Niedersachsen klar Logo

Unfall/Dienstunfall


Dienstunfall

Anspruchsberechtigt sind alle Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit, Zeit, Probe und auf Widerruf sowie Richterinnen und Richter, die durch einen Dienstunfall i. S. des § 34 Abs. 1 Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) verletzt worden sind oder deren Krankheit nach § 34 Abs. 3 NBeamtVG als Dienstunfall gilt. Der Anspruch auf Heilverfahren endet nicht mit Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Versetzung in den Ruhestand oder aus anderen Gründen. Er besteht auch neben dem Anspruch auf Versorgung.

Die Anerkennung eines Dienstunfalls muss vor Antragstellung geklärt sein.


Unfall mit Drittverschulden

Eine Unfallanzeige ist unbedingt erforderlich. Kreuzen Sie bitte im Beihilfeantrag Unfall an und kennzeichnen Sie die entsprechenden Belege.


Unfall im privaten Bereich

Kreuzen Sie bitte im Beihilfeantrag Unfall an und kennzeichnen Sie die entsprechenden Belege.
Fügen Sie bitte außerdem eine kurze Unfallschilderung bei, ggf. auch auf dem Antrag.
zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln