soweit bei freiwillig Kranken- und Pflegeversicherten Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt werden, sind die beihilfefähigen Aufwendungen um die Versicherungsleistungen zu kürzen.
Außerdem sind für diesen Personenkreis auch nach Inkrafttreten des TV-L die Tarifverträge vom 26.05.1964 betreffend "Beihilfen an Angestellte, Arbeiter, Lehrlinge und Anlernlinge des Landes Niedersachsen" zu beachten.
Nicht vollbeschäftigte Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter erhalten eine zustehende Beihilfe nur anteilig im Verhältnis ihrer Stundenzahl zu einer Vollbeschäftigung (§ 40 BAT bzw. § 46 MTArb).
Beihilfefähige Aufwendungen
Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für privat Versicherte richtet sich wie bei Beamtinnen und Beamten oder Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern nach der Niedersächsischen Beihilfeverordnung (siehe Beihilfe allgemein).