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Beihilfe für Pflichtversicherte / Freiwillig Versicherte mit Zuschuss


Aufgrund der Protokollerklärung zu § 13 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) bleiben Ansprüche aufgrund von Regelungen für die Gewährung von Beihilfen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Krankheitsfall für übergeleitete Beschäftigte, die am 31. Oktober 2006 noch Anspruch auf Beihilfe haben, unberührt. Änderungen von Beihilfevorschriften für Beamtinnen und Beamte kommen zur Anwendung, soweit auf Landes- bzw. Bundesvorschriften Bezug genommen wird. Daher erhalten Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnisse vor dem 01.01.1999 begründet worden sind, nach wie vor Beihilfen in entsprechender Anwendung der Vorschriften für Beamtinnen und Beamte; ausgenommen ist die Beihilfe bei dauernder Pflegebedürftigkeit. Soweit bei freiwillig Kranken- und Pflegeversicherten Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt werden, sind die beihilfefähigen Aufwendungen um die Versicherungsleistungen zu kürzen. Außerdem sind für diesen Personenkreis auch nach Inkrafttreten des TV-L die Tarifverträge vom 26.05.1964 betreffend "Beihilfen an Angestellte, Arbeiter, Lehrlinge und Anlernlinge des Landes Niedersachsen" zu beachten. Nicht vollbeschäftigte Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter erhalten eine zustehende Beihilfe nur anteilig im Verhältnis ihrer Stundenzahl zu einer Vollbeschäftigung (§ 40 BAT bzw. § 46 MTArb).

Beihilfefähige Aufwendungen

Pflichtversicherte und GKV-Mitglieder mit Zuschuss sind grundsätzlich auf die ihnen zustehenden Sach- und Dienstleistungen (Behandlungen auf Krankenschein/Chipkarte) angewiesen.

Beihilfen können gewährt werden für:

Zahnersatz

Für jede Zahnersatzmaßnahme ist nach den geltenden Zahnersatzrichtlinien ein befundabhängiger Festbetrag festgelegt. Die gesetzlichen Krankenkassen und Ersatzkassen leisten entsprechend den Richtlinien einen Festzuschuss zu den Zahnersatzmaßnahmen. Der Festzuschuss beträgt mindestens 60% vom jeweiligen befundabhängigen Festbetrag und erhöht sich auf höchstens 75%, wenn das Mitglied der Kranken- oder Ersatzkasse die entsprechenden Vorsorgeuntersuchungen nachweisen kann. Für jede von einer Kranken- oder Ersatzkasse anerkannten Zahnersatzmaßnahme kann eine Beihilfe geleistet werden. Der beihilfefähige Betrag wird hierbei aus der Differenz vom befundabhängigen Festbetrag abzüglich des höchstmöglichen Festzuschuss (75%) ermittelt. Der so errechnete Betrag wird dann zum jeweils personenabhängigen Bemessungssatz als Beihilfe ausgezahlt. Bitte reichen Sie mit der Antragstellung neben den Rechnungsbelegen stets den von der Kranken- bzw. Ersatzkasse genehmigten Heil- und Kostenplan ein.

Heilpraktikerbehandlungen

Die Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers entstehen, sind dem Grunde nach den geltenden Regelungen des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Niedersächsischen Beihilfeverordnung (NBhVO) beihilfefähig. Entsprechend dem Rd.Erl. des Nds. Finanzministeriums vom 13.03.1987 sind die beihilfefähigen Honorarkosten eines einer Heilpraktikerin oder Heilpraktikers um 50% zu kürzen. Arzneimittel, die durch eine Heilpraktikerin oder einen Heilpraktiker verordnet wurden, sind daher grundsätzlich nicht beihilfefähig.

Bei Rehabilitationsmaßnahmen wenden Sie sich bitte an den zuständigen Rentenversicherungsträger bzw. an Ihre GKV.
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